12.53

Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer (ÖVP): Frau Kollegin Vogtenhuber, also ich weiß nicht: Dass wir einen KV haben, das wissen Sie schon, oder? Ich weiß nicht, woher immer diese Thematiken kommen, dass wir nicht zahlen, dass wir das nicht bezahlen, was im KV steht. Wer tut denn das? (Abg. Neubauer: Das kann nur jemand sagen, der noch nie gearbeitet hat! Abg. Haubner: Man muss einmal arbeiten! Abg. Winzig in Richtung der Abg. Holzinger-Vogtenhuber : Gehen Sie einmal was arbeiten! Zwischenruf der Abg. Holzinger-Vogtenhuber.)

Gehen Sie einmal in die Wirtschaft! Das funktioniert so nicht, das geht nicht. Wir finden keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das nicht wollen. Es ist unglaublich, ich muss das jetzt wirklich einmal an dieser Stelle sagen: Mich macht das wahnsinnig und – ich habe es im Ausschuss schon gesagt – ich kriege Magengeschwüre!

Hier sitzt die Opposition. Ich habe mir gestern die Mühe gemacht und einmal nach­gesehen, was Sie alle so arbeiten: Sie sind zu 95 Prozent im öffentlichen Dienst beschäftigt und haben keine Ahnung von einem Unternehmen (Beifall bei ÖVP und FPÖ), davon, was es heißt, jeden Monat, alle vier Wochen Löhne zu zahlen, die wir abrechnen, die wir bezahlen! Wir zahlen den Steuerberater, nicht Sie. (Abg. Klaus Uwe Feichtinger: ... weil Sie eine Tankstelle betreiben!) – Bitte, was tue ich? Bitte, was mache ich bei meinen Tankstellen? (Abg. Klaus Uwe Feichtinger: Sie betreiben eine Tankstelle, oder?) – Ich habe mehrere, Sie werden es nicht glauben. (Ruf bei der SPÖ: Schön!) Das ist ja wohl unglaublich hier! Das ist eine Frechheit. (Abg. Nehammer: Das ist eine erfolgreiche Unternehmerin im Vergleich zu dir! Das ist der Unterschied! Das ist der Unterschied! Aber gegen ... losgehen! Das ist die SPÖ! Der neue Stil! Eine Unternehmerin, die kann ja nicht mehr haben das ist die SPÖ! Ein Skandal! Weiterer Ruf bei der ÖVP: Ein bissel mehr Respekt! Ruf: Das ist ja unerhört!)

Präsidentin Doris Bures: Am Wort ist die Frau Abgeordnete. – Ich wollte nur darauf aufmerksam machen – auch wenn es zustimmende Zwischenrufe zu Ihrem Berufs­stand waren –, Sie sind am Wort und sonst niemand. – Bitte, Frau Abgeordnete Kirchbaumer. (Ruf: Eine milieubedingte Unmutsäußerung!)

Abgeordnete Rebecca Kirchbaumer (fortsetzend): Danke, Frau Präsidentin! Ich werde jetzt zu dem Thema zurückkommen, für das ich jetzt hier stehe. Es geht in dem vorliegenden Antrag darum, dass wir Arbeitskräfte, die über 40 sind, nicht diskri­minieren und daher das Kriterium Alter schwächer gewichten und die Kriterien Berufs­erfahrung und Sprachkompetenz stärker gewichten.

Leider hat die Opposition immer diese Anschauung, dass Arbeitskräfte, Mitarbeiterin­nen und Mitarbeiter, die zu uns arbeiten kommen wollen, nicht erwünscht sind, aber solche Menschen, die bei uns arbeiten könnten, aber nicht wollen, sehr wohl willkom­men sind. Zum Thema Arbeit hat die Sozialdemokratische Partei gesagt, die Löhne sollten reguliert werden, Arbeitsbedingungen seien zu regulieren, alles solle man regulieren. – Schaffen wir dann Ihre Gewerkschaft auch ab? – Diese Frage stellt sich da schon.

Für die Wirtschaft ist es nicht fünf vor 12, sondern schon nach 12. Wir brauchen dringend Fachkräfte. In Tirol fehlen zu Saisonbeginn – das fängt jetzt genau am Wochenende an – 883 Köche, 1 250 Kellner. Und es ist so: Wenn wir keinen Koch haben, brauchen wir keinen Kellner. Wenn wir keinen Kellner haben, brauchen wir auch keine Zimmermädchen. (Ruf bei der SPÖ: Weil keine Ostdeutschen mehr kommen!) Wir brauchen auch keine Menschen an der Rezeption. Damit ist der Betrieb geschlossen, und alle anderen Arbeitsplätze sind damit auch geschwächt oder gar nicht mehr da. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)

Ich möchte zu diesem Thema einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer, Peter Wurm, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 504/A der Abge­ordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, einbringen.

