Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll86. Sitzung, 3. Juli 2019 / Seite 79

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Begründung

Ad I.

Laufendes Monitoring der Einnahmen und Ausgaben während des Wahlkampfs und endgültige Wahlkampfkostenabrechnung drei Monate nach der Wahl

Derzeit erfährt die Öffentlichkeit viel zu spät von potentiellen Exzessen der Parteien im Wahlkampf. Denn die Rechenschaftsberichte müssen erst Ende September des Folge­jahres an den Rechnungshof übermittelt werden und werden erst nach dessen Über­prüfung veröffentlicht. Das kann im Extremfall erst zwei Jahre nach einer Wahl geschehen. Wie viel Parteien für ihren Wahlkampf ausgegeben haben, kann allerdings ein ein relevantes Kriterium für die Wahlentscheidung sein. Es muss daher ein beglei­tendes, für alle Bürger_innen einsehbares Monitoring der Einnahmen und Ausgaben während des Wahlkampfes geben. Die Parteien haben daher alle zwei Wochen den aktuellen Stand ihrer Einnahmen und Ausgaben dem Rechnungshof zu melden. Diese Aufstellungen sind auf der Website des Rechnungshofes und der Website der politischen Partei zu veröffentlichen.

Zudem muss eine endgültige Wahlkampfkostenabrechnung rasch nach dem Wahl-tag erfolgen. In Zukunft hat jede politische bzw. wahlwerbende Partei (vgl § 13) binnen drei Monaten nach dem Wahltag dem Rechnungshof einen Bericht über die Wahlkampf­kosten zur Prüfung vorzulegen. Die Wahlwerbungsausgaben müssen nicht nur als Summe, sondern aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ausgabenarten ausgewie­sen werden. Auch die Einnahmen sind gesondert auszuweisen.

Ad II. und III.

Diese Abänderungen betreffen Sonderbestimmungen für noch nicht in einzelnen Landtagen vertretene Parteien.

Ad IV.

Volle Prüf- und Einsichtsrechte für den Rechnungshof

Die Regelungen zum Parteiengesetz sind reformbedürftig, weil sie dem Rechnungshof derzeit nur Aufgaben ohne echte Kontrollbefugnisse zuweisen. Der Rechnungshof braucht daher echte Prüfrechte für die Finanzen der Parteien. Eine wirksame Kontrolle durch den Rechnungshof soll durch ein originäres Einsichts-recht in die Bücher und Belege der Parteien sichergestellt werden.

Einführung abschreckender Sanktionen bei Überschreitung der Wahlkampfkosten­ober­grenze

Die gesetzlichen Beschränkungen der Wahlwerbeausgaben werden regelmäßig igno­riert und ziehen kaum schmerzhafte Sanktionen nach sich. Um Parteien von einer Überschreitung abzuhalten, bedarf es härterer Sanktionen. Die vorgesehenen Geld­bußen sind nicht abschreckend. Bei einer Überschreitung von bis zu 10% ist eine Geldbuße in der Höhe von bis zu 15% des Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 10% hinaus, so ist die Geld-buße um bis zu 25% dieses zweiten Überschreitungsbetrages zu erhöhen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 25% hinaus, so ist eine weitere Geldbuße um bis zu 100% dieses dritten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Geht die Überschreitung über die Grenze von 50% hinaus, so ist zusätzlich noch eine weitere Geldbuße um bis zu 150% dieses vierten Überschreitungsbetrages zu verhängen. Damit Parteien von exzessiven Wahlkampfausgaben abgehalten werden, muss es härtere Strafen geben. Bei Über­schreitung der Wahlkampfkostenobergrenze soll daher künftig unabhängig von der


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