Gesundheitsversorgung gilt für beide Gruppen, sondern sie sind deshalb auch nach § 6 Abs. 1 UStG alle unecht steuerbefreit und nach dem GSBG zusammengefasst.
Zu Z 2 (Änderung Z 8 zu Anlage 1)
Die bisherige Textierung der Z 8 erhält die Bezeichnung lit. a).
Zu lit b) Das österreichische Steuerrecht sieht derzeit drei Steuersätze vor, und zwar den Normalsteuersatz von 20 %, den ermäßigten Steuersatz von 10 % und einen speziellen ermäßigten Steuersatz von 13 %. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel, und Arzneiwaren, gilt in Österreich ein begünstigter Steuersatz von 10 Prozent. Zum täglichen Bedarf von Frauen gehören auch Tampons und Binden. Um Zeit für eine technische Umstellung der Waren- und Kassensysteme zu geben, soll die Änderung mit Jahresbeginn 2020 in Kraft treten.
Zu III. Artikel 7 Änderung des Versicherungssteuergesetzes
Zu Z 1 und Z 2
Im Antrag 984/A ist vorgesehen, dass der Unterjährigkeitszuschlag für die Zahlungsweise von Versicherungsentgelten erst für Fahrzeuge, die ab dem 1.10.2020 zugelassen werden, abgeschafft werden soll. Dies könnte untere und mittlere Einkommen, die sich kein Neufahrzeug leisten können, benachteiligen. Aus diesem Grund soll der Unterjährigkeitszuschlag generell, auch für bereits zugelassene KFZ, ab 1.1.2020 entfallen. Damit werden auch die Inkrafttretensbestimmungen angepasst.
Zu IV. Artikel 9 Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Zu Z 1 und Z2
Die sich aktuelle Klimakrise verlangt rasche politische Maßnahmen, die umweltgerechtes und CO2-Emission vermeidendes Verhalten fördern. Im Vordergrund steht dabei als erster Schritt die Möglichkeit zu bieten, auf klimaschädliche Verkehrsmittel zu verzichten und ein alternatives klimaschonendes Verkehrsangebot anzunehmen. Das ist nicht nur eine Frage der Verfügbarkeit klimaschonender Verkehrsmittel sondern auch der Leistbarkeit.
Die EU-Vorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom gestattet in der geltenden Fassung bereits, dass die Mitgliedstaaten umweltpolitische Erwägungen in die Energiebesteuerung einfließen lassen. Artikel 15 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, erlaubt es den Mitgliedstaaten Steuerbefreiungen für den öffentlichen Verkehr zu gewähren, insbesondere für „elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr“.
Der neue § 2 Z 5 macht von dieser Möglichkeit durch Übernahme des Richtlinientextes Gebrauch, in dem Strom aus erneuerbaren Energieträgern, soweit er für den öffentlichen Eisenbahnverkehr (§ 2 Eisenbahngesetz) oder den öffentlichen Nahverkehr verwendet wird, von der Elektrizitätsabgabe befreit wird. Die Begünstigung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Gemäß § 7 Preisgesetz 1992 sind die Preise der Steuersenkung entsprechenden Betrages zu senken. Damit trägt diese ökologische Maßnahme zu einer Reduktion der Fahrgast-Tarife bei und erhöht damit den Anreiz zum Umstieg auf klimaschonende öffentliche Verkehrsmittel. Die Gesetzesänderung tritt vorbehaltlich der Nicht-Untersagung durch die EU-Kommission in Kraft.
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