Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 60

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noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150 vH dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen.“

17. Nach § 11 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Senat führt ein Verzeichnis über die registrierten Personenkomitees, wobei der Proponent und die Bezeichnung des Komitees zu veröffentlichen sind. Die Registrierung ist nur unter Vorlage einer Einverständniserklärung des zu Unter­stüt­zenden zulässig.“

18. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Transparenz

§ 11a. (1) Zur begleitenden Analyse der Aufwendungen für Wahlkämpfe und zur Kontrolle der Wahlwerbungsausgaben sowie der Wahlwerbungsberichte ist der unab­hängige Parteien-Transparenz-Senat zuständig. Er soll dafür eine Woche vor dem Stichtag drei Sachverständige aus dem Bereich der Transparenz-und Kampagnen­forschung, aus dem Gebiet des Medienwesens sowie aus dem Kreis von Wirtschafts­prüfern bestellen, die die Wahlkämpfe der wahlwerbenden Parteien analysieren und jeweils in einem Gutachten die Plausibilität der Einhaltung der Beschränkung der Wahl­werbungsausgaben beurteilen.

(2) Dieses Gutachten ist der jeweiligen wahlwerbenden Partei möglichst fünf Monate nach dem Wahltag zu übermitteln. Die wahlwerbenden Parteien können innerhalb von einem Monat nach Übermittlung schriftliche Stellungnahmen zu dem Gutachten abgeben. Die Gutachten und die Stellungnahmen sind möglichst sechs Monate nach dem Wahltag auf der Homepage des unabhängigen Parteien-Transparenz-Senats zu veröffentlichen.

(3) Die Kosten für diese Gutachten trägt das Bundeskanzleramt.“

19. § 12 Abs. 2 Z 2 lautet:

„2. eine Spende entgegen § 6 Abs. 1a oder 5 annimmt und nicht weiterleitet oder“

20. § 12 Abs. 2 Z 4 lautet:

„4. eine erhaltene Spende zur Umgehung von § 6 Abs. 1a, 4, 5 oder 6 Z 9 in Teilbeträge zerlegt und verbucht oder verbuchen lässt,“

21. In § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus ist auf den Verfall der den erlaubten Betrag übersteigenden Summe der Spende zu erkennen.“

22. In § 12 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Hat eine politische Partei den Rechenschaftsbericht entgegen § 5 Abs. 7 nicht übermittelt, wird deren Parteiförderung bis zur tatsächlichen Übermittlung einbehalten.“ 

23. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Hat ein Abgeordneter oder ein Wahlwerber, der auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat (§ 6 Abs. 9), eine Spende unter Verstoß gegen § 6 Abs. 4 nicht ausgewiesen oder entgegen § 6 Abs. 1a, 5 oder 7 angenommen, nicht gemeldet oder nicht weitergeleitet, so ist zusätzlich auf Verfall eines der Höhe der jeweiligen Spende entsprechenden Geldbetrags zu erkennen.“

24. In § 12 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 


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