Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 184

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Ebenfalls 36 Prozent gaben an, die Gelder für die Altersvorsorge oder für spätere Anschaffungen zu benötigen, 18 Prozent decken damit Schulden und Kontoüber­zie­hungen ab. Verwendungszweck Nummer 1 blieb aber der Urlaub.

Entsprechend wichtig ist es, dass diese Errungenschaft gesetzlich abgesichert ist. Es muss jedoch auch sichergestellt sein, dass durch ein Gesetz keine Lücken entstehen. Es darf nicht möglich sein, dass durch ein Gesetz das laufende Entgelt gekürzt werden kann oder dass die Sonderzahlungen ihre steuerliche Begünstigung verlieren. Aktuell wird das Jahressechstel mit nur 6 Prozent Lohnsteuer und einem Freibetrag von 620 Euro steuerlich bevorteilt. Überdies werden von den Sonderzahlungen kein Wohn­bauförderungsbeitrag sowie keine Arbeiterkammerumlage eingehoben.

Für circa 2 % der unselbständig Beschäftigten findet kein Kollektivvertrag Anwendung und es obliegt den Arbeitsvertragsparteien, ob sie überhaupt Sonderzahlungen verein­baren, wobei hierbei § 1152 ABGB heranzuziehen ist. Dementsprechend ist es für diese Gruppe von Beschäftigten wichtig, hierfür eine Regelung zu finden, dass keine Umgehungsmöglichkeit besteht, sodass einfach die zwölf Monatsgehälter auf 14 Monatsgehälter aufgeteilt werden und den Beschäftigten dadurch die Sonderzahlungen vorenthalten werden.

Laut bereits erwähnter IFES-Umfrage wollen 94 Prozent wollen so wie bisher die Auszahlung vor dem Sommer und zu Weihnachten. Eine anteilsmäßige monatliche Auszahlung wird von der Mehrheit abgelehnt. In anderen Branchen ist jedoch auch eine quartalsweise Auszahlung üblich. Da es hier sehr unterschiedliche Bedürfnisse und Usancen gibt muss ein entsprechender Spielraum für die Kollektivverträge sicher­gestellt werden. Denn die Beschäftigten selbst und ihre Kollektivvertragsver­handlerIn­nen aus den Gewerkschaften wissen am besten was sie brauchen.

Die gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts muss deshalb umgehend legistisch umgesetzt werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Ge­sundheit und Konsumentenschutz, wird ersucht, dem Nationalrat ehestens, eine Regie­rungsvorlage zuzuleiten, mit dem

•             Sonderzahlungen im Ausmaß eines zusätzlichen 13. und 14. vollen Monats­gehaltes, für all jene Bereiche, in denen solche nicht oder nicht mehr in einem Kollektiv­vertrag verankert sind, sichergestellt werden

•             eine Umgehung der Sonderzahlungen dadurch verhindert wird, dass wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, jedenfalls gemäß § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt gebührt

•             die steuerliche Begünstigung des Jahressechstels zumindest im Ausmaß des derzeit bestehenden § 67 Abs. 1 und 2 EStG sowie der Entfall der Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Arbeiterkammerumlage von Urlaubs- und Weih­nachtsgeld gesichert wird,

 


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