Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll63. Sitzung, 27. Februar 2019 / Seite 203

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2. Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.

(1b) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach § 52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“

3. Dem § 93 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienst­nehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfrei­tag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(19) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Dienst­nehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 50 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.““

Begründung

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. Jänner 2019 in der Rs. C-193/17, Cresco Inves­tigation entschieden, dass die österreichische Rechtslage, in der der Karfreitag nur für Angehörige von bestimmten Religionsgemeinschaften ein arbeitsfreier Tag ist, eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung auf Grund der Religion darstellt. Auf­grund des Urteils besteht die Pflicht zur Anpassung des nationalen Rechts. Der nationale Gesetzgeber ist aufgefordert, eine unionsrechtskonforme Lösung herzu­stellen.

Es soll eine unionsrechtskonforme, nicht diskriminierende Regelung getroffen werden, die den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern weiterhin die uneinge­schränkte Ausübung ihrer religiösen Pflichten, aber auch Zeit für Erholung oder Freizeitbe­schäf­tigungen ermöglicht und gleichzeitig die Wirtschaft nicht zu sehr belastet. Es wird daher vorgesehen, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer einmal im Arbeitsjahr einen „persönlichen Feiertag“ aus dem bestehenden Urlaubsanspruch wählen kann, indem der Zeitpunkt eines Urlaubstages je Urlaubsjahr einseitig schriftlich bestimmt werden kann. Die Schriftlichkeit sichert die Transparenz im Hinblick auf den gewählten Zeitpunkt und den allfälligen Entgeltanspruch. Der Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer für diesen bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, ohne dass ein Urlaubstag verbraucht wird.

Dies bedeutet bei einer üblichen Tagesarbeitszeit von acht Stunden, dass bei einer Arbeit an diesem Tag ebenfalls in der Dauer von acht Stunden das Entgelt 200% beträgt (einmal das Urlaubsentgelt und einmal die Bezahlung der geleisteten Arbeit). Wird hingegen an diesem Tag nur vier Stunden gearbeitet, beträgt das Entgelt insgesamt 150%. Diese Regelung ist eine lex specialis zu anderen Regelungen in


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