10.55

Abgeordneter Mag. Gerald Loacker (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Wie die Pensionen in Österreich zu erhöhen sind, steht an und für sich im ASVG, aber wieder einmal wird mit diesem Gesetz die bestehende Regelung ausgehebelt. Diese Aushebelung ist heuer besonders schlecht gemacht, wie wir auch anhand des vorherigen Tumults schon gesehen haben.

In Österreich sind 212 000 Personen Bezieher einer Ausgleichszulage. Diese bekom­men ihre Pension also auf das aufgestockt, was im Volksmund die Mindestpension ist. Das sind 212 000 Personen. In den Genuss dieser außertourlichen Erhöhung, die Sie beschließen, kommen aber 1,3 Millionen Personen.

Wer sind denn diese nicht sozial Bedürftigen, die das bekommen? – Ich gebe Ihnen ein Beispiel: 300 000 österreichische Pensionen werden in das Ausland überwiesen, der Großteil nach Deutschland, einige nach Kroatien, Serbien oder in die Türkei. Das sind Menschen, die vielleicht 15 oder 20 Jahre in Österreich gearbeitet haben, aber auch 20 oder 25 Jahre in Deutschland. Sie bekommen einen Teil ihrer Pension von uns, vielleicht 1 000 Euro, weil sie 20 Jahre in Österreich gearbeitet haben, und von der deutschen Rentenversicherung noch einmal 1 500 Euro. Diese erhalten nun 2,6 Pro­zent Erhöhung. Hätte so jemand 45 Jahre in Österreich gearbeitet, bekäme er 2,0 Pro­zent Erhöhung. (Abg. Belakowitsch: Ist ja eine Versicherungsleistung! – Abg. Wurm: Falsch!)

Das ist die Politik, die Sie machen: Den Menschen, die in Österreich arbeiten und die ihre Kinder im Ausland haben, kürzen Sie die Familienbeihilfe, aber denen, die nicht in Österreich arbeiten und österreichische Pensionen im Ausland beziehen, werfen Sie das Geld noch nach.

Noch ärger ist die fehlende Regelung zu den Luxuspensionisten. Bei der Erhö­hung 2018 war es so, dass man die Pensionen zusammengerechnet hat. Wenn jemand eine Pension von der Arbeiterkammer, von der Wirtschaftskammer oder von einem Sozial­versicherungsträger bekommen hat, hat man das mit seiner ASVG-Pension zusam­men­gezählt und einen Deckel eingezogen. Dieses Zusammenzählen gibt es heuer nicht, die Luxuspensionisten bekommen beide Pensionen erhöht. Das haben Sie ge­schafft! (Beifall bei den NEOS.)

Das betrifft auch Landesbeamte in Ruhe, die eine Beamtenpension des Bundeslandes bekommen. Die sind auch nicht erfasst, wenn sie daneben noch eine ASVG- oder eine GSVG-Pension haben. Die FPÖ dürfte nicht überrissen haben, dass die ÖVPler für ihre schwarze Beamtenschaft wieder einmal ein Kekslein auf die Seite geschafft haben.

Um das noch zu korrigieren, bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein, der leider schon im Ausschuss keine Mehrheit erreicht hat:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (293 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadenge­setz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsge­setz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019) (363 d.B.) angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) § 717a ASVG wird in Abs. 2 dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2018 darauf Anspruch hat.“

b) § 717a ASVG wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Rechtsträger, die Leistungen nach § 717a ASVG Abs. 2 zweiter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach § 717a ASVG Abs. 2 mitzuteilen.“

c) § 717a ASVG wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2019 von Leis­tungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 717a ASVG Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamt­pensionseinkommens (§ 717a ASVG Abs. 2) nicht überschreiten.“

*****

Ich musste Ihnen diesen Wortschwall vorlesen, weil das die etwas altertümliche Geschäftsordnung vorsieht. Ich entschuldige mich dafür bei den Zusehern.

Sie wissen übrigens auch, dass die Pensionserhöhung aus dem Vorjahr sehr wahr­scheinlich mittelbar diskriminierend ist und hohe Folgekosten für die Republik Öster­reich aufweisen wird. Trotzdem bauen Sie dieses Element, das ein Gericht schon als diskriminierend erkannt hat, in die neue Pensionserhöhung wieder ein und riskieren millionenschwere Folgekosten für die Republik und damit für die Steuerzahler, die aktiv im Erwerbsleben stehen – das ist hochgradig unverantwortlich. (Beifall bei den NEOS.)

11.00

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (293 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ge­werbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschaden­ge­setz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019) (363 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (293 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschaden­ge­setz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2019 – PAG 2019) (363 d.B.) angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

a) § 717a ASVG wird in Abs. 2 dem ersten Satz folgender Satz angefügt:

„Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Son­derpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pen­sionsbeziehende Person am 31. Dezember 2018 darauf Anspruch hat.“

b) § 717a ASVG wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Rechtsträger, die Leistungen nach § 717a ASVG Abs. 2 zweiter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach § 717a ASVG Abs. 2 mitzuteilen.“

c) § 717a ASVG wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2019 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach § 717a ASVG Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamt­pensionseinkommens (§ 717a ASVG Abs. 2) nicht überschreiten.“

Begründung

Bei der Berechnung des Gesamtpensionseinkommens sollen sämtliche gesetzliche Pen­sionen und Pensionen gem. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz aufaddiert wer­den. Damit soll sichergestellt werden, dass ausschließlich tatsächlich bedürftige Pen­sionist_innen von einer erhöhten Pensionsanpassung profitieren - siehe PAG 2018.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ausreichend unterstützt, ordnungs­gemäß eingebracht und steht damit auch mit in Verhandlung.

Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Wöginger. – Bitte.