Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 61

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„(3a) Hat ein Personenkomitee eine Partei, einen Abgeordneten oder einen Wahl­werber, der auf einem von der politischen Partei im Sinne des § 2 Z 1 eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert, ohne vorangehende Registrierung beim unabhängigen Parteien-Transparenz-Senat, materiell unterstützt, so ist dieses mit einer Geldstrafe in der Höhe des Fünffachen der Unterstützungsleistung zu bestrafen.“

25. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Beträge in § 2 Z 5, § 4, § 6 Abs. 1a und 4 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 2 vermindern oder erhöhen sich jährlich in jenem Maß, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert.“

26. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmungen

§ 15a. Die Grenze für Spendenannahmen im Gesamtwert von 750 000 Euro pro Kalenderjahr beträgt für den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 375 000 Euro. Spenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewährt wurden, bleiben außer Betracht.“  

Begründung:

Gegenüber der Beschlussfassung im Verfassungsausschuss wird mit dem Gesamt­ändernden Abänderungsantrag folgendes geändert:

Grundsätzlich werden Verschärfungen in die Richtung vorgenommen, dass die Spen­dengrenze des § 6 Abs. 1a in den Sanktionsmechanismus mit aufgenommen wurde. Ebenso wurden hinsichtlich des Tätigkeitsberichtes und der Gliederungen der politi­schen Parteien Präzisierungen vorgenommen. In diesem Sinne wurden auch die Valo­risierungsregeln vervollständigt.

Ergänzend dazu werden Bestimmungen aufgenommen, wonach Zuwendungen im Rahmen lokalpolitisch üblicher Veranstaltungen bis zu 100 Euro pro Person und Veranstaltung, soweit diese der Registrierkassenpflicht nicht unterliegen, nicht unter den Spendenbegriff fallen. Damit sollen politische Veranstaltungen mit kommunalem Charakter wie Sommerfeste, Grätzlfeste, Kinderfaschingsfeste, Weihnachtsstände oder Jahresabschlussfeste in einem niederschwelligen Rahmen unbürokratisch ermöglicht werden. Durch die absichtlich niedrig gewählte Grenze ist eine Einflussnahme auf politische Entscheidungen ausgeschlossen.

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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Angela Lueger, Scherak, Zinggl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend Antrag auf Sonderprüfung des Familienfests im Schlosspark Schönbrunn – Verstoß gegen das Vergabegesetz und Verdacht auf Parteienfinanzierung durch die Hintertür durch Alt-Bundeskanzler Kurz

eingebracht im Zuge der Debatte zu TOP 1:

 


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