Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 146

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Betrag wurde in den vergangenen Jahrzehnten nicht angepasst, obwohl die ent­sprechenden Lohnsteigerungen stattgefunden haben. Mit der Anhebung soll eine gewissen Inflationsanpassung vorgenommen werden.

Zu Z 7 (§ 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z 2 und Z 3, Abs. 9 sowie § 124b Z 344 und Z 345 sowie V. Artikel 22 (Änderung des Gewerblichen Sozial­versiche­rungsgesetzes) und VI. Artikel 23 (Änderung des Bauern-Sozialversiche­rungs­ge­setzes))

Die neuen Regelungen zum SV-Bonus sollen laut Antrag erst ab der Veranlagung 2020 bzw. für Lohnverrechnungszeiträume nach dem 1.1.2020 anwendbar sein, im Veranlagungsweg erhalten Betroffene daher den Bonus überhaupt erst im Jahr 2021. Mit der Inkrafttretensbestimmung der Ziffer 345 würden Gutschriften aus den § 33 Abs. 5 Z 3, Abs. 6 Z 2 und Z 3, Abs. 8 Z2 und Z3, die im Antrag auf Grund der Ziffer 344 erst ein Jahr später Inkrafttreten, bereits ab 1.1.2019 bzw. der Veranlagung 2019, also ab Anfang des Jahres 2020 ausgezahlt werden können. Außerdem wird statt der in Art. 22 GSVG und Art. 23 BSVG vorgesehene allgemeinen Beitragssenkung auch für sehr hohe Einkommen, eine dem SV-Bonus für DienstnehmerInenn analoge Regelung für Selbständige und Bauern im § 33 Abs. 9 vorgesehen.

Zu II. Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Zu Z 1 (Änderung Z 7 zu § 28)

Die bisherige Textierung der Z 7 erhält die Bezeichnung lit. b) und wird ergänzt um die Inkraftretensbestimmungen zu § 28 Abs. 38 Z 1 und Anlage 1 Z 35.

Durch die Einfügung Verweises auf § 3 Abs. 1 GSBG in § 28 Abs. 38 Z 1 UStG wird folgende Änderung beabsichtigt: Diese Regelung wurde durch das 1. StabG 2012 eingeführt. Zu § 6 Abs. 2 UStG gilt folgende Ausnahme, dass eine Option zur Steuer­pflicht für den Vermieter dann möglich ist, wenn der Leistungsempfänger das Grund­stück für Umsätze verwendet, die ihn zum Bezug einer Beihilfe nach § 1, § 2 oder § 3 Abs. 2 des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes, BGBl. Nr. 746/1996, berechtigen. Damit sind alle Unternehmergruppen und Einrichtungen des GSBG von der Neubestimmung des 1. StabG 2012 bei der Vermietung ausgenommen außer die in § 3 Abs. 1 GSBG geregelten „Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner“.

Damit wird innerhalb des Gesundheitssektors unsachlich differenziert. Während bis zum 1. StabG 2012 Ärzte mit anderen im GSBG genannten Gruppen bei der Anmietung oder Pachtung gleichgestellt waren, sind sie seit diesem Zeitpunkt beispielsweise gegenüber öffentlichen Krankenhausbetreibern oder Sozialversiche­rungsträgern schlechter gestellt, auch wenn sie überschneidende gesetzliche Aufträge zu erfüllen haben und bei der Ausführung ihres Arztberufs regelmäßig unmittelbar in Konkurrenz stehen. So werden Labore oder Ambulatorien regelmäßig von frei­beruflichen Ärzten aber auch von Krankenhausbetreibern oder Sozialversiche­rungs­trägern betrieben. Zahnärzte stehen regelmäßig mit Zahnambulatorien der Kranken­kassen im Wettbewerb. Der Markt wird insofern verzerrt, als Ärzte und Zahnärzte seit 2012, wenn sie als Mieter dem Vermieter keinen Vorsteuerabzug ermöglichen, entweder höhere Mieten und Pachtzinse zu zahlen haben, oder aber, wie oft der Fall, überhaupt nicht als Mieter genommen werden. Gerade in Zeiten, in denen nicht nur im ländlichen Raum kaum noch niedergelassene Ärzte gefunden werden können, die eine bestehende Ordination übernehmen oder neu gründen, verstärkt diese Diskriminierung der Ärzte auf dem Mietmarkt den Ärztemangel unnötig.

Zwischen Ärzten, öffentlichen Krankenanstaltenbetreibern und Sozialversicherungs­trägern bestehen wesentliche Gemeinsamkeiten. Nicht nur der gesetzliche Auftrag der


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