Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 167

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der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu über­geben.

2. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat

              a)          zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Auf­zeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Pas­siva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;

              b)          in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnach­wei­sung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unter­stützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögens­übertragung“ anzugeben;

              c)          in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das über­nommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernom­menen Versichertenstand näher zu berichten;

              d)          die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungs­legung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptver­ban­des (Rechnungsvorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeich­nungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

(10a) Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Abs. 8 genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkasse beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebs­krankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Ver­siche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.“

g. Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung 8.

Begründung

Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen bedeuten für die meisten Betriebs­kran­kenkassen das AUS, denn ausschließlich der Arbeitgeber kann entscheiden, ob eine BKK aufgelöst und in die ÖGK überführt wird.

Die versicherten ArbeitnehmerInnen können nur zusehen und haben keinerlei Entscheidungseinfluss, obwohl sie auch einen großen Beitrag zum Bestehen dieser BKK leisten und sich enorm mit „Ihrer“ Versicherung identifizieren.

Alleine im voestalpine-Konzern bestehen 3 Betriebskrankenkassen, die allesamt in der Steiermark angesiedelt sind:

•             Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme mit ca. 13.000 Anspruchs­be­rechtigten

•             Betriebskrankenkasse Kapfenberg mit ca. 9.900 Anspruchsberechtigten

•             Betriebskrankenkasse Zeltweg mit ca. 4.000 Anspruchsberechtigten

Eine weitere Betriebskrankenkasse besteht in Niederösterreich:

•             Betriebskrankenkasse Mondi mit ca. 2.500 Anspruchsberechtigten

Die Betriebskrankenkassen stehen finanziell gut da und kosten den Steuerzahler nichts. Noch nie wurde eine Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen. Die kleinen, überschaubaren, dezentralisierten SV-Einheiten werden den Anforde­run­gen der Versicherten geradezu optimal gerecht. Dazu kommt, dass der gesamte Ver-


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