a) Die Z 6 erhält die Bezeichnung „5a.“ und folgende Z 6 wird eingefügt:
»6. Dem § 120 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 139 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“«
b) Im § 376 Z 1 in der Fassung der Z 7 wird vor dem Ausdruck „149 Abs. 4“ der Ausdruck „120 Abs. 7,“ eingefügt.
Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 4 erhält die Bezeichnung „3a.“ und folgende Z 4 wird eingefügt:
»4. Dem § 111 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 130 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.«“
b) Im § 369 Z 1 in der Fassung der Z 5 wird vor dem Ausdruck „140 Abs. 4“ der Ausdruck „111 Abs. 8,“ eingefügt.
Begründung
Wer mindestens 45 Jahre lang erwerbstätig war, soll in Zukunft keine Pensionsabschläge mehr haben, auch wenn der Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr erfolgt.
Dabei werden auch bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Ein Antrag wurde vorgelesen und somit ordnungsgemäß eingebracht, der andere wurde verteilt und in den Grundzügen erläutert und steht somit auch mit in Verhandlung.
Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Himmelbauer zu Wort. – Bitte.
Abgeordnete Eva-Maria Himmelbauer, BSc (ÖVP): Das war jetzt eine schwierige Geburt, wie man gesehen hat. Ich darf vielleicht zu dem, was zuvor gesagt worden ist, etwas ergänzen: Herr Abgeordneter Wimmer! Wir haben unter Bundeskanzler Sebastian Kurz gemeinsam mit der Regierung in diesem Land, hier im Nationalrat vieles weiterbringen können: eine Erleichterung, eine Modernisierung des Arbeitszeitgesetzes, nicht
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