13.44
Abgeordneter Karl Nehammer, MSc (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hohes Haus! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Galerie und vor den Fernsehgeräten! Ja, es ist schade, Kollege Noll, dass ihr die Zustimmung versagt, denn ich glaube und wir in der Bundesregierung glauben, dass es ganz, ganz wichtig ist, auch diese Medien entsprechend zu fördern, um die Medienvielfalt in Österreich zu erhalten.
Ich möchte aber auf einen Aspekt zu sprechen kommen, der uns aufgefallen ist, der auch dir wichtig sein wird, Kollege Noll: Wir wollen noch einen Abänderungsantrag zum KommAustria-Gesetz einbringen, weil wir draufgekommen sind, dass die Ausbildungsförderung, die bisher üblich war und die aus dem Privatrundfunkfonds gespeist worden ist, jetzt so nicht mehr geleistet werden kann. Uns allen hier im Hohen Haus sollte es wichtig und auch wert sein, gerade auch im Bereich des Privatrundfunks weiter zu fördern, nicht nur die Inhalte, sondern auch die Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten.
Dazu braucht es eine Änderung, und zu diesem Zweck bringe ich einen Abänderungsantrag ein:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Nehammer, MSc, Hans-Jörg Jenewein, MA, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (592 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (597 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
2a. In § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b wird das Wort „Inhalteförderung“ durch die Wortfolge „Inhalte- oder Ausbildungsförderung“ ersetzt.
2. In Z 6 wird der Text des Abs. 22 durch folgenden Text ersetzt:
„(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“
*****
Ich bitte um Zustimmung zu diesem Antrag, weil es unser gemeinsames Ziel sein muss, den vielfältigen Medienstandort Österreich zu erhalten und die Ausbildung der Journalistinnen und Journalisten gerade auch im privaten Sektor weiter zu fördern. (Beifall bei ÖVP und FPÖ.)
13.46
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Karl Nehammer, MSc, Hans-Jörg Jenewein, MA
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird (592 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (597 d.B.)
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Die oben bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:
1. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
«2a. In § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b wird das Wort „Inhalteförderung“ durch die Wortfolge „Inhalte- oder Ausbildungsförderung“ ersetzt.»
2. In Z 6 wird der Text des Abs. 22 durch folgenden Text ersetzt:
„(22) § 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“
Begründung
Zu Z 1 und 2 (§ 31 Abs. 2 und § 44 Abs. 22 KOG):
Die Anpassung im Hinblick auf die anteilige Vorauszahlung von Fördermitteln auf genehmigte Ausbildungsprojekte dient der Angleichung an die Möglichkeiten bei der Inhalteförderung und damit auch der Sicherstellung der Durchführung derartiger Ausbildungsprogramme. Unter Einhaltung aller unionsrechtlichen Vorgaben der die rechtliche Basis der Förderrichtlinien der RTR-GmbH bildenden Allgemeinen GruppenfreistellungsVO (VO Nr. 651/14) wie insbesondere auch des Art. 5 über die Transparenz, Art. 6 über die Anreizeffekte, Art. 8 über die Kumulierungsvorschriften, Art. 9 über die Veröffentlichung und Art. 11 zur Berichterstattung (jeweils im Zusammenhalt mit den die Ausbildung betreffenden Vorgaben in Art. 31 der VO) erweist sich die Anpassung, weil sie nur die Abrechnungs- und Auszahlungsmodalität einer grundsätzlich zulässigen Beihilfe betrifft, als unproblematisch. Allfällige Rückforderungsansprüche des Fördergebers bleiben durch diese Änderung unberührt. Wie bei der Inhalteförderung muss für die Zulässigkeit der Teilvorauszahlung ein „berücksichtigungswürdiger“ Fall vorliegen (vgl. den geltenden und nun erweiterten Wortlaut in § 31 Abs. 2 Z 5 KOG).
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben eingebrachte Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.
Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Wittmann. – Bitte. (Abg. Noll: Werdet’s sehen, dass ihr doch einen Freund im Kollegen Wittmann habts!)