"Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,
längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen."
c) In Artikel 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum GSVG)) wird folgende Z. 42 eingefügt:
§ 29 Abs. 2 lautet:
"(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 173% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge, soweit diese Beträge nicht von gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes pflichtversicherten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) einbehalten werden, an die von ihm durch-geführte Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen."
d) Artikel 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (46. Novelle zum BSVG)) wird folgende Z. 35 eingefügt:
§ 26 Abs. 2 lautet:
"(2) Als Beitrag für die Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) hat der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz 359% der gemäß Abs. 1 einbehaltenen Beträge an die von ihm durchgeführte Kranken-versicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen."
Begründung
Abänderungen (a), (c), (d) – Anpassung der Hebesätze
Zu Artikel 1 (§ 73 ASVG), Artikel 2 (§ 29 GSVG) und Artikel 3 (§ 26 BSVG):
Die Hebesätze von der Pensionsversicherung in Richtung Krankenversicherung sind derzeit zu hoch angesetzt. Dementsprechend schreiben die Krankenversicherung insgesamt und praktisch sämtliche Kassengruppen seit 2009 durchgängig Überschüsse. Die anhaltenden Überschüsse widersprechen der Nicht-Gewinnorientierung der SV. Deshalb soll durch die Abänderungen die Hebesätze nach unten angepasst werden.
Situation derzeit: Die Hebesätze sind zu hoch, weshalb die Transfers von PV zu KV zu hoch ausfallen - gemessen an der Kennzahl "Jahresüberschuss".
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