23.39

Abgeordnete Doris Margreiter (SPÖ): Geschätzte Damen und Herren! Bei diesem Tagesordnungspunkt wird einmal mehr klar, dass Ihnen von Schwarz-Blau EPUs und kleine Unternehmen egal sind und Sie lediglich Symbol- und Parteipolitik machen. Würden Sie nämlich wirklich Politik für kleine Unternehmen machen, dann würden Sie eben jenen ihr demokratisches Recht zur Wahl ihrer Interessenvertretung erleichtern. Diese sind nämlich die Mehrheit der Mitglieder, aber haben wohl zu wenig Einfluss und zu wenig Macht. Auch das ist ein Grund dafür, warum EPUs in der Wirtschaftskammer nicht der nötige Stellenwert zukommt.

Und: Sie fahren wieder über die Menschen drüber. Im Wirtschaftsparlament, dem höchs­ten Gremium der WKO, wurde am 30.11.2017 ein Fristsetzungsantrag beschlossen, der eine gemeinsame Lösung – die Betonung liegt auf gemeinsame – als Basis für eben jene Gesetzesänderung bis 28. Juni 2018 festlegt. Spannend ist nur, dass es im Anschluss keinen einzigen Termin – ich betone es: keinen einzigen Termin – mehr gab, um zu einer Conclusio zu kommen. Damit wurde, ganz klar, dieser Fristsetzung nicht nachgekommen.

Sie dürfen sich daher auch nicht wundern, wenn das Interesse an den Wirtschafskam­merwahlen angesichts solch intransparenter und abgehobener Politik wohl auch bei der kommenden Wahl 2020 sinken wird. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich nenne Ihnen aber einige unserer Lösungen für die Unternehmen: Analog zur AK-Wahl könnte man zum Beispiel allen Wahlberechtigten Wahlkarten für die Briefwahl automatisch zukommen lassen. Wir wissen ja, dass es sehr vielen Einpersonenunter­nehmen, aber auch Inhabern von kleinen Betrieben nur schwer möglich ist, den Betrie­ben fernzubleiben. Es gibt etwa auch die Möglichkeit – wir haben heute schon von Di­gitalisierung gesprochen – der elektronischen Anforderung. Das würde Kosten sparen und wirklich zu einer Entbürokratisierung beitragen. Ein weiterer Punkt wären die ein­heitlichen Wahltage und Fristen, die momentan ja in allen Bundesländern unterschied­lich sind. Das würde auch zu einer Vereinfachung führen. – Es gibt viele dieser Punkte.

Wir von der SPÖ können dieser Gesetzesvorlage unter anderem schon deshalb nicht zustimmen, weil damit auch weiterhin ungeklärt bleibt, wie eine saubere und sichere Briefwahl funktionieren kann. Das ist nämlich einer der größten Problempunkte in die­sem Bereich. Deshalb haben wir einen Abänderungsantrag eingebracht – den ich im Anschluss leider auch vorlesen muss, weil er nicht verteilt wurde –, mit dem die EPUs und viele KMUs eine wirkliche Wahl haben.

Wir sind auch bei dieser Gesetzesvorlage hart geblieben und haben eine Ausschuss­begutachtung gefordert, weil wir offenbar den Braten in Form Ihres Abänderungsan­trages, der wiederum einige Stunden vor der Debatte eingebracht wurde, gerochen ha­ben. Das hat, wie wir wissen, bei Ihnen mittlerweile System. (Ruf bei der ÖVP: Na geh!)

Wirklich skandalös ist aber, dass dieser mit der ursprünglich diskutierten Evaluierung nichts, aber auch gar nichts zu tun hat. Wir haben nämlich das Gesetz zur Wirtschafts­kammerwahl diskutiert. Sie wollen uns einfach einen Punkt zur Umweltverträglichkeits­prüfung unterschieben. Mit diesem Punkt ermöglichen Sie – wiederum ohne Begutach­tung –, Wirtschaftslandeskammern im übertragenen Wirkungsbereich als Standortan­walt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz tätig zu werden. (Abg. Noll: Das ist eine Schande schon wieder!)

