21.39

Präsidentin des Rechnungshofes Dr. Margit Kraker: Sehr geehrter Herr Präsident! Hohes Haus! Geschätzte Damen und Herren! Ich beziehe mich zunächst einmal auf die Tagesordnung. Auf der Tagesordnung stehen drei Prüfberichte betreffend gemein­nützige Bauvereinigungen und eine Follow-up-Überprüfung zum IKS bei Direktverga­ben.

Grundsätzlich sind nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz die gemeinnützigen Bauvereinigungen zu einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäfts­führung und Verwaltung verpflichtet. Ich will jetzt hinsichtlich der Prüfungen primär auf jene Punkte eingehen, die Sie als Nationalrat interessieren. Ich möchte auf den Bun­desbezug hier noch einmal eingehen, denn die Wohnbauträger, die wir überprüft ha­ben, sind ja Wohnbauträger, die im öffentlichen Eigentum stehen. Es sind Wohnbauträ­ger, die entweder im Eigentum von Städten oder eines Landes stehen; die Berichte wurden auch an die Landtage gerichtet.

Was wir aber an das zuständige Ministerium gerichtet haben, das sind Empfehlungen, die mit den Bezügen zu tun haben und die mit den Regelungen in Bezug auf die Ver­käufe von Wohnungen zu tun haben.

Da hat der Rechnungshof eben festgestellt, dass wir aufgrund dieser Prüfung betref­fend Vorstandsbezüge bei fünf ausgewählten Wohnbauträgern erkannt haben, dass seit Langem Novellierungsbedarf in Bezug auf § 26 Wohnungsgemeinnützigkeitsge­setz und auch in Bezug auf die Gebarungsrichtlinienverordnung besteht. Es nimmt die Obergrenze, die im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz steht, immer noch Bezug auf das alte Dienstklassensystem. Höchstgrenze ist die Dienstklasse IX. Auch die Besol­dungsreform, die ja aus dem Jahr 1994 stammt – das ist schon einige Zeit her, da wurde ein Fixgehalt eingeführt –, wurde nicht nachvollzogen. Detto wurden Bezugsbe­grenzungen, die im Rahmen von Pensionsreformen gemacht wurden, nicht nachvollzogen.

Diese Obergrenze, die es gab, kam nicht wirklich zum Tragen, weil es eben kollek­tivvertragliche Erhöhungen gibt, weil es Zulagensysteme gibt und weil es beim Bezug keine Jahreshöchstbegrenzung gab. De facto kam man auf bis zu 17 Monatsbezüge. Der Revisionsverband vertrat, anders als der Rechnungshof, die Auffassung, dass Über­stundenpauschalen zulässig und möglich seien. Wir glauben das nicht, denn das Dienst­klassensystem beinhaltet eben auch Verwendungszulagen. Ebenso haben wir kritisiert, dass für Leistungsprämien gewisse Kriterien gefehlt haben.

Was ich festhalten möchte, ist, dass bei der Gesiba eine Reihe von Sozialleistungen und Zulagen – 29 Zulagen – bestehen, die wir auch als hoch kritisiert haben. Grund­sätzlich will ich aber auch sagen, dass die Vorstandsmitglieder, die wir in den fünf Wohnbauträgern überprüft haben, männlich waren. Der Rechnungshof sieht es als positiv an, dass es jetzt einen Novellierungsentwurf zur Gebarungsrichtlinienverord­nung gibt, der eine Beschränkung der Leistungsprämien auf maximal drei Monats­gehälter vorsieht. Kritisch sehen wir die Höhe der Überstundenpauschalen mit 50 Über­stunden. Das halten wir für zu hoch, denn das verstößt dann auch gegen die Grenzen. Was wir wollen und was wir für sinnvoll halten würden, wäre eine Jahresbezugsgrenze im Sinne eines All-in-Bezugs. Das würde dann auch zur Vergleichbarkeit und Trans­parenz beitragen.

Wir haben gehört, dass es Überlegungen zu einer Novellierung des Wohnungsgemein­nützigkeitsgesetzes gibt, und auch die zuständige Bundesministerin hat diesbezüglich Überlegungen angekündigt.

Ein Thema sind die Vertragsschablonen. Wir glauben, dass die Bundes-Vertrags­schablonenverordnung sinngemäß für alle öffentlichen Wohnbauträger anzuwenden wäre.

Auch beim Sonderpensionenbegrenzungsgesetz geht es um die Anwendung und die Umsetzung in der Stadt Wien.

Auch bezüglich der Wohnungsverkäufe gibt es Anpassungsbedarf im Gesetz. Es feh­len Kriterien, sozusagen genauere Begriffsbestimmungen für den Substanzwert und für die Frage der Wertsicherungsberechnungen, denn das führt zu uneinheitlichen Preis­berechnungen. Da glauben wir, dass sich die Preisermittlung beim nachträglichen Wohnungsverkauf am Verkehrswert zum Verkaufszeitpunkt orientieren sollte.

Insgesamt glauben wir, dass es wichtig ist, dass Wohnbauträger eine wohnungswirt­schaftliche Strategie haben, die auf die nachhaltige Verfügbarkeit von leistbarem Wohn­raum auszurichten ist.

Zur Prüfkompetenz habe ich im Ausschuss gesagt, unsere Prüfkompetenz erstreckt sich nicht auf alle gemeinnützigen Wohnbauträger, sondern nur auf jene im öffentlichen Eigentum. Nimmt man Bezug auf den Auftrag und die Aufgaben von gemeinnützigen Wohnbauträgern, dann könnte man das natürlich auch in Betracht ziehen.

Betreffend IKS bei Direktvergaben gab es eine zentrale Empfehlung, und die richtete sich an das Bundeskanzleramt und an das Finanzministerium, und zwar dahin gehend, ein ressortübergreifendes Beschaffungscontrolling einzurichten. Im Rahmen der Digita­lisierung bestehen da auch Möglichkeiten, entsprechende Instrumente einzusetzen. Die Umsetzungsquote zeigt uns, dass es da noch Verbesserungspotenzial gibt, was das ressortweite Vergabecontrolling betrifft.

Weil Sie es angesprochen haben, ein kurzer Satz zur Stellungnahme: Der Rechnungs­hof hat im offiziellen Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme zur Sozialversiche­rungsreform abgegeben und hat darin, wie er es immer tut, auf die finanzielle Seite Bezug genommen. Ich stelle auch fest, dass mit der heute vorgelegten Regierungs­vorlage Zahlen nachgereicht wurden. – Danke. (Beifall bei ÖVP und NEOS sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)

21.46

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich danke für die ausführlichen Anmerkungen.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Margreiter. – Bitte.