18.43

Abgeordneter Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Vorrednerin hat behauptet, dass die Fondsbestimmungen von der Verwaltungs­gesell­schaft aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen sind und dann erst der FMA. – Genau das wird geändert.

In § 53 Investmentfondsgesetz heißt es nämlich ausdrücklich:  „Die Fondsbestim­mungen sind von der Verwaltungsgesellschaft aufzustellen und regeln das Rechtsver­hältnis der Anteilinhaber zur Verwaltungsgesellschaft und zur Depotbank. Die Fonds­bestim­mungen sind der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen und dem Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.“

Nicht einmal mehr die Gründungsbestimmungen sind dem Aufsichtsrat vorzulegen! Die Fondsbestimmungen, welche die rechtlichen Wirkungen zwischen Anteilinhaber und Verwaltungsgesellschaft regeln, sind nicht einmal bei ihrer Gründung dem Aufsichtsrat vorzulegen!

Ihre Antwort war daher unrichtig, weil der Gesetzestext genau das Gegenteil sagt. (Bei­fall bei der SPÖ.)

18.44

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Herr Abgeordneter Rossmann ist zu Wort gemel­det. – Bitte.