Es geht in diesem Abänderungsantrag um die regionale Mangelberufsliste. Der Antrag liegt den Fraktionen seit gestern vor und nicht erst seit gerade eben. Es geht in den Grundzügen um die Einführung einer regionalen Mangelberufsliste, wie ich in meiner Rede bereits erläutert habe.

*****

Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der FPÖ.)

12.57

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Rebecca Kirchbaumer, Peter Wurm

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 504/A vom 22.11.2018 (XXVI.GP) der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

Nach Z 1 werden folgende Z 1a, 1b und 1c eingefügt:

1a. § 13 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet oder in bestimmten Bundesländern zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die bundesweit oder in bestimmten Bundesländern pro gemeldeter offener Stelle höchs­tens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurch­schnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern ge­mäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellen­andrangsziffer gesondert auszuweisen.“

1b. Dem § 13 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes Höchstzahlen festgelegt werden. Diese gelten für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen, die ausschließlich für bestimmte Bundesländer festgelegt wurden.

(4) Unbeschadet der Regelungen des § 12 kann die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesminis­terin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort darüber hinaus im Falle eines anhal­tend dringenden Bedarfs an Arbeitskräften in besonders hochqualifizierten Beschäfti­gungsbereichen durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr festlegen, dass Ausländer mit bestimmten tertiären Ausbildungen in diesen Beschäftigungs­bereichen als besonders Hochqualifizierte nach Maßgabe des § 12 und der Anlage A zugelassen werden können, wobei die erforderliche Mindestpunkteanzahl um 5 Punkte herabgesetzt wird.“

1c. Dem § 20d wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeits­inspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 ist zulässig.“

Die bisherige Z 3 wird wie folgt geändert:

3. Dem § 34 wird folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 12b Z 1, § 13 Abs. 1,3 und 4, § 20d Abs. 5, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.“

Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

3a. In der Anlage A wird in der Kategorie Sprachkenntnisse nach der Wortfolge „auf einfachstem Niveau“ die Bezeichnung „(A 1)“ und nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“ angefügt. In der Anlage B wird in den Kategorien Sprachkenntnisse Deutsch und Sprachkenntnisse Englisch nach der Wortfolge „auf einfachstem Niveau“ die Bezeichnung „(A 1)“, nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“ und nach der Wortfolge „zur selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 1)“ eingefügt. In der Anlage D wird in der Kategorie Sprachkenntnisse nach der Wortfolge „zur vertieften elementaren Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(A 2)“, nach der Wortfolge „zur selbständigen oder zur vertieften selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 1 oder B 2)“, nach der Wortfolge „zur vertieften selbständigen Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(B 2)“ und nach der Wortfolge „zur kompetenten Sprachverwendung“ die Bezeichnung „(C 1)“ angefügt.

Die bisherige Z 4 wird wie folgt geändert:

4. Anlage C lautet:

„Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

 

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

 

 

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 20

Berufserfahrung (pro Jahr)

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2

4

 

 

Sprachkenntnisse Deutsch

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)

Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

15

 

 

Sprachkenntnisse Englisch

maximal anrechenbare Punkte: 10

Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)

Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)

5

10

 

 

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 15

bis 30 Jahre

bis 40 Jahre

15

10

 

 

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

90

20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

55“

Begründung

Wie im Regierungsprogramm vorgesehen, soll das Modell der Rot-Weiß-Rot – Karte für die qualifizierte Zuwanderung von Arbeitskräften aus Drittstaaten weiterentwickelt werden. Die Praxis der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen ausschließlich über eine bundesweite Erhebung dem regionalen Bedarf nicht ausreichend Rechnung trägt. Dementsprechend soll die Möglichkeit geschaffen werden, in der jährlichen Fachkräfteverordnung auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer festzulegen.

Um eine bedarfsgerechte Steuerung sicherzustellen, soll die Arbeitsministerin auch Höchstzahlen für die Neuzulassung von Fachkräften in bestimmten Bundesländern vorsehen können.

Darüber hinaus werden bei den im Punktesystem beschriebenen Sprachkenntnissen – zum besseren Verständnis – auch die entsprechenden Niveaus nach dem Gemein­samen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) angeführt. Gleichzeitig wird klargestellt, wie die Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nachgewiesen werden können.

