Erforderlichenfalls soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen.“ (Abg. Leichtfried: Und freuen Sie sich auf die Businessclass für Reiche?)
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Meine Damen und Herren! Lassen Sie sich nicht scheu machen! Lassen Sie sich nicht panisch machen! Wir achten darauf, dass es da keine Unterschiede gibt. Die Frau Ministerin wird das monitoren (Abg. Leichtfried: Das auch noch! Um Gottes willen!), darf und muss dann uns als Abgeordneten zur Verfügung stehen und uns berichten, wie es wirklich abgelaufen ist, sodass mit Sicherheit nichts passieren kann.
Es ist ein politisches Spiel, nicht mehr und nicht weniger, und es hat nichts, absolut nichts mit medizinischen Tatsachen zu tun. (Beifall bei der FPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
14.04
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Gabi Schwarz, Dr. Brigitte Povysil
Kolleginnen und Kollegen
Betreffend: Keine Benachteiligung von Patent/innen der allgemeinen Gebührenklasse beim Zugang zu medizinischen Leistungen in LKF-finanzierten Krankenanstalten
Eingebracht in der NR-Sitzung am 13. Dezember 2018 im Zuge der Beratungen zur Regierungsvorlage 374 d.B. betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird (KAKuG-Novelle 2018) idF des Ausschussberichts 439 d.B.
Mit der gegenständlichen Novelle des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (374 d.B.) wird einmal mehr die Patientenversorgung in Österreichs Krankenhäusern in den Mittelpunkt gestellt. So werden in Zukunft die Formen für Organisationseinheiten flexibilisiert und vereinfacht. Ein besonders wichtiger Schwerpunkt ist auch die Dokumentation und Bekämpfung sogenannter Krankenhauskeime, welche gerade für ältere und geschwächte Patientinnen/Patienten eine Gefahr darstellen können, da sie hoch infektiös sind und starke Resistenzen aufweisen.
Im Zuge der Begutachtung dieser Novelle wurde von einigen Bundesländern, der Stadt Wien, der Österreichischen Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einhebung von Sonderklassegebühren im ambulanten Bereich gefordert. Dies vor dem Hintergrund des ab 2019 verpflichtend anzuwendenden spitalsambulanten Abrechnungsmodells im Rahmen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung. Dieses sieht vor, dass bisher stationär abgerechnete tagesklinische Fälle sowie Eintagesaufenthalte ab 1. Jänner 2019 ambulant erbracht und abgerechnet werden. Dadurch wird die medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung bisher stationärer Leistungen in den ambulanten Bereich unterstützt, was ein wesentliches Thema der Zielsteuerung-Gesundheit ist.
Die genannten Stellungnahmen begründen den Vorschlag im Wesentlichen damit, dass Patientinnen/Patienten, die bisher im stationären Bereich durch Zuzahlungen Sonderklasseleistungen in Anspruch nehmen konnten, dies auch weiterhin bei ambulanter Behandlung nutzen können sollen. Ein Verbot von Sondergebühren würde dazu
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