Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll34. Sitzung, 4. Juli 2018 / Seite 56

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c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen.

3. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 2 ist eine Person, mit der der Familien­beihil­fen­berechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalen­derjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt.

4. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung.

5. In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer (§ 31 ASVG) oder die per­sönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte (§ 31a ASVG) jedes Kindes, für das ein Familienbonus Plus beantragt wird, anzugeben.

6. Der Bundesminister für Finanzen hat die technischen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus im Rahmen der Veranlagung zur Verfügung zu stellen."

II. Art. 1 Z. 11 lit. e lautet wie folgt:

"In Abs. 4 wird folgende Z 4 angefügt:

4. § 26 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung kommt nicht zur Anwendung."

III. Art. 1 Z. 11 lit. f lautet wie folgt:

"Abs. 7 lautet:

(7) Ergibt sich nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 250 Euro und steht der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, gilt bei Vorhan­densein eines Kindes

(§ 106 Abs. 1) Folgendes:

1. Die Differenz zwischen 250 Euro und der Steuer nach Abs. 1 ist als Kinder­mehr­betrag zu erstatten.

2. Ein Kindermehrbetrag steht nicht zu, wenn für mindestens 330 Tage im Kalenderjahr steuerfreie Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a, lit. c oder Leistungen aus der Grundversorgung oder Mindestsicherung bezogen wurden. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um den Betrag von 250 Euro."

Begründung

Eine Anpassung des Familienbonus Plus an die Lebenserhaltungskosten anderer Mit­gliedstaaten der Europäischen Union steht in fundamentalem Widerspruch zur Arbeit­nehmerfreizügigkeit, die eine der Grundfreiheiten der EU darstellt. Selbst wenn man eine solche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer_innen an den Wohnort des Kindes, und damit an ein scheinbar neutrales Kriterium knüpft, so ist diese Ungleichbehandlung dennoch da. Eine (verdeckte) Diskriminierung von Arbeitnehmer_innen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Österreich arbeiten und voll steuerpflichtig sind, deren Kinder aber nicht in Österreich leben, kann nicht unterstützt werden. Eine potentielle


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