18.31

Abgeordneter Mag. Ernst Gödl (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Geschätzte Frau Bundesminister! Meine geschätzten Kollegen! Damen und Herren vor den Bild­schirmen! Ja es stimmt, wir behandeln einen Gesetzentwurf, mit dem wir auch ein paar andere Änderungen im Sozialversicherungsbereich vornehmen.

Wie schon meine Vorrednerin richtig gesagt hat, ist das Erwachsenenschutz-Anpas­sungsgesetz jetzt mit 1. Juli in Kraft getreten. Wir nehmen jetzt in anderen Gesetzes­materien vor allem terminologische Änderungen vor, die notwendig sind, heute eben mit dem Beschluss des Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetzes im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich.

Mit dem neuen Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz haben wir damals, nämlich noch in der alten Gesetzgebungsperiode, den Grundsatz Unterstützen statt Entmündi­gen umgesetzt, zumal in den letzten 15 Jahren auch die Zahl der Sachwalterschafts­fälle in Österreich von 30 000 auf heute fast 60 000 gestiegen ist. Da wollten wir eben eine zeitgemäße Vertretungsregelung schaffen, das haben wir getan. Wir haben im Rahmen des Budgetbeschlusses auch darüber diskutiert, wie wir die 17,5 Millionen Eu­ro finanzieren können; auch das wurde sichergestellt.

Zur Klarstellung: Mit dieser gegenständlichen Regierungsvorlage ändern wir 35 Mate­riengesetze, vor allem um die Terminologie zu übernehmen. Darüber herrscht eigent­lich Einigkeit. Eines dieser 35 Gesetze, die wir ändern, ist eben auch das ASVG. Wir nutzen jetzt diese Änderung, um eben andere Rechtsbereiche anzupassen. Zum einen gab es ein VfGH-Urteil bezüglich des Anfalls von Hinterbliebenenleistungen, die alte Regelung ist mit 30.6.2018 aufgehoben worden. Wir nehmen jetzt die Gelegenheit wahr, um das im ASVG neu zu regeln, deswegen haben wir den Abänderungsantrag im Ausschuss eingebracht.

Außerdem geht es noch um die Säumniszuschläge. Ich finde trotzdem, lieber Beppo Muchitsch und auch Kollegin Holzinger-Vogtenhuber, dass Säumniszuschläge eben keine Strafen sind. Säumniszuschläge sind eine Abgeltung für einen erhöhten zusätz­lichen Verwaltungsaufwand. Wir haben uns darauf verständigt, dass wir die eine Ziffer, in der es um die Anmeldung geht, von der Deckelung ausnehmen, die wir seinerzeit mit dem Budgetbegleitgesetz beschlossen haben. Diese Änderung nehmen wir jetzt vor.

Nichtsdestotrotz, lieber Kollege Muchitsch, du weißt ganz genau: Alles, was mit Strafen zu tun hat, bleibt natürlich vollkommen aufrecht. Es ist nie rechtmäßig, wenn Firmen ihre Mitarbeiter nicht oder falsch anmelden. Natürlich gilt weiterhin jede Strafbestim­mung, zum Beispiel im Bereich des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, das bleibt ja unverändert. Die Säumniszuschläge sind eben eine pauschale Abgeltung für einen Verwaltungsaufwand.

Ich darf jetzt auch noch einen Abänderungsantrag einbringen, der etwas klarstellen soll, nämlich im Zusammenhang mit dem Rehabilitationsgeld und dem Stichtag bei den Pensionsversicherungsträgern.

Diesen Abänderungsantrag muss ich jetzt zur Gänze verlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kolle­gen zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Regierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungs­gesetz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1c erhält die Bezeichnung „1e“.

b) Vor der Z 1e werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:

»1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorübergehen­den Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stich­tag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit)“ ersetzt.

1d. Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“«

c) In Z 2 wird in § 716 nach Abs.7 folgender Abs.8 angefügt:

„(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xx/2018 in Kraft.“

*****

Ich bitte Sie also, diesen Abänderungsantrag, den Abänderungsantrag aus dem Aus­schuss und natürlich auch die Regierungsvorlage anzunehmen. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

18.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Dr. Dagmar Belakowitsch

und Kolleginnen und Kollegen

zum Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 231 der Beilagen über die Re­gierungsvorlage 191 der Beilagen betreffend ein Erwachsenenschutz-Anpassungsge­setz für den Bereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

a) Die Z 1c erhält die Bezeichnung „1e“.

b) Vor der Z 1e werden folgende Z 1c und 1d eingefügt:

»1c. Im § 143a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ab Vorliegen der vorüberge­henden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer“ durch den Ausdruck „ab dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) für die Dauer der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähig­keit)“ ersetzt.

1d. Den §§ 255b, 273b und 280b wird jeweils folgender Satz angefügt:

„§ 223 Abs. 2 gilt entsprechend.“«

c) In Z 2 wird in § 716 nach Abs.7 folgender Abs.8 angefügt:

„(8) Rückwirkend mit 1. Jänner 2014 treten die §§ 143a Abs. 1, 255b, 273b und 280b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.xx/2018 in Kraft.“

Begründung

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll klargestellt werden, dass das Rehabilita­tionsgeld zu dem vom Pensionsversicherungsträger festgestellten Stichtag anfällt.

Zum Stichtag ist vom Pensionsversicherungsträger unter anderem festzustellen, ob vo­rübergehende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Mo­naten vorliegt bzw. Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Auch für den Beginn des Leistungsanspruches (Leistungsanfall) sind die pensionsversicherungsrechtlichen Be­stimmungen anzuwenden. Daraus resultiert, dass für den Anfall des Rehabilitationsgel­des ebenfalls das Stichtagsprinzip heranzuziehen ist.

Da die §§ 143a, 255b, 273b und 280b ASVG (teilweise rückwirkend) mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten sind, sollen die entsprechende Änderungen ebenfalls rückwir­kend mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der vorliegende Antrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht, ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet hat sich die Frau Bundesministerin. Ich erteile ihr das Wort.