18.01

Abgeordneter Johannes Schmuckenschlager (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Geschätzte Damen und Herren! Zunächst einmal darf ich folgenden Abänderungsantrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schmuckenschlager, Rauch, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (275 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (282 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Umweltverträg­lichkeits­prü­fungsgesetz 2000 geändert wird (275 d.B.) in der Fassung des Berichts des Umwelt­ausschusses (282 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 28 lautet:

„28. Dem § 19 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.““

2. Ziffer 29 entfällt und die bisherigen Z 30 bis 73 erhalten die Bezeichnungen „29.“ bis „72.“

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Geschätzte Damen und Herren! Das ist nun der Antrag in der finalen Version, um den es geht und dessen Inhalt ja in der Debatte schon breit ausgeführt worden ist.

Was diese hundert Mitglieder betrifft, so möchte ich schon das, was hier gesagt wurde, zurückweisen, denn es war die Intention der Frau Bundesminister, in diesem Punkt noch einmal auf die NGOs einzugehen. Daher haben wir jetzt bezüglich der Vorlage der Liste die datenschutzrechtlichen Bedenken miteingearbeitet und eben auch diesen Passus im Antrag geändert. (Präsidentin Bures übernimmt den Vorsitz.)

Ich möchte jedoch schon auch Folgendes dazusagen: Wir selbst haben hier im Parla­ment bei Bürgerinitiativen die Regelung, dass man 500 Unterschriften von wahlbe­rechtigten österreichischen Bürgern bringen muss, wenn man will, dass eine Initiative im Parlament behandelt wird. Das ist eine fünffach höhere Hürde, als wir sie hier vor­sehen. (Zwischenruf bei der SPÖ.) Es müssen auch hier Namen und Adressen ange­geben und die Unterschrift geleistet werden, und auch das wird der Behörde über­geben, und wir haben noch nie Repressionen gegen diese Personen, die eine Bürger­initiative eingebracht haben, erlebt. Diese Vorwürfe sind daher wirklich aufs Schärfste zurückzuweisen. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Wir argumentieren mit der stärkeren Ermächtigung und Einbindung dieser Umwelt­schutz­organisationen, mit dem öffentlichen Recht. Auch das ist gut so, und das müs­sen sie halt hinterlegen können. Greenpeace ist kein Faschingsverein, die werden hun­dert Mitglieder zusammenbringen, und sie werden auch eine anständige Namensliste haben, wo nicht Tick, Trick und Track und Fix und Foxi draufstehen, sondern wo Men­schen auch dafür geradestehen, dass sie in dieser Organisation ihre Interessen ent­sprechend vertreten sehen wollen. Da brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ. – Abg. Schieder: O ja!)

Meines Erachtens ist die Frage der Transparenz eine ganz wesentliche. Hier sind wir eigentlich – wie soll ich sagen? – ohnedies nur mit der halben Kraft vorangegangen (Abg. Schieder: Bravo!), denn ich möchte Ihnen kurz ein Zitat vorlesen: 

„Was für die Politik gilt, sollte auch für NGOs gelten: Alle Spenden an NGOs, ihre Stiftun­gen oder Tochterorganisationen, die 3 500 Euro übersteigen, sind unter Angabe des Namens und Anschrift des Spenders öffentlich am Ende des Kalenderjahres aus­zu­weisen.“ – Das ist nicht mir eingefallen, sondern das ist eine im Online-„Standard“ zitierte Aussage des Ehrenpräsidenten des österreichischen Umweltdachverbandes, von Herrn Heilingbrunner, und dem werden Sie ja wohl vertrauen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ. – Zwischenruf des Abg. Klaus Uwe Feichtinger.)

Die Frage, die sich hier stellt, ist ja, wenn man diese Gruppen ermächtigt und ihnen Rechte einräumt: Inwieweit können sie dieses öffentliche Interesse wirklich darstellen und inwieweit können sie auch darstellen, dass sie nicht für Dritte aktiv werden? Inwieweit können sie darstellen, dass auf sie nicht das Phänomen zutrifft, das wir europaweit oft erleben, nämlich dass sie für sogenanntes Greenwashing herange­zo­gen werden?

Da brauchen Sie uns nicht vorzuwerfen, dass wir für die Wirtschaft Gesetze machen – wahrscheinlich sind wir ohnedies die Einzigen, die das tun, denn die NEOS machen das schon lange nicht mehr –, denn beim Greenwashing sind einige dieser Agenturen und Unternehmungen schon lange auf dem Schoß der Konzerne. Dort sollten Sie einmal hinschauen! (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

18.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Schmuckenschlager, Rauch, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Umweltausschusses über die Regierungsvorlage (275 d.B.): Bundes­gesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (282 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes, mit dem das Umweltverträg­lich­keits­prüfungsgesetz 2000 geändert wird (275 d.B.) in der Fassung des Berichts des Um­weltausschusses (282 d.B.) wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 28 lautet:

„28. Dem § 19 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, die die Kriterien des Abs. 6 Z 1 bis 3 erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen.““

2. Ziffer 29 entfällt und die bisherigen Z 30 bis 73 erhalten die Bezeichnungen „29.“ bis „72.“

Begründung

Damit ist klargestellt, dass in Bezug auf den Nachweis der Erfüllung der neuen Krite­rien für die Anerkennung von Umweltorganisationen die Grundsätze der Unbeschränkt­heit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung gelten. Demnach obliegt es der Behörde im Einzelfall zu entscheiden, welche Grundlagen sie zur Beurteilung des Vor­liegens der „entsprechenden Anzahl“ heranzieht. So kann beispielsweise das Beweis­mittel auch durch die Bescheinigung eines Notars oder Wirtschaftsprüfers vorgelegt werden.

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Präsidentin Doris Bures: Als Nächster spricht Herr Abgeordneter Michael Bernhard. – Bitte. (Zuruf von der Galerie. – Ruf bei der FPÖ: Die soll den Mund halten da oben!)