14.14

Abgeordnete Doris Margreiter (SPÖ): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Geschätzte Damen und Herren! Wir haben schon viel gehört und auch aus meiner Sicht ist die Novelle des Transparenzdatenbankgesetzes, um es ganz klar und deutlich zu sagen, ein Schuss ins Knie. Ich glaube, dass hier wirklich eine Chance vertan worden ist.

Kollege Schellhorn, wenn Sie ansprechen, dass Kärnten und auch andere rote Bun­desländer nicht einmelden, dann frage ich mich: Was macht es wirklich für einen Sinn, wenn es keine Verpflichtung gibt? Auch wir wollen diese Verpflichtung (Zwischenruf des Abg. Hanger), insofern sind wir sehr wohl für Transparenz, so viel eben dazu, aber ich sage Ihnen, warum ich meine, dass es mangelhaft ist.

Erstens: Es soll künftig statt des Gesetzgebers das Finanzministerium per Verordnung definieren, was eine Steuerförderung überhaupt ist.

Zweitens: Ebenso kritisieren wir die Verarbeitung der Daten durch das BMF und die Überlassung an Dritte, und deshalb werde ich auch am Ende meiner Rede einen Abänderungsantrag einbringen, wonach nämlich die Überlassung der Daten in anonymisierter Form an Dritte dahin gehend präzisiert wird, dass die Weitergabe nur für wissenschaftliche Zwecke erfolgen darf, und es soll so einen gleichen Zugang für alle geben. Das muss auch geregelt werden, und aus unserer Sicht wäre es auch noch gut, wenn die Statistik Austria Auswertungen zu Steuerungszwecken machen würde.

Drittens: Es liegt kein gebietskörperschaftsübergreifendes Gesamtkonzept vor. Es gibt also keine rechtlich verbindliche, vollumfängliche Einbindung der Gebietskör­per­schaf­ten, und so lassen sich eben auch Doppelfinanzierungen nicht identifizieren, anders als Sie, Kollege Ofenauer, gemeint haben, und genau das soll doch der Punkt dieser Transparenzdatenbank sein. Das ist eigentlich die Grundlage dafür, wie ich meine.

Viertens: Es werden zentrale Bereiche wie Vermögen, Pauschalierungen ausge­klam­mert.

Fünftens: Es gibt – wir haben es gehört – enorme, wirklich enorme bürokratische Hürden und auch einen sehr hohen Verwaltungsaufwand. Und es gibt noch immer keine Kosten-Nutzen-Analyse. Warum?, frage ich mich nach dieser langen Zeit. Hinzu kommt, dass die Länder damals im Rahmen des letzten Finanzausgleichs beträchtliche Mittel vonseiten des Bundes zwecks Abdeckung der Kosten erhalten haben; für die Gemeinden – und es gibt da schon zahlreiche Proteste –, die sich bereit erklärt haben, einzumelden, sind allerdings keine Mittel vorgesehen.

Sechstens: Die Datenschutzbehörde kritisiert eben, dass mit Änderung in § 32 durch den Entfall der Leseberechtigung nach der Leistungskategorisierung eine wesentliche Schranke zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten beseitigt wird.

Es gibt aber auch einen positiven Punkt, den möchte ich wirklich klar hervorheben, nämlich dass die Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände als Leistungsemp­fänger aufgenommen werden, allerdings gibt es, wie gesagt, keine gesetzliche Ver­pflich­tung.

Abschließend bringe ich noch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Doris Margreiter, Karlheinz Kopf, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Kolle­ginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird.

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Z 26 lautet:

„26. Im § 34 wird dem neuen Abs. 1 der folgende Abs. 2 angefügt:

,(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaft­liche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymi­sierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffent­lichen.“

*****

Vielen herzlichen Dank. (Beifall bei der SPÖ.)

14.18

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Doris Margreiter, Karlheinz Kopf, MMag. DDr. Hubert Fuchs

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

die Regierungsvorlage (626 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Transparenz­datenbankgesetz 2012 geändert wird, wird wie folgt geändert:

1. Z 26 lautet:

„26. Im § 34 wird dem neuen Abs. 1 der folgende Abs. 2 angefügt:

„(2) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 2 hat der Bundesminister für Finanzen die in der Transparenzdatenbank gespeicherten sowie durch Abfrage von bestehenden Daten­banken zu ermittelnden Daten zu verarbeiten und in anonymisierter Form an fachlich geeignete Personen oder wissenschaftliche Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, diese Daten in anonymisierter Form an jene Stellen und Gebietskörperschaften zu übermitteln, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden. Die vom Bundesminister für Finanzen in anonymi­sierter Form übermittelten Daten, die Empfänger dieser Daten sowie die Zwecke, zu denen die Übermittlung an Dritte erfolgt ist, sind am Transparenzportal zu veröffent­lichen.“

Begründung

Zu Z 1:

Die Möglichkeit des BMF die Daten aus der Transparenzdatenbank in anonymisierter Form an Dritte zu übermitteln, soll dahingehend präzisiert werden, dass dies ver­pflichtend vorgesehen wird, allerdings mit der Einschränkung für wissenschaftliche Zwecke. Es soll gleicher Zugang für alle wissenschaftlichen Einrichtungen bei voller Transparenz bezüglich Verwendung der Daten und der Ergebnisse gelten. Eine Berechtigung des Bundesministers für Finanzen soll hinsichtlich der Übermittlung an jene Gebietskörperschaften und Stellen bestehen, die Leistungsmitteilungen in die Transparenzdatenbank einmelden.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Der soeben verlesene Antrag wurde ordnungsge­mäß eingebracht und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Lindinger. – Bitte.