16.12

Abgeordneter Dr. Alfred J. Noll (JETZT): Herr Präsident! Herr Minister! Erstens: Dan­ke für das freundliche Intro, mit dem Sie die Damen und Herren des Hauses schon da­rauf vorbereitet haben; zweitens: Es wird so arg nicht werden.

Es bedarf keiner advokatorischen Kaskaden, um hier zurechtzurücken, was Sie – der Sie offensichtlich jüngst in die Neigungsgruppe Öffentliches Recht eingetreten sind – versucht haben, dem Hohen Haus weiszumachen. Nein, so, wie Sie sagen, ist es nicht.

Ich sage das mit einer gewissen persönlichen Betroffenheit, weil ich mich sehr gut da­ran erinnern kann, wie wir Anfang der Neunzigerjahre, als über das Sicherheitspolizei­gesetz diskutiert worden ist, mit Minister Löschnak – damals Innenminister – durch die Lande gezogen sind und auf dem Podium heftigst diskutiert und gestritten haben. In­nenminister Löschnak und in weiterer Folge auch Redner bei den Debatten in diesem Haus haben dann erklärt, was denn das Neue an diesem Sicherheitspolizeigesetz ist – denn dass Gefahren abgewehrt und beendet werden, das musste die Polizei doch im­mer schon machen –: Das wirklich Neue ist, dass wir nun der Polizei die Aufgabe über­tragen, präventiv, vorbeugend tätig zu sein.

Deshalb ist es die große Aufgabe der Sicherheitspolizei, nicht nur aktuelle Gefahren abzuwehren und zu beenden, sondern – Sie finden das im Aufgabenkatalog des Si­cherheitspolizeigesetzes – auch vorbeugenden Rechtsgüterschutz zu betreiben.

Wenn Sie also hier relativ weitwendig und langatmig sagen: Was sollen wir denn tun, wenn wir keine Information haben?, dann ist genau das der Vorwurf: dass Sie sich nicht um die Information gekümmert haben. Genau das ist der sicherheitspolitische Vorwurf Ihnen gegenüber. Jetzt lade ich Sie, meine Damen und Herren, ein, mir kurz in einen Exkurs zu folgen. Die Märchenstunde des Herrn Innenministers ist ja vorbei, be­geben wir uns auf etwas anderes Terrain, und zwar auf das Terrain des Sicherheits­polizeigesetzes.

Wer ist oberste Sicherheitsbehörde? – Wir alle wissen es, es ist der Herr Innenminis­ter, und der § 4 des Sicherheitspolizeigesetzes sagt uns auch: „Oberste Sicherheitsbe­hörde ist der Bundesminister für Inneres.“ Er ist also für die Sicherheit in diesem Lande zuständig.

Als oberste Sicherheitsbehörde hat er eine Vielzahl von Aufgaben. Dazu gehört auch der vorbeugende Rechtsgüterschutz, und zu diesem vorbeugenden Rechtsgüterschutz gehört es nun einmal, dass die Polizei nicht nur auf der Straße, nicht nur bei Nacht und Nebel, sondern auch wenn es um das Tätigsein dieses Hauses hier geht, vorbeugen­den Rechtsgüterschutz betreibt.

§ 22 Abs. 1 Z 2 sagt ja ganz eindeutig: „Den Sicherheitsbehörden obliegt der beson­dere Schutz [...] der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit.“ Wenn Sie jetzt so tun und sagen: Na bitte, wenn man uns die Informationen nicht zu­trägt, was sollen wir denn dann tun?, dann ist das in Wirklichkeit die Bankrotterklärung der Sicherheitspolizei, weil Sie sich offensichtlich um die wesentlichen Informationen für die Sicherheit dieses Hauses nicht kümmern. (Beifall bei JETZT.)

Das alles könnte man noch unter der Rubrik: Da gehen halt die Meinungen auseinan­der, was die Polizei tun darf, was sie tun kann!, rubrizieren, aber das Entscheidende ist: Sie insinuieren, Herr Innenminister, dass in der Anfrage ein Fehler unterlaufen wä­re, weil Sie doch nichts tun müssten, wenn nicht ein entsprechendes Ersuchen an Sie herangetragen wird. – Das aber ist einfach falsch.

§ 55a unterscheidet ganz eindeutig zwischen dem Bereich, wo die Sicherheitsbehörde etwas darf, und dem Bereich, wo sie bei der Sicherheitsüberprüfung etwas muss. Sie haben das mit den Worten „fakultative und obligatorische Sicherheitsüberprüfung“ beschrieben. Ich sage: Man muss das Gesetz ganz lesen. Wenn eine Behörde eine Aufgabe hat, dann hat sie diese Aufgabe zu erfüllen, und zwar nach Maßgabe der Be­fugnisse, die dieser Behörde zur Aufgabenbewältigung eingeräumt wurden. Das war die große Neuerung des Sicherheitspolizeigesetzes, dass man ganz klar Aufgaben de­finiert und Befugnisse zugesprochen hat.

Wenn Sie also die Aufgabe haben, die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit nicht nur aktuell, sondern auch vorbeugend zu schützen, dann ha­ben Sie auch die Aufgabe, sich die entsprechenden Informationen zu besorgen und nicht darauf zu warten, dass sich irgendwelche Beamten bei Ihnen melden und sagen: Wir haben da vielleicht ein Problem, bitte tut etwas! – Genau das ist Aufgabe der vor­beugenden Sicherung bestimmter Rechtsgüter.

Was sagt uns § 55a, wann darf eine Sicherheitsüberprüfung erfolgen? – Sie darf dann zur Erfüllung der Aufgabe des vorbeugenden Rechtsgüterschutzes erfolgen, wenn es um die „Sicherung gesetzmäßiger Amtsausübung oder [...] Geheimhaltung vertrauli­cher Informationen“ geht. – Genau das ist der Punkt, um den es im BVT-Ausschuss geht. Das heißt, der konkrete Vorwurf besteht darin, dass es die Polizei und damit Ihr Verantwortungsbereich unterlassen hat, die entsprechenden Informationen zu sam­meln und auszuwerten.

Noch etwas: § 55b sagt ganz eindeutig, dass immer dann, wenn es um Funktionen bei obersten Organen geht, der Innenminister selbst als oberstes Organ des Bundes dafür zuständig ist.

Sie können sich also nicht darauf ausreden, dass Sie hier keine Informationen gehabt hätten. Fußnote dazu: Ja, selbstverständlich wäre es mir und uns lieber gewesen, wenn die Sicherheitsabteilung des Parlaments ein entsprechendes Ersuchen an das Innenministerium gerichtet hätte – das ist nicht gemacht worden, und das ist schlecht, dass das nicht gemacht worden ist.

Ein Wort aber muss ich schon noch zu dem Thema sagen: Es entspricht offenkundig Ihrer Amtsführung seit gut zwölf Monaten, sich bei jeder Sache immer an irgendjeman­dem abzuputzen, der das nicht richtig gemacht hätte, der es falsch gemacht hätte, der jedenfalls nicht Sie gewesen wäre. Jetzt sollen es quasi das Parlament und die Beam­ten des Parlaments gewesen sein, die hier etwas unterlassen hätten. – Das ist juris­tisch falsch und politisch blamabel. (Beifall bei JETZT.)

16.19

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Amon. – Bitte.