die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die §§ 58 und 59.
(3) § 50 DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind ausschließlich programmgesteuerte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b und § 57 Abs. 2a, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.“
57. § 64 Abs. 2 lautet:
„(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind technische Verfahren zur Feststellung von biometrischen oder genetischen Daten (§ 36 Abs. 2 Z 12 und 13 DSG), wie insbesondere die Abnahme von Papillarlinienabdrücken, die Vornahme von Mundhöhlenabstrichen, die Herstellung von Abbildungen, die Vornahme von Messungen oder die Erhebung von Stimmproben, sowie die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und die Erhebung von Schriftproben eines Menschen zum Zweck der Wiedererkennung.“
58. In § 65 wird in Abs. 2 die Wortfolge „eines bestimmten gefährlichen Angriffes“ durch die Wortfolge „einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung“ und die Wortfolge „den gefährlichen Angriff“ durch die Wortfolge „diese Handlung“ ersetzt; in Abs. 6 wird die Wortfolge „sensibler Daten, soweit deren Verwendung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist“ durch die Wortfolge „besonderer Kategorien personenbezogener Daten, soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen erforderlich ist,“ ersetzt.
59. § 65 Abs. 5 entfällt.
60. In § 67 wird in Abs. 1 das Wort „Information“ durch die Wortfolge „Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 12 DSG“ und der Ausdruck „iSd“ durch die Wortfolge „im Sinne des“ ersetzt; in Abs. 2 wird das Wort „Information“ durch das Wort „Daten“ und die Wortfolge „ermittelt wurde, darf“ durch die Wortfolge „ermittelt wurden, dürfen“ ersetzt; in Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Dienstleister“ durch das Wort „Auftragsverarbeiter“ ersetzt.
61. § 68 samt Überschrift lautet:
„Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Einwilligung des Betroffenen
§ 68. (1) Sofern jemand dies beantragt und einen Bedarf glaubhaft macht, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, von ihm Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen, diese mit dessen Einwilligung gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten und ihm diese mit der Bestätigung auszufolgen, dass sie von ihm stammen.
(2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.
(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Vorbeugung gefährlicher Angriffe gegen Leben oder Gesundheit erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Verbrechens zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für Zwecke des § 66 Abs. 1 erkennungsdienstliche Daten eines Menschen, der befürchtet, Opfer eines Unfalles zu werden, mit seiner Einwilligung zu ermitteln und gemäß § 75 Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Die Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten gemäß Abs. 3 und 4 hat zu unterbleiben, wenn sich der Betroffene über seine Person nicht genügend auszuweisen vermag.“
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