Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 143

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PendlerInnenabsetzbetrag übernommen. PendlerInnen, die nur den kleinen Pend­lerInnenabsetzbetrag erhalten, aber die Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nachweisen können, zB durch Vorweisen eines Jahrestickets im Rahmen der Veranlagung, sollen Anspruch auf den großen Pendlerabsetzbetrag haben (“Klima-Bonus”).

Der Absetzbetrag berechnet sich pro Kilometer einfacher Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, es steht neben einem Grundbetrag von 200 Euro/Jahr zu:

              1)          Ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, steht der große PendlerInnenabsetzbetrag in Höhe von 20 Euro jährlich je Kilometer einfacher Fahrtstrecke zu.

              2)          Ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar, steht ein jährlicher PendlerInnenabsetzbetrag von 10 Euro je Kilometer einfacher Wegstrecke.

                             2a) wird statt einem PKW ganzjährig ein öffentliches Verkehrsmittel für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte genutzt erhöht sich dieser Betrag auf 20 Euro je Kilometer einfacher Wegstrecke (“Klimabonus”).

Beispiel 1: einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 25 km, öffentliches Verkehrsmittel zumutbar, es wird aber mit dem eigenen PKW gefahren:

Der PendlerInnenabsetzbetrag beträgt          200 Euro Grundbetrag (für die ersten 20 km)

                                                                         + 25km x 10 Euro kleiner PendlerInnenabsetzbetrag,

                                                                         in Summe jährlich 450 Euro.

Beispiel 2: einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 25 km, öffentliches Verkehrsmittel zumutbar, für die tägliche Fahrt zur Arbeitsstätte werden tatsächlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt, dazu werden die Kosten der Mo­nats/Jahreskarten nachgewiesen:

Der PendlerInnenabsetzbetrag beträgt          200 Euro Grundbetrag (für die ersten 20km)

                                                                         + 25km x 20 Euro großer PendlerInnenabsetzbetrag,

                                                                         in Summe jährlich 700 Euro (Klimabonus).

Beispiel 3: einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 80 km, öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar, es wird  mit dem eigenen PKW gefahren:

Der PendlerInnenabsetzbetrag beträgt          200 Euro Grundbetrag (für die ersten 20 km)

                                                                         + 80km x 20Euro großer PendlerInnenabsetzbetrag,

                                                                         in Summe jährlich 1.600 Euro (Höchstbetrag).

Die geltenden Reglungen zum erhöhten Verkehrsabsetzbetrag und SV-Rückerstattung bleiben auf den PendlerInnenabsetzbetrag anwendbar.

Zu Z 4 (§ 33 Abs. 12 und § 124b Z 346)

Es soll sichergestellt werden, dass die mit Steuerreformgesetzen beschlossene Senkung des Einkommensteuertarifs nicht durch den Effekt der so genannten „kalten Progression“ verloren geht. Aus diesem Grund soll eine Anpassung der Werte in § 33


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