Folge der Hebesatz-Anpassung: Durch die Senkung der Hebesätze würden die Krankenkassen bei der Kennzahl "Jahresüberschuss" ausgeglichen abschließen.
Abänderung (c): Prüfung der lohnabhängigen Abgaben ausschließlich durch die Finanz
Zu Artikel 1 (§ 42 ASVG):
Laut Stellungnahme der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist auch durch die Regierungsvorlage "Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungsorganisationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG (328 d.B.)" nicht sichergestellt, dass lohnabhängige Abgaben nur noch von der Finanz geprüft werden. Doppelprüfungen durch die Sozialversicherung sind weiter-hin möglich. §42 Abs. 1a bis 4 sollten zudem aufgehoben werden, da die Verfolgung von Sozialbetrug bzw. das Aufdecken von Scheinunternehmender Finanzpolizei obliegt. § 12 AVOG räumt der Finanzpolizei diesbezüglich umfangreiche Befugnisse ein, weshalb - um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden - die in § 42 Abs. 1a aufgezählten Befugnisse der Versicherungsträger entbehrlich sind.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02807/index.shtml
*****
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag in der vorgelegten Form ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht damit in Verhandlung.
Wir sind außerdem der Meinung, dass auch der Abänderungsantrag in den Kernpunkten erläutert wurde, ausreichend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kaniak. – Bitte.
HomeGesamtes ProtokollVorherige SeiteNächste Seite