Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 132

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a) Die Z 6 erhält die Bezeichnung „5a.“ und folgende Z 6 wird eingefügt:

»6. Dem § 120 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Er­werbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bun­desgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 139 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«

b) Im § 376 Z 1 in der Fassung der Z 7 wird vor dem Ausdruck „149 Abs. 4“ der Ausdruck „120 Abs. 7,“ eingefügt.

Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Z 4 erhält die Bezeichnung „3a.“ und folgende Z 4 wird eingefügt:

»4. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.«“

b) Im § 369 Z 1 in der Fassung der Z 5 wird vor dem Ausdruck „140 Abs. 4“ der Ausdruck „111 Abs. 8,“ eingefügt.

Begründung

Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensions­ab­schläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt.

Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitrags­monate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ein Antrag wurde vorgelesen und somit ordnungs­gemäß eingebracht, der andere wurde verteilt und in den Grundzügen erläutert und steht somit auch mit in Verhandlung.

Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Himmelbauer zu Wort. – Bitte.


13.11.39

Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc (ÖVP): Das war jetzt eine schwierige Geburt, wie man gesehen hat. Ich darf vielleicht zu dem, was zuvor gesagt worden ist, etwas ergänzen: Herr Abgeordneter Wimmer! Wir haben unter Bundeskanzler Sebastian Kurz gemeinsam mit der Regierung in diesem Land, hier im Nationalrat vieles weiter­bringen können: eine Erleichterung, eine Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes, nicht


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