65% bis 74% ............................................................ 599
75% bis 84% ............................................................ 718
85% bis 94% ............................................................ 837
ab 95% 1.198“
§ 2 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:
„§ 2. (1) Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei
- Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 98 Euro
- Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit 72 Euro
- Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 59 Euro
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.“
Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ersucht, eine Adaptierung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen mit folgendem Inhalt noch vor dem 1. November 2019 zu erlassen:
§ 3 Abs 1 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen lautet:
„§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 219 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.“
*****
Gesamtändernder Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Josef Muchitsch, Peter Wurm
und weiterer Abgeordneter
betreffend gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts
eingebracht im Zuge der Debatte in der Sitzung des Nationalrates am Donnerstag, den 19. September 2019 zu Top 8.) Antrag der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts (975/A(E))
Urlaubs- und Weihnachtsgeld für unselbständig Beschäftigte ist eine der besonderen Errungenschaften der Gewerkschaft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich. Es gibt fast keinen Kollektivvertrag, in dem diese Sonderzahlungen nicht abgesichert sind. Eine IFES-Umfrage aus dem Jahr 2014 zeigte, die Wichtigkeit dieser Sonderzahlungen für die Beschäftigten in Österreich. 36 Prozent benötigten diese für tägliche Ausgaben. 2008 waren es „nur“ 32 Prozent.
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