Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll51. Sitzung, 22. November 2018 / Seite 90

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Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Riemer, Eßl,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird idF des Berichtes des Gesundheitsausschusses in 349 der Beilagen (TOP 6)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutz­gesetz TSchG) BGBl. 118/2004, zuletzt geändert mit BGBl Nr. 37/2018, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 und Z 16 angefügt:

„15. Betriebsstätte: Ort, an dem die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt, ausgenommen Pflegestellen;

16. sonstige wirtschaftliche Tätigkeit: jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten und weder ein Gewerbe noch gewerblich ist, unabhängig davon, ob die Tätigkeit gewinnorientiert oder gemein­nützig ausgeübt wird.“

2. In § 6 Abs. 4 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.“

3. Nach § 6 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zuge­lassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.“

4. § 8a Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 31 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1“ ersetzt.

5. In § 24 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Lamas“ durch das Wort „Neuweltkameliden“ ersetzt.

6. § 31 Abs. 5 lautet:

„(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere ange-


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