Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll36. Sitzung, 5. Juli 2018 / Seite 62

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Der Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsru­hegesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (303/A) wird wie folgt geändert:

A. In Art. 1 Z 1 und 15 sowie in Art. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „nahe Angehörige im Sinne des § 284c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 1811/946 (ABGB),“ durch die Wortfolge „nahe Angehörige der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitge­bers (Eltern, volljährige Kinder, im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegattin oder Ehe­gatte, eingetragene Partnerin oder Partner, sowie Lebensgefährtin oder Lebensgefähr­te, wenn seit mindestens drei Jahren ein gemeinsamer Haushalt besteht),“ ersetzt.

B. Art. 1 Z 4 lautet:

„4. § 4b Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die tägliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht überschreiten. Eine Ver­längerung der täglichen Normalarbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden ist zulässig, wenn die Gleitzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Zeitguthaben ganztägig verbraucht werden kann und ein Verbrauch in Zusammenhang mit einer wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeschlossen ist. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitpe­riode die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß § 3 im Durchschnitt nur insoweit über­schreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind.

(5) Ordnet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber Arbeitsstunden an, die über die Nor­malarbeitszeit gemäß § 3 Abs. 1 hinausgehen, gelten diese als Überstunden.““

C. In Art. 1 Z 7 wird das Zitat „Abs. 1 bis 3“ durch das Zitat „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

D. In Art. 1 Z 8 lautet § 7 Abs. 6:

„(6) Es steht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern frei, Überstunden nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn durch diese Über­stunden die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stun­den überschritten wird. Sie dürfen deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Ar­beitnehmerinnen und Arbeitnehmer deswegen gekündigt, können sie die Kündigung in­nerhalb einer Frist von zwei Wochen bei Gericht anfechten. § 105 Abs. 5 des Arbeits­verfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974 gilt sinngemäß.“

E. Nach Art. I Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

„10a. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Überstunden, durch die die Tagesarbeitszeit von zehn Stunden oder die Wochenar­beitszeit von 50 Stunden überschritten wird, bestimmen, ob die Abgeltung in Geld nach Abs. 1 Z 1 oder durch Zeitausgleich nach Abs. 1 Z 2 erfolgt. Dieses Wahlrecht ist mög­lichst frühzeitig, spätestens jedoch am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraumes auszuüben.““

F. In Art. I Z 12 lautet der letzte Satz des § 18 Abs. 2:

„Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Ver­kehrs erfordert.“

G. Art. 1 Z 13 entfällt.

H. In Art. 1 Z 15 wird in § 19b Abs. 3 Z 3 der Ausdruck „Entscheidungsbefugnisse“ durch den Ausdruck „Entscheidungsbefugnis“ ersetzt.

I. Nach Art. 1 Z 20 wird folgende Z 20a eingefügt:

 


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