Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll57. Sitzung, 13. Dezember 2018 / Seite 50

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Folge der Hebesatz-Anpassung: Durch die Senkung der Hebesätze würden die Kran­kenkassen bei der Kennzahl "Jahresüberschuss" ausgeglichen abschließen.

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Abänderung (c): Prüfung der lohnabhängigen Abgaben ausschließlich durch die Finanz

Zu Artikel 1 (§ 42 ASVG):

Laut Stellungnahme der Kammer für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist auch durch die Regierungsvorlage "Gesetz über die Zusammenführung der Prüfungs­organi­sationen der Finanzverwaltung und der Sozialversicherung - ZPFSG (328 d.B.)" nicht sichergestellt, dass lohnabhängige Abgaben nur noch von der Finanz geprüft werden. Doppelprüfungen durch die Sozialversicherung sind weiter-hin möglich. §42 Abs. 1a bis 4 sollten zudem aufgehoben werden, da die Verfolgung von Sozialbetrug bzw. das Aufdecken von Scheinunternehmender Finanzpolizei obliegt. § 12 AVOG räumt der Finanzpolizei diesbezüglich umfangreiche Befugnisse ein, weshalb - um Doppelgleisig­keiten zu vermeiden - die in § 42 Abs. 1a aufgezählten Befugnisse der Versiche­rungsträger entbehrlich sind.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/SNME/SNME_02807/index.shtml

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag in der vorgelegten Form ist ausreichend unterstützt, ordnungsgemäß eingebracht und steht damit in Ver­handlung.

Wir sind außerdem der Meinung, dass auch der Abänderungsantrag in den Kern­punkten erläutert wurde, ausreichend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kaniak. – Bitte.


 


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