Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 182

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gen machen müssen ob und wie sie in Zukunft ihren Arbeitsplatz (meist mit niedrigem Gehalt) erreichen können. Zusammengefasst ist ein PKW für einen mobilitäts­be­hin­derten Menschen mit Sicherheit kein Luxusgegenstand, sondern eine existenz­erhal­tende Notwendigkeit und somit bitte nicht mit einer Luxussteuer wie die NOVA zu be­lasten!

Valorisierung der Freibeträge in § 35 Einkommenssteuergesetz

Da die Freibeträge seit 1988 nicht valorisiert wurden, haben sie 65% ihres Wertes eingebüßt. Daher sind die Freibeträge entsprechend dem Wertverlust anzuheben, was wir in den im Gesetzesvorschlag angeführten Beträgen berechnet und berücksichtigt haben.

Valorisierung der Beträge in der Verordnung außergewöhnliche Belastung

Da es seit Einführung der Verordnung einen Wertverlust von ca. 40% gab, haben wir auch in diesen Beträgen den Wertverlust hinzugerechnet. Die bereits stattgefundene Erhöhung des KFZ-Betrags von 25% aus dem Jahr 2010 wurde von uns bereits mit­berücksichtigt.

Daher stellen die unterzeichneten Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen werden ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des Normverbrauchsabgabengesetzes dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte um­fasst:

Nach § 3 Z 4 NoVAG wird folgende Z 5 eingefügt:

„5. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, sofern der Mensch mit Behinderungen eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

Die Behinderung ist durch die Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffent­licher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff Bundes­behindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, bzw. einen Ausweis gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der geltenden Fassung nachzuweisen.“

Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Finanzen, werden eben­falls ersucht, eine Regierungsvorlage für eine Adaptierung des § 35 Einkommen­steuer­gesetz dem Nationalrat noch vor dem 1. November 2019 zuzuleiten, die folgende Inhalte umfasst:

§ 35 EStG Abs 3 lautet:

„(3) Es wird jährlich gewährt

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von          ein Freibetrag von Euro

25% bis 34% ............................................................              124

35% bis 44% ............................................................              164

45% bis 54% ............................................................              401

55% bis 64% ............................................................              486

 


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