führen, dass zusatzversicherte Patientinnen und Patienten in den Bereich der privaten Krankenanstalten abwandern und so dem öffentlichen Gesundheitswesen wesentliche Einnahmen entgehen.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu festzuhalten, dass § 27 Abs. 4 KAKuG in der seit 1996 geltenden Form, der durch die nunmehr vorliegende Novelle nicht geändert wird, schon bisher die Festsetzung von Sondergebühren für den spitalsambulanten Bereich ermöglichte.
Im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über eine Zwei-Klassen-Medizin wird weiters ausdrücklich festgehalten, dass es gemäß § 16 KAKuG in öffentlichen oder gemeinnützigen Krankenanstalten keinen Unterschied bei medizinischen und pflegerischen Leistungen sowie beim Zeitpunkt der Behandlung zwischen Patient/innen der allgemeinen Gebührenklasse und Patienten mit Sondergebührenverrechnung geben darf. Sowohl die medizinischen und pflegerischen Leistungen als auch der Zeitpunkt der Behandlung ergibt sich ausschließlich auf Grund des Bedarfs der/des jeweiligen Patientin/Patienten.
Auch in Zukunft muss gewährleistet sein, dass es für alle Patientinnen und Patienten keine Unterschiede bei der Behandlung sowie beim Zugang zur Behandlung (Zeitpunkt der Behandlung) im spitalsambulanten Bereich gibt.
Die Landesgesetzgebung als Ausführungsgesetzgeber wird demnach erforderlichenfalls sicherzustellen haben, dass die Benachteiligung von Patienten und Patientinnen der allgemeinen Gebührenklasse bei der Behandlung und beim Zugang zu medizinischen Leistungen auch im Ambulanzbereich von LKF-finanzierten Krankenanstalten zuverlässig vermieden wird. Jedenfalls ausgeschlossen müssen nicht medizinisch indizierte Differenzierungen (z.B. „fast lane“) oder dgl. in Unfall-, Notfall- bzw. Akutambulanzen sein.
Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
"Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, werden ersucht, im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit einschließlich eines geeigneten Monitoring sicherzustellen, dass auch im spitalsambulanten Bereich in LKF-finanzierten Krankenanstalten keine Unterschiede bei der Behandlung (insbesondere Umfang und Qualität) sowie beim Zugang zur medizinischen Leistung (insbesondere Terminvergabe und Wartezeiten) zwischen Patient/innen der allgemeinen Gebührenklasse und Patient/innen mit Sondergebührenverrechnung gemacht werden und die Mitglieder des Gesundheitsausschusses über das Ergebnis zu informieren.
Erforderlichenfalls soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen.“
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Nächster Redner: Herr Abgeordneter Loacker. – Bitte.
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