Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll47. Sitzung, 16. November 2018 / Seite 79

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„Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Korrektur der AZG-Novelle vom vergangenen Sommer vorzulegen, mit der die betriebliche Mitbe­stimmung bei der Festlegung flexibler Arbeitszeitmodelle so gestärkt wird, dass auf betrieblicher Ebene möglichst vielfältige und ausgewogene Lösungsmodelle für Be­triebe und Belegschaft offen stehen.“

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Darum geht es. – Danke vielmals. (Beifall bei den NEOS.)

14.39

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Josef Schellhorn, Kolleginnen und Kollegen

betreffend mehr Möglichkeiten für maßgeschneiderte Arbeitszeitmodelle in Betrieben

eingebracht im Zuge der Debatte in der 47. Sitzung des Nationalrats über den Dring­lichen Antrag

Unsere Arbeitswelt verändert sich, Arbeitszeitregime verändern sich, Phänomene wie Work-Life-Blending nehmen zu. Ein starres Regelkorsett entspricht in vielen Fällen nicht mehr der aktuellen Lebensrealität von Erwerbstätigen. Längst wünschen sich nicht nur Unternehmen sondern auch Arbeitnehmer_innen häufig flexible Arbeitszeit­modelle, um Arbeitszeit, Freizeit und Familienzeit bestmöglich in Einklang zu bringen. Da­rum ist es notwendig, Lösungen auf betrieblicher Ebene, bei denen Mitar­beit­er_innen auf Augenhöhe mitbestimmen, Vorrang und großen Spielraum zu verleihen.

Die Novelle des Arbeitszeitgesetzes vom vergangenen Sommer wird von der ÖVP-FPÖ-Mehrheit als große Arbeitszeitflexibilisierung verkauft. Tatsächlich wurden die Möglichkeiten ausgeweitet, bei Bedarf länger zu arbeiten als bisher erlaubt. Die zulässige Höchstarbeitszeit wurde dabei auf zwölf Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche angehoben, die Normalarbeitszeit ist gleich geblieben. Generell gibt das EU-Recht die maximal zulässige Arbeitszeit vor: Laut Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ist eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb eines Durch­rech­nungszeitraumes von 17 Wochen möglich. Diese Grenze darf nicht überschritten wer­den.

Grundsätzlich finden sich im Arbeitszeitgesetz Maximalvorgaben, die im Sinne des Arbeitnehmerschutzes nicht überschritten werden dürfen, genauere Vereinbarungen bezüglich der festgelegten Arbeitszeitmodelle werden zum Teil kollektivvertraglich, meist aber auf betrieblicher Ebene getroffen. Auf diesem Weg lassen sich betriebs­individuell flexiblere Arbeitszeitmodelle gestalten, die den Erfordernissen des Betriebs und der Belegschaft in ausgewogener Weise gleichermaßen gerecht werden. Diesen Möglichkeiten soll auch weiterhin Vorrang eingeräumt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage zur Korrektur der AZG-Novelle vom vergangenen Sommer vorzulegen, mit der die betriebliche Mitbe-


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