Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 144

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vorgesehen werden. Es soll sich dabei ausschließlich um eine Anpassung auf Grund der Inflation handeln, lediglich diese ist zu ermitteln und abzugelten. Eine etwaige Deflation zieht dementsprechend keine Anpassung der Grenzen der Tarifstufen nach sich. Vor der erstmaligen Anpassung ist eine Tarifreform, die die bisher seit der letzten Steuerreform aufgelaufene kalte Progression abgilt, erforderlich (2020).

Die Anpassung der Werte in § 33 soll nach den in § 33 Abs. 12 vorgesehenen Kriterien erfolgen:

Es ist jährlich zu überprüfen, ob die Inflation seit der letzten Anpassung der Tarifstufen – bei der erstmaligen inflationsbedingten Anpassung beginnend mit der Jahres­inflationsrate für das Kalenderjahr 2020 – einen Wert von mindestens 5% erreicht hat.

Die Berechnung der Inflation soll anhand der kumulierten von der Statistik Austria veröffentlichten Inflationsraten der Vorjahre zuzüglich der prognostizierten Inflations­rate für das laufende Jahr erfolgen. Da für das laufende Jahr noch keine endgültige Inflationsrate vorliegt, ist die von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte prognostizierte Inflationsrate heranzuziehen und zwar die im September aktuellste verfügbare für das laufende Jahr prognostizierte Inflationsrate.

Ist seit der letzten Anpassung des Tarifs – bzw. bei der erstmaligen Anpassung seit dem Jahr 2020 – eine Inflation von 5% erreicht worden, hat die Bundesregierung dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag über die Anpassung der Werte in § 33 vorzulegen. Dabei sind die Grenzbeträge der ersten drei Tarifstufen – das sind derzeit 11 000 bzw. 18 000 Euro – zumindest im Ausmaß der ermittelten Inflation zu erhöhen.

Vor der Vorlage des Gesetzesvorschlages ist durch ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragtes personell und fachlich qualifiziertes Wirtschafts­forschungs­insti­tut gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen ein Progressionsbericht zu erstellen, der die Wirkung der einkommensspezifischen Inflation auf die Werte in § 33 und das daraus resultierende steuerliche Mehraufkommen im Jahr der Erstellung des Berichts analysiert und umfassend darstellt. Durch Berücksichtigung der einkom­mens­spezifischen Inflationswirkung auf die Werte in § 33 wird anerkannt, dass sich die Warenkörbe und damit die durchschnittlichen Inflationsraten zwischen den Einkom­mens­gruppen unterscheiden und der Gesetzgeber alle Einkommensgruppen gleich behandeln möchte.

Inhaltlich soll der Bericht auf verschiedenen Daten basieren, und zwar insbesondere auf der Konsumerhebung der Statistik Austria und auf der EU-Statistik über Ein­kommen und Lebensbedingungen (EU-SILC). Dabei sind jeweils die aktuellsten verfüg­baren veröffentlichten Daten heranzuziehen. Aus diesen Datensätzen können durch­schnittliche Inflationsraten für bestimmte Einkommensgruppen gebildet werden.

Der Progressionsbericht ist bis spätestens 15. September des jeweiligen Jahres dem Nationalrat vorzulegen.

Dieser Bericht ist dann zu erstellen, wenn im Juni der ermittelte kumulierte Inflations­wert zumindest 4,75% beträgt. Die Berechnung der kumulierten Jahresinflationswerte erfolgt wiederum anhand der von der Statistik Austria veröffentlichten Inflationsraten der Vorjahre zuzüglich der prognostizierten Inflationsrate für das laufende Jahr. Im Rahmen dieser Berechnung ist für das laufende Kalenderjahr die im Juni aktuellste verfügbare von der Oesterreichischen Nationalbank veröffentlichte prognostizierte Jahresinflationsrate heranzuziehen. Die niedrigere Schwelle von 4,75% soll sicher­stellen, dass jedenfalls der Bericht vorliegt, wenn die Möglichkeit des Erreichens der 5% Grenze besteht.

Wird der Bericht erstellt, jedoch die gesetzlich geforderte 5%-Schwelle, unter Zu­grundelegung der kumulierten Inflationsraten seit der letzten Anpassung inklusive der


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