tionstechnik in ganz Österreich voranzutreiben. Darum müssen wir auch die Regeln so gestalten, dass wir das Ziel bald erreichen und Hemmschwellen beseitigen.
Ich befasse mich jetzt auszugsweise mit dem Leitungsrecht, mit Eigentum. Das Leitungsrecht kann aufgrund einer Vereinbarung oder aufgrund einer Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden. Diese Regulierungsbehörde setzt auch Richtsätze für die Abgeltung fest und stellt dabei auf die Wertminderung beim Verkehrswert ab.
Da ein Leitungsrecht aber einen Mehraufwand bei der Bewirtschaftung beziehungsweise einen zeitweiligen Minderertrag bei der Bewirtschaftung zur Folge hat, hat der Ausschuss auf meinen Antrag hin auch klar festgestellt, dass auch die mit einem Servitut allgemein verbundenen Nachteile abzugelten sind und ein Richtsatz festzusetzen ist, „der alle zu berücksichtigenden Aspekte im Zusammenhang mit der Einräumung des Leitungsrechts (Legalservituts) enthält“. Ich bedanke mich dafür und wünsche mir natürlich auch, dass die Interessenvertretung der Grundbesitzer rechtzeitig in den Prozess eingebunden wird.
Ich möchte aber auch noch eine weitere Hemmschwelle ansprechen, nämlich die Haftung von Grundeigentümern, wenn die Leitung bei der Bewirtschaftung – ich rede nicht von Baumaßnahmen – beschädigt wird.
Ein Beispiel aufgrund dieser Leitlinien der Regulierungsbehörde: Das Grundstück hat 100 Meter Länge. Es wird mit 0,5 Meter Künettenbreite gerechnet, das heißt, 50 Quadratmeter unterliegen der Entschädigung. Bei einem Acker wird ein Verkehrswert pro Quadratmeter von 5 Euro angenommen, das ergibt bei 50 Quadratmetern 250 Euro. Nach diesen Richtlinien wird ein Fünftel an Entschädigung gezahlt, das bedeutet eine einmalige Entschädigung von 50 Euro für die Wertminderung bei 100 Meter Kabel. Wenn ich da eine 4-prozentige Verzinsung zugrunde lege, wären das 2 Euro pro Jahr, und bei einer 2-prozentigen Verzinsung 1 Euro pro Jahr, die Belastung aber bleibt dauerhaft. Wenn jemand dann noch einen Acker oder ein Feld hat, wo die Leitung vielleicht 5 bis 6 Drainageleitungen kreuzt und bei den Instandhaltungsarbeiten die Glasfaserleitung beschädigt wird, zahlt er vielleicht bald einmal 10 000 Euro oder mehr zur Schadenswiedergutmachung – deshalb mein Vorschlag der Beschränkung der Schadenersatzpflicht auf grobe Fahrlässigkeit und auf jenen Betrag, den der Grundeigentümer als Entschädigung erhalten hat. Ich würde bitten, dass man das bei nächster Gelegenheit in diese Richtung wirklich auch noch ändert. – Herzlichen Dank. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
19.49
Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Deimek. – Bitte, Herr Abgeordneter.
Abgeordneter Dipl.-Ing. Gerhard Deimek (FPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! An diesem Abend ist wahrscheinlich schon ein bissel die Luft draußen, vor allem nach den vorangegangenen Diskussionen. Trotzdem bitte ich, Ihr Augenmerk noch auf diese Gesetzwerdung zu richten, da wahrscheinlich die Konsequenzen und Folgen dieses Gesetzes in den nächsten Jahren wesentlich wichtiger und schwerwiegender sein werden, als so manche der Punkte, die wir heute Nachmittag diskutiert haben.
Wir haben bei diesem Telekommunikationsgesetz schon am Anfang gemerkt, dass das eine große und wichtige Entscheidung und auch eine binäre Entscheidung ist, wie es so schön heißt: Hopp oder tropp; hopp, indem wir alle Chancen nützen, hopp, indem wir wirklich vorne dabei sind – in Stichworten: Smartcities, autonomes Fahren und so weiter –, oder tropp, dass wir nicht nach hinten fallen – wir waren schon hinten, wir sind
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