2. Die Ziffer 4a wird zu Ziffer 1, Ziffer 4b zu Ziffer 2 und Ziffer 5 zu Ziffer 3
3. In der neuen Ziffer 3 (zuvor Z 5 idF Ausschussbericht 687 d.B. zu §§ 369 und 370) lautet § 369
„§ 369.Mit 1. Jänner 2020 treten die §§ 140 Abs. 4 lit. s und t sowie 141 Abs. 1 lit. a sublit. Aa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2019 in Kraft.“
Begründung
Zu I. Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
zu Z 1 (§ 3 Abs. 1 Z 17)
Bis zum Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2004 (BGBl I 180/2004) war die Gewährung von freien oder verbilligten Mahlzeiten an Arbeitnehmer ohne Betragsgrenze steuerfrei. Mit 2005 wurden Gutscheine, die am Arbeitsplatz oder in dessen Nähe konsumiert werden konnten, bis zu 4,40 €, jene die für die Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können bis 1,10 € steuerfrei gestellt. Diese Beträge wurden seither nicht angepasst, inflationsbedingt ist daher eine Anpassung auf 8 € bzw. 2 € geboten.
Die bisherige Einschränkung der nur tageweisen Verwendung des Gutscheines erweist sich als zu wenig lebensnahe Regelung, weshalb sie flexibilisiert werden soll. Die Steuerfreiheit besteht bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 8 € bzw. 2 €, die Einlösung des Gutscheines oder der Gutscheine an nur einem Tag ist aber nicht mehr erforderlich. Damit wird den Bedürfnissen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Rechnung getragen.
zu Z 3 (§ 19)
Die Besteuerung des Rehageldes bzw. Krankengeldes ist derzeit so gestaltet, dass es bei längeren Verfahrensdauern und kumulierten Zahlungen in einem Jahr für die Anspruchsberechtigten zu ungerechtfertigten Steuernachteilen kommt, wenn diese Gelder im Zeitpunkt des Zuflusses gemeinsam besteuert werden. Würde für die Besteuerung statt auf den Zuflusszeitpunkt auf das Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht, abgestellt werden, ließe sich die höhere Besteuerung nach der derzeitigen Regelung glätten.
Zu Z 2 und Z 4 (§ 33 Abs. 2 und Abs. 5)
Die zunehmende Klimakrise erfordert steuerliche Maßnahmen, die CO2-Emissionen minderndes Verhalten fördern. Die Ökologisierung des Pendlerpauschales ist eine wichtige steuerliche Maßnahme, um einen Anreiz für umweltfreundliches Verkehrsverhalten zu setzen. Nach der bisherigen Regelung mindert das Pendlerpauschale die steuerliche Bemessungsgrundlage, setzt aber keinen Anreiz vom CO2-emittierenden Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen. Zudem haben hohe Einkommen bei gleicher Pendlerstrecke einen von der Steuertarifstufe abhängigen höheren Steuerreduktionseffekt als niedrigere und mittlere Einkommen. Mit der vorgeschlagenen Ökologisierung soll das Pendlerpauschale in einen PendlerInnenabsetzbetrag umgewandelt werden, dies führt zu einer sofortigen Minderung der Steuerzahlung (Gutschrift in Höhe des PendlerInnenabsetzbetrages wird von der zu zahlenden Lohnsteuer abgezogen).
Die Berücksichtigung der PendlerInnenkosten im Steuerrecht soll einfacher, gerechter und klimafreundlicher werden. Die Unterscheidung zwischen großem und kleinem Pendlerpauschale werden ebenso wie die anderen Voraussetzungen (z.B. öffentliche Verkehrsmittel hinsichtlich der halben Wegstrecke nicht zumutbar) auch für den
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