Heute wurde schon sehr viel von langen Verfahrensdauern gesprochen, von Ihnen, Frau Ministerin und insbesondere von Kollegen Höbart, der meinte, wie wichtig es sei, da Wirtschaft Arbeitsplätze schaffe. – Ja, das stimmt. (Zwischenruf bei der FPÖ.) Das sollten Sie aber viel mehr mit Ihren eigenen Funktionären besprechen. In meinem eige­nen Heimatbezirk ist es ein schwarzer Stadtrat, der mit einer Unterschriftenliste gegen ein wirklich renommiertes Wirtschaftsunternehmen, das den Standort erweitern möch­te – es geht hier um 1 200 Arbeitsplätze –, mobilmacht. Dieses Unternehmen erfüllt al­le Anforderungen und ist mitarbeiterfreundlich. Für alle, die schon länger in diesem Gremium sind, sei gesagt: Es gab sogar eine Wirtschaftsministerin, die gegen die Er­weiterung eines Betriebes, auch in meinem Bezirk, war. – So viel zu Ihrer Wirtschafts­kompetenz und zu Ihrem Verständnis für die Schaffung von Arbeitsplätzen. (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenrufe bei ÖVP und FPÖ.)

Meine Conclusio: Wenn es um eigene Interessen und um Konzerninteressen geht, ha­ben Sie nichts mit Wirtschaft am Hut. Deshalb sind Sie für mich keine Wirtschafts­partei, liebe Kolleginnen und Kollegen von der ÖVP, sondern vielmehr eine Konzern­partei. (Beifall bei der SPÖ. – Abg. Lopatka: Und was ist die SPÖ?! – Weitere Zwi­schenrufe bei ÖVP und FPÖ.)

Jetzt darf ich Ihnen noch den Abänderungsantrag zu Gemüte führen:

Abänderungsantrag

gemäß § 53 Abs. 3 GOG-NR der Abgeordneten Doris Margreiter, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskam­mergesetz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018 (506/A) (470 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird – WKG-Novelle 2018 (506/A) wird wie folgt geändert:

„1. Ziffer 3 lautet:

§ 73 Abs. 7 lautet:

„(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle physischen und juristischen Perso­nen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröff­net ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

2. Ziffer 4 lautet:

§ 73 Abs. 8 entfällt. Der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“

3. Die Ziffern 3 bis 9 werden zu Ziffern 5 bis 11 umnummeriert.

4. Ziffer 12 lautet:

In § 90 erhalten der Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 die Bezeichnungen Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei der Wahl mittels Wahlkarte ist sicherzustellen, dass die Wahrung des Wahl­geheimnisses gewährleistet ist. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkom­mission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein.“

5. Die Ziffern 10 bis 12 werden zu Ziffer 13 bis 15 umnummeriert.

6. Ziffer 16 lautet:

§ 97 Abs. 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, der bishe­rige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

7. Ziffer 17 lautet:

Dem § 97 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:

„(9) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat darüber hinaus für jede Fach­gruppe und Fachvertretung die auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen sowie die auf jede Wählergruppe zukommenden Mandate zu verlautbaren. Für das betreffende Bundesland ist von der Hauptwahlkommission der Landeskammer ein Landesergebnis mit allen auf die Wählergruppen im Bereich der Landeskammer entfallenden Stimmen, der Summe der zukommenden Mandate in allen Fachgruppen und Fachvertretungen sowie der zukommenden Mandate im Wirtschaftsparlament der Landeskammer zu ver­lautbaren. Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission der Landeskammer hat vor­läufig nach Abschluss der Auszählungen, spätestens aber binnen 48 Stunden nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen. Die Verlautbarung des endgülti­gen Wahlergebnisses hat bis längstens sieben Tage nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen.

