Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 63

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„20a. Dem § 32c wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Bestehende Gleitzeitvereinbarungen bleiben aufrecht. Regelungen in Kollektiv­verträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch die Änderungen des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 nicht berührt.““

J. In Art. 1 Z 21 lautet § 34 Abs. 37:

„(37) § 1 Abs. 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 7, § 4b Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, 5 und 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 bis 3, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 2a, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 8, § 19b Abs. 3 Z 3 und 5, § 20a Abs. 2, § 26 Abs. 2a, § 28 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1 sowie
§ 32c Abs. 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018, treten mit
1. September 2018 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt entfallen auch § 7 Abs. 2, 4 und 4a sowie § 20b Abs. 6.“

K. In Art. 2 Z 3 lautet § 12b Abs. 3:

„(3) In Betrieben ohne Betriebsrat kann Wochenend- und Feiertagsarbeit nach Abs. 1 und 2 schriftlich mit den einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vereinbart werden. In diesem Fall steht es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, solche Wochenend- und Feiertagsarbeit ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Auf­stiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh­mer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wo­chen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.“

L. In Art. 2 erhält die zweite Novellierungsanordnung „3.“ die Bezeichnung „4.“ und die bisherige Novellierungsanordnung „4.“ die Bezeichnung „5.“.

M. Im nunmehrigen Art. 2 Z 5 wird in § 33a Abs. 27 das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 5a und 5b“ durch das Zitat „§ 1 Abs. 2 Z 3 und 5“ und das Datum „1. Jänner 2019“ durch das Da­tum „1. September 2018“ ersetzt.

N. Art. 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt ge­ändert:

a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“.

b) Vor der Z 1a wird folgende Z 1 eingefügt:

»1. In der Überschrift zu § 42b entfällt der Ausdruck „-Tool“.«

c) Im § 42b Abs. 1 in der Fassung der Z 1a entfällt im ersten Satz der Klammer­ausdruck „(Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool)“ und wird im zweiten Satz das Wort „Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

d) Nach der Z 1a werden folgende Z 1b und 1c eingefügt:

»1b. Im § 42b Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 erster und dritter Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ jeweils durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

1c. Im § 42b Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „das Risiko- und Auffälligkeitsana­lyse-Tool“ durch den Ausdruck „die Risiko- und Auffälligkeitsanalyse“ ersetzt.«

e) Im § 715 in der Fassung der Z 3 wird der Ausdruck „§ 42b Abs. 1“ durch den Aus­druck „§ 42b Abs. 1 bis 4“ und das Datum „1. Jänner 2019“ durch das Datum „1. Sep­tember 2018“ ersetzt.

 


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