(3) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betriebskrankenkassen sinngemäß anzuwenden.“
5. § 26 Abs. 1 lautet:
„(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse – im Bereich der Betriebskrankenkassen diese – sachlich zuständig.“
6. die Überschrift vor §152 lautet:
„Gleichstellung der Betriebskrankenkassen als Vertragspartner/innen“
7. § 152 wird lautet:
„§ 152. (1) Betriebskrankenkassen nehmen am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (§ 27b KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds teil. Sie haben alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, zu erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachverband wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzuschließen.
(2) Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichischen Gesundheitskasse sind auch für die Betriebskrankenkassen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.“
b) Die bisherigen Ziffern 1 bis 4 erhalten die Nummern 8 bis 11.
c) Folgende Z 12 wird eingefügt:
12. § 718 Abs. 8 bis 8b und Abs. 9 und 10 lauten:
„(8) Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.
(8a) Im Falle der Auflösung einer Betriebskrankenkasse können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebsrates zu regeln.
(8b) Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.
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