(10) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat das bundesweite Ergebnis mit allen auf die Wählergruppen in allen Landeskammern entfallenden Stimmen sowie der zukommenden Mandate im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu verlautbaren. Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat vorläufig nach Abschluss der Auszählungen in allen Landeskammern, spätestens aber binnen 60 Stunden nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen. Die Verlautba­rung des endgültigen Wahlergebnisses hat bis längstens sieben Tage nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen.“

8. Ziffer 18 lautet:

§ 102 Abs. 7 entfällt. Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.“

*****

Danke schön. (Beifall und Bravorufe bei der SPÖ. – Ruf: Sehr gut!)

23.47

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

§ 53 Abs 3 GOG-NR

der Abgeordneten Doris Margreiter, Cornelia Ecker, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2018 (506/A) (470 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag 506/A der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird - WKG-Novelle 2018 (470 d.B.) wird wie folgt geändert:

„1. Ziffer 3 lautet:

§ 73 Abs. 7 lautet:

„(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle physischen und juristischen Perso­nen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröff­net ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.“

2. Ziffer 4 lautet:

§ 73 Abs. 8 entfällt. Der bisherige Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“

3. Die Ziffern 3 bis 9 werden zu Ziffern 5 bis 11 umnummeriert.

4. Ziffer 12 lautet:

In § 90 erhalten der Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 die Bezeichnungen Absatz 6, Ab­satz 7 und Absatz 8. Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei der Wahl mittels Wahlkarte ist sicherzustellen, dass die Wahrung des Wahlge­heimnisses gewährleistet ist. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahl­verhalten möglich sein.“

5. Die Ziffern 10 bis 12 werden zu Ziffer 13 bis 15 umnummeriert.

6. Ziffer 16 lautet:

§97 Abs. 6 entfällt. Der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“, der bishe­rige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

7. Ziffer 17 lautet:

Dem § 97 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:

„(9) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat darüber hinaus für jede Fach­gruppe und Fachvertretung die auf die Wählergruppen entfallenen Stimmen sowie die auf jede Wählergruppe zukommenden Mandate zu verlautbaren. Für das betreffende Bundesland ist von der Hauptwahlkommission der Landeskammer ein Landesergebnis mit allen auf die Wählergruppen im Bereich der Landeskammer entfallenden Stimmen, der Summe der zukommenden Mandate in allen Fachgruppen und Fachvertretungen sowie der zukommenden Mandate im Wirtschaftsparlament der Landeskammer zu ver­lautbaren. Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission der Landeskammer hat vor­läufig nach Abschluss der Auszählungen, spätestens aber binnen 48 Stunden nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen. Die Verlautbarung des endgülti­gen Wahlergebnisses hat bis längstens sieben Tage nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen.

(10) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat das bundesweite Ergebnis mit allen auf die Wählergruppen in allen Landeskammern entfallenden Stimmen sowie der zukommenden Mandate im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu verlautbaren. Die Verlautbarung der Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat vorläufig nach Abschluss der Auszählungen in allen Landeskammern, spätestens aber binnen 60 Stunden nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen. Die Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses hat bis längstens sieben Tage nach Einleitung der Auszählung (§ 96 Abs. 3) zu erfolgen.“

8. Ziffer 18 lautet:

§102 Abs. 7 entfällt. Der bisherige Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.“

Begründung

Beim vorliegenden Antrag handelt es sich um technisch notwendige Anpassungen des WKGs aufgrund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs ergänzt um Forderun­gen der im Wirtschaftskammerparlament vertretenen Fraktionen, die die Anpassung des Wirtschaftskammerwahlrechts betreffen. Im Gegensatz zum im Wirtschaftskam­merparlament beschlossenen Antrag, finden sich hier einzelne Forderungen aller Frak­tionen wieder. Auch in diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um eine grundlegende Weiterentwicklung und Demokratisierung des Wirtschaftskammerwahlrechts, sondern lediglich um Konkretisierungen und Vereinfachungen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Peter Haubner. – Bitte.