Zu Z 1a und 1b (§ 13 Abs. 1, 3 und 4)

Mit der vorgeschlagenen Erweiterung der Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Mangelberufen soll – unter grundsätzlicher Beibehaltung der Indikatoren für deren Ermittlung (Stellenandrangsziffer) – die Zuwanderung von Fachkräften flexibler und treffsicherer gestaltet werden. Neben einer bundesweiten Mangelberufsliste soll die Arbeitsministerin künftig auch Mangelberufe für bestimmte Bundesländer per Verord­nung festlegen können. Um die Beschäftigungschancen der am Arbeitsmarkt verfüg­baren und in Ausbildung befindlichen Fachkräfte, insbesondere infolge einer erhöhten Ausbildungsaktivität der Betriebe, bestmöglich zu wahren, soll auch die Möglichkeit bestehen, Höchstzahlen für die Zulassung von Fachkräften für bestimmte Bundes­länder festzusetzen.

In Abs. 4 wird eine zusätzliche Verordnungsermächtigung eingeführt. Aufgrund der besonderen Bedeutung bestimmter Berufe im hochqualifizierten Bereich soll die Arbeitsministerin im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort per Verordnung Berufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung) festlegen können, in denen Ausländerinnen und Ausländer als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 bevorzugt zugelassen werden können. Für diese Berufe bzw. Ausbildungen soll daher die erforderliche Mindestpunkteanzahl um fünf Punkte herabgesetzt werden, um die Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte in besonders nachgefragten Berufen zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.

Die bisherige Regelung des § 12 für besonders hochqualifizierte Ausländerinnen und Ausländer besteht unverändert weiter. Personen, die die Voraussetzungen des § 12 und die nach Anlage A erforderlichen Mindestpunkte erreichen, können weiterhin ohne Einschränkung auf bestimmte Berufe eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten.

Zu Z  1c (§ 20d Abs. 5)

Fachkräfte, die in einem für ein bestimmtes Bundesland festgelegten Mangelberuf zuge­lassenen werden, sollen nur in einer in diesem Bundesland befindlichen Betriebs­stätte des Arbeitgebers beschäftigt werden. Bei Unternehmen, in denen Arbeiten überwiegend nicht in der Betriebsstätte verrichtet werden, bzw. Aufträge außerhalb dieser zu erfüllen haben, ist die Beschäftigung der Fachkraft auch auf auswärtigen Arbeitsstellen (z.B. Baustellen) im Sinne des § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektions­gesetzes (ArbIG) zulässig.

Das bedeutet, dass eine Beschäftigung auch auswärtige Arbeitsstellen (z.B. Baustelle in einem anderen Bundesland) umfassen kann, solange es sich nicht um Betriebs­stätten im Sinne des ArbIG handelt.

Zu Z  3a und 4 (Anlagen A, B, C und D)

Zum besseren Verständnis soll in allen Anlagen zum Ausländerbeschäftigungsgesetz beim Kriterium „Sprachkenntnisse“ das jeweilige Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) ergänzt werden.

Zur Anrechnung von Sprachkenntnissen wird weiters klargestellt, dass der Nachweis von Deutsch- oder Englischkenntnissen über ein Schulzeugnis allein nicht ausreicht. Ebenso wenig gilt der Besuch einer Schule oder Universität in einem deutsch- bzw. englischsprachigen Land automatisch als Nachweis der erforderlichen Sprachkennt­nisse.

Von Personen, die längere Zeit (mindestens zwei Jahre lang) eine Schule oder Uni­versität mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache besucht haben, kann auch der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses nicht länger als fünf Jahre als Bestäti­gung der Sprachkenntnisse akzeptiert werden.

Als Nachweis der Sprachkenntnisse sollen darüber hinaus auch das Diplom über die Absolvierung des International Baccalaureate (IB-Diplom gemäß § 64 Abs. 1 Z 6 des Universitätsgesetzes – UG), das Europäisches Abiturzeugnis (§ 64 Abs. 1 Z 7 UG), ein Studienabschluss an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG) in einem deutsch- oder englischsprachigen Studiengang und ein Stu­dienabschluss an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung (§ 51 Abs. 2 Z 1 UG) in den Studienrichtungen Germanistik oder Anglistik oder Übersetzen und Dolmetschen mit Deutsch oder Englisch als Zielsprache akzeptiert werden, sofern der Abschluss nicht länger als fünf Jahre zurück liegt.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde gemäß § 53 Abs. 4 GOG an die Abgeordneten verteilt, ist in den Grundzügen erläutert worden und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Mag. Gerald Loacker. – Bitte.