leisten. Dies betrifft in erster Linie die Klärung der Frage, ob im Rahmen der Wahlauseinandersetzung strafrechtlich relevante Vorgänge stattgefunden haben oder nicht.
Lassen Sie mich doch vorweg einige wenige grundsätzliche Gedanken zu meinem Verständnis meiner Rolle und meiner Aufgaben im Verhältnis zu den das Ermittlungsverfahren führenden Staatsanwaltschaften ausführen! Orientierung bietet diesbezüglich die Verfassung sowie auf einfachgesetzlicher Ebene das Staatsanwaltschaftsgesetz und die Strafprozessordnung. Mag auch verfassungsdogmatisch die Bedeutung des Artikels 90a B-VG unterschiedlicher Auslegung zugänglich sein, so ist es mir doch ein Anliegen, als Vertreter der Verwaltung Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Respekt zu begegnen – Respekt, den ich natürlich auch dem Hohen Haus und seiner Kontrolle des Handelns der, wohlgemerkt, Verwaltung entgegenbringe.
Mein Respekt vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird aber auch durch das Staatsanwaltschaftsgesetz gestützt, das die Staatsanwaltschaften seit der letzten Novelle mit gutem Grund davon entbindet, über einzelne Ermittlungsschritte im Vorhinein zu berichten. Das ist gut und wichtig, um das Ermittlungsverfahren unbeeinflusst, nach den Notwendigkeiten der Aufklärung objektiv und unter voller Wahrung der Unschuldsvermutung führen zu können. Sicher, die Staatsanwaltschaften haben im Nachhinein über bedeutende Ermittlungsschritte zu informieren; über nicht mehr und nicht weniger kann ich Ihnen hier berichten, und ich gebe zu, dass mein Informationsstand naturgemäß lückenhaft sein muss. Nicht ich oder meine Strafrechtssektion führen das Ermittlungsverfahren, sondern eben die Staatsanwaltschaft in Zusammenarbeit mit der Kriminalpolizei, die allein Zugang zu den Ermittlungsakten und den Ermittlungsdetails haben.
Über das Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch der Öffentlichkeit, über bedeutende Strafverfahren informiert zu werden, und den grundrechtlichen Bindungen, insbesondere Schutz der Unschuldsvermutung und Schutz personenbezogener Daten, ist viel publiziert und diskutiert worden. Die schwierige Abwägung im Einzelfall liegt auch den Bestimmungen des Veröffentlichungsverbots nach § 54 StPO und des § 35b StAG über die Information der Medien zugrunde. Persönlichkeitsrechte, Grundsatz der Unschuldsvermutung, Anspruch auf ein faires Verfahren binