Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 49

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"Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1.          die Dienstgeber

2.          Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3.          sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4.          im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versiche­rungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen."

c) In Artikel 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG)) wird folgende Z. 42 eingefügt:

§ 29 Abs. 2 lautet:

"(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungs­träger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 173% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionis­ten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durch-geführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen."

d) Artikel 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG)) wird folgende Z. 35 eingefügt:

§ 26 Abs. 2 lautet:

"(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versiche­rungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 359% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Kranken-versicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen."

Begründung

Abänderungen (a), (c), (d) – Anpassung der Hebesätze

Zu Artikel 1 (§ 73 ASVG), Artikel 2 (§ 29 GSVG) und Artikel 3 (§ 26 BSVG):

Die Hebesätze von der Pensionsversicherung in Richtung Krankenversicherung sind derzeit zu hoch angesetzt. Dementsprechend schreiben die Krankenversicherung ins­ge­samt und praktisch sämtliche Kassengruppen seit 2009 durchgängig Überschüsse. Die anhaltenden Überschüsse widersprechen der Nicht-Gewinnorientierung der SV. Deshalb soll durch die Abänderungen die Hebesätze nach unten angepasst werden.

Situation derzeit: Die Hebesätze sind zu hoch, weshalb die Transfers von PV zu KV zu hoch ausfallen - gemessen an der Kennzahl "Jahresüberschuss".

 


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