23.48

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Minister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Frau Kollegin Margreiter, wir ha­ben uns im Ausschuss sehr intensiv ausgetauscht. Ich verstehe auch Ihren Eifer dies­bezüglich, es geht ja ein bisschen um die Nachfolge von Christoph Matznetter, man muss sich langsam in Position bringen. (Zwischenrufe der Abgeordneten Klaus Uwe Feichtinger und Wittmann.) Ich glaube, das ist auch durchaus verständlich.

Ich glaube aber, wir haben in dieser Wirtschaftskammergesetz-Novelle doch einiges erledigt, was wir in Form technischer Änderungen in diesem Wirtschaftskammergesetz brauchen. Wir haben in dieser Phase von keiner Reform, sondern von einer techni­schen Novelle des Wirtschaftskammergesetzes gesprochen, das sich an die Änderun­gen des Bundes-Verfassungsgesetzes, an die Rechtsprechung des Verfassungsge­richtshofes und an die Datenschutz-Grundverordnung anpasst. Das ist für die Wirt­schaftskammerwahl wichtig. Da haben wir eben einige Änderungen durchgeführt, die im Hinblick auf die Lehren aus der Bundespräsidentenwahl 2016, Stichwort Wahlkar­tenkuverts, notwendig sind, und ein paar andere Punkte, die ebenfalls notwendig wa­ren, erledigt.

Ich will jetzt gar nicht auf die einzelnen Punkte eingehen. Ich denke, es hat einen Pro­zess in der Wirtschaftskammer gegeben, der sich über zwei Jahre hingezogen hat, in dem es dann auch im Wirtschaftsparlament eine breite Mehrheit für diese Punkte ge­geben hat. Wir setzen jetzt um, was notwendig ist, und das ist auch gut so.

Ich bringe noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 506/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (470 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Antrag (506/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1) Nach der Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1 a. In § 20 wird folgender Abs. 3 angeführt:

„(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortan­walt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirt­schaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.‘‘“

2) Nach der Ziffer 12 wird folgende Ziffer 13 eingefügt:

„13. § 150 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.““

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Ich möchte dazusagen, das ist ein wichtiger Punkt, nämlich auch das, was heute schon Kollege Ottenschläger als Ausgleich von Ökologie und Ökonomie angesprochen hat: Auf der einen Seite steht der Umweltanwalt, auf der anderen Seite der Standortanwalt. Der Standortanwalt hat eben auch das Beschwerderecht, kann seine Stellungnahme ab­geben und hat Parteiengehör. Er bringt seine Expertise eben für den Standort ein, so wie der Umweltanwalt seine für die Umwelt einbringt. (Zwischenruf des Abg. Rossmann.)

Wenn das jetzt im übertragenen Bereich der Wirtschaftskammern ist, dann ist das ein Vorteil. Wir brauchen also keinen eigenen Apparat oder ein Gesetz, sondern es ist ein­fach eine Mehrleistung der Wirtschaftskammer, die im Sinne des Standorts diese Leis­tung für den Standort erbringt. Das ist eine vom Staat übertragene Aufgabe, die in Ei­genverantwortung der Selbstverwaltung erledigt wird. (Abg. Klaus Uwe Feichtinger: Weisungsgebunden!)

Meine Damen und Herren, ich denke, es ist eine gute Maßnahme für den Standort. Wie Kollege Ottenschläger und die Frau Ministerin – bei der ich mich auch bedanke – schon angeführt haben: Die Wirtschaft und die Unternehmen schaffen die Arbeits­plätze!, und deshalb sind dieses Standortgesetz und der Standortanwalt die richtige Schlussfolgerung. – Danke vielmals. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

23.52

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Ing. Wolfgang Klinger

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag (506/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird, in der Fassung des Ausschussberichtes (470 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der Antrag (506/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammerge­setz 1998 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1) Nach der Ziffer 1 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

„1a. In § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortan­walt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirt­schaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.““

2) Nach der Ziffer 12 wird folgende Ziffer 13 eingefügt:

„13. § 150 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1a und 13 (§ 20 Abs. 3 und 150 Abs. 8)

Dem Regierungsprogramm 2017-2022 entsprechend sieht die im BGBl I Nr. 80/2018 kundgemachte Novelle des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, das Organ Standortanwalt vor, das die öffentlichen Interessen an der Verwirklichung eines Vorhabens in Verfahren nach dem UVP-G 2000 geltend zu machen hat. Das UVP-G 2000 richtet den Standortanwalt aber nicht ein, sondern geht vielmehr von dessen Einrichtung seitens des Bundes oder des betroffenen Landes aus. Diese Einrichtung soll nunmehr durch die Zuweisung der Organfunktion des Standortanwalts an die in den Ländern eingerichteten Wirtschaftskammern im übertra­genen Wirkungsbereich erfolgen, wobei sich die Zuständigkeit nach der Betroffenheit des jeweiligen Landes in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsstandort richtet (zur Zu­ständigkeit des dem Standortanwalt vergleichbaren Umweltanwalts siehe BVwG vom 08.07.2015, W193 2105001-1; BVwG 22.01.2016, W113 2017242-1; BVwG 30.05.2018, W102 2180375-1).

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Josef Schellhorn. – Bitte.