Art. 23 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:
a) Die Z 1 erhält die Bezeichnung „1a.“ und folgende Z 1 wird vorangestellt:
1. § 46 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
Begründung
Die Wartezeit auf die erste Pensionsanpassung soll entfallen.
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Abänderungsantrag
der Abgeordneten Keck, Dr. Dagmar Belakowitsch, Muchitsch, Stöger
Genossinnen und Genossen
zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
In Art. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1c eingefügt:
1c. Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:
„(4a) Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“
Begründung
Für Personen, die nach Artikel VII des Nachtschwerarbeitsgesetzes Nachtarbeit in Verbindung mit Schwerarbeit leisten, ist vorgesehen, dass sie nach Erreichen bestimmter gesetzlichen Voraussetzungen mit 57 Jahren das Sonderruhegeld in Anspruch nehmen können.
Dafür müssen vom Dienstgeber zusätzlich für jeden Betroffenen 3,4% der Bruttolohnsumme monatlich zum normalen Pensionsversicherungsbeitrag extra bezahlt werden. Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage wird den Betroffenen trotz dieser zusätzlichen Beiträge ein Abschlag in der Höhe von 4,2% pro Jahr, max. 13,8% auferlegt. Das Sonderruhegeld wird auf Basis der Invaliditätspension berechnet und diese Abschläge ziehen massive Pensionskürzungen für Arbeitnehmerinnen nach sich, die Jahrzehnte Nacht- und Schwerarbeit geleistet haben.
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