im September letztverfügbaren Inflationsprognose, nicht erreicht, folgt dem Bericht kein Gesetzesvorschlag zur Anpassung der Werte in § 33.
Beispiel:
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Beispiel für die Berechnung der kumulierten Inflationsrate für den gesamten Beobachtungszeitraum: |
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Jahre nach letzter erfolgter Anpassung |
Jahr 1 |
Jahr 2 |
Jahr 3 |
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VPI, realisierte Veränderungsrate |
1,8% |
2,0% |
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VPI, prognostizierte Veränderungsrate |
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1,9% |
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Kumulierte Inflationsrate (Formel) |
= 1,8% |
=(1+1,8%)*(1+2,0%)-1 |
=(1+1,8%)*(1+2,0%)*(1+1,9%)-1 |
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Kumulierte Inflationsrate (Ergebnis) |
1,8000% |
3,8360% |
5,8089% |
Im oben angeführten Beispiel wird die 5%-Schwelle im Jahr 3 überschritten. Der exakte kumulierte Inflationswert wird kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet mit 5,81% festgelegt. Die Anpassung der Tarifstufen würde im Beispiel mit 1. Jänner des Jahres 4 erfolgen.
Um eine zeitgerechte Anpassung der technischen Infrastruktur im Bereich der Lohnverrechnung zu ermöglichen, soll der Progressionsbericht bis spätestens 15. September des betreffenden Jahres an den Nationalrat vorzulegen sein, sodass die Übermittlung des Gesetzesvorschlages an das Parlament zur inflationsbedingten Tarifanpassung bis spätestens 15. November des betreffenden Jahres erfolgen kann.
Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten.
Zu Z 5 (§ 35 Abs. 3)
Die Freibeträge für außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung, eine Behinderung des Ehepartners oder Kindes, wurden in den vergangenen Jahrzehnten nicht angepasst. Eine Anpassung auf Basis des Verbraucherpreisindex seit 1988 ergibt eine Erhöhung um 90%:
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von ein Freibetrag von Euro
aktuell neu
25% bis 34% ............................................................ 75 143
35% bis 44% ............................................................ 99 189
45% bis 54% ............................................................ 243 462
55% bis 64% ............................................................ 294 559
65% bis 74% ............................................................ 363 690
75% bis 84% ............................................................ 435 827
85% bis 94% ............................................................ 507 964
ab 95% ..................................................................... 726 1380
Zu Z 6 (§ 67 Abs. 8)
Bezüge bei oder nach Beendigung eines Dienstverhältnisses können unter anderem bis zu einem Betrag von 22.000 € mit dem Hälftesteuersatz besteuert werden. Dieser
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