Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 145

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im September letztverfügbaren Inflationsprognose, nicht erreicht, folgt dem Bericht kein Gesetzesvorschlag zur Anpassung der Werte in § 33.

Beispiel:

Beispiel für die Berechnung der kumulierten Inflationsrate für den gesamten Beobachtungszeitraum:

Jahre nach letzter erfolgter Anpassung

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

VPI, realisierte

Veränderungsrate

1,8%

2,0%

 

VPI, prognostizierte Veränderungsrate

 

 

1,9%

Kumulierte Inflationsrate (Formel)

= 1,8%

=(1+1,8%)*(1+2,0%)-1

=(1+1,8%)*(1+2,0%)*(1+1,9%)-1

Kumulierte Inflationsrate (Ergebnis)

1,8000%

3,8360%

5,8089%

Im oben angeführten Beispiel wird die 5%-Schwelle im Jahr 3 überschritten. Der exakte kumulierte Inflationswert wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet mit 5,81% festgelegt. Die Anpassung der Tarifstufen würde im Beispiel mit 1. Jänner des Jahres 4 erfolgen.

Um eine zeitgerechte Anpassung der technischen Infrastruktur im Bereich der Lohnverrechnung zu ermöglichen, soll der Progressionsbericht bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres an den Nationalrat vorzulegen sein, sodass die Übermittlung des Gesetzesvorschlages an das Parlament zur inflationsbedingten Tarifanpassung bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres erfolgen kann.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten.

Zu Z 5 (§ 35 Abs. 3)

Die Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung, eine Behinderung des Ehepartners oder Kindes, wurden in den vergangenen Jahr­zehnten nicht angepasst. Eine Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex seit 1988 ergibt eine Erhöhung um 90%:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von          ein Freibetrag von Euro

              aktuell neu

25% bis 34% ............................................................              75         143

35% bis 44% ............................................................              99         189

45% bis 54% ............................................................              243       462

55% bis 64% ............................................................              294       559

65% bis 74% ............................................................              363       690

75% bis 84% ............................................................              435       827

85% bis 94% ............................................................              507       964

ab 95% .....................................................................              726       1380

Zu Z 6 (§ 67 Abs. 8)

Bezüge bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses können unter anderem bis zu einem Betrag von 22.000 € mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Dieser


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