kenkassen zerschlagen will. (Abg. Amesbauer: Hört jetzt einmal auf damit!) Das ist ein System, Abgeordneter Leichtfried hat es ausgeführt, das seit 100 Jahren gut funktioniert, kein Geld des Staates verlangt hat, und daher bitte ich die Abgeordneten Amesbauer, Kühberger, Schmidhofer und Zanger mitzustimmen, sodass dieser Abänderungsantrag, den ich einbringe, angenommen wird. (Beifall bei der SPÖ.)
Ich bringe also den Abänderungsantrag der Abgeordneten Stöger, Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses 688 der Beilagen ein. Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen, dass die Betriebskrankenkassen aufrechterhalten werden. Sie haben den Menschen viel gebracht und der Staat musste keine Beiträge dazu leisten.
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Ich glaube, der Antrag ist ausgeteilt, ich brauche ihn nicht vorzulesen. Ich ersuche um Ihre Zustimmung! (Beifall bei der SPÖ sowie Bravoruf des Abg. Leichtfried.)
14.05
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Stöger, Muchitsch, Genossinnen und Genossen
zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
Art. 1 wird wie folgt geändert:
a. Z 1 lautet:
1. § 5a samt Überschrift lautet:
„Betriebskrankenkassen
§ 5a. (1) Die Betriebskrankenkassen sind der sachlich zuständige Krankenversicherungsträger für die Versicherten jener Betriebe, für die Betriebskrankenkassen errichtet worden sind. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein.
(2) Für Betriebskrankenkassen gelten folgende Sondervorschriften:
1.Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.
2.Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.
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