Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll84. Sitzung, 2. Juli 2019 / Seite 98

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„Betriebskrankenkassen

2. § 5a lautet:

(1) Die Betriebskrankenkassen sind der sachlich zuständige Krankenversicherungs­träger für die Versicherten jener Betriebe, für die Betriebskrankenkassen errichtet wor­den sind. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein.

(2) Für Betriebskrankenkassen gelten folgende Sondervorschriften:

1. Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.

2. Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erfor­derlichen Vorschüsse zu leisten.

3. Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunter­neh­mer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

4. Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlussbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

5. Unbeschadet der Z 1 kann die Betriebskrankenkasse Sachkosten zur ordnungs­gemäßen Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Monatsauf­wendungen ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres betragen. Als liquide Mittel gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen bei Geldinstituten und der Bilanzwert der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten, für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres buchmäßig fälligen unberichtigten Versicherungsleistungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

3) Die innere Organisation der Betriebskrankenkassen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(4) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betriebskrankenkassen sinngemäß anzuwenden.“

3. Die Überschrift vor § 5b lautet:

Antrag auf Auflösung einer Betriebskrankenkasse

4. § 5b lautet:

„(1) Ein Antrag zur Auflösung einer bestehenden Betriebskrankenkasse ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97. Abs. 1 Ziff. 5 ArbVG zu stellen. Die Auflösung hat durch Verordnung der Bundes­minis­terin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Das Bun­desministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist Aufsichts­behörde der Betriebskrankenkassen.

(2) Die innere Gestaltung der Betriebskrankenkassen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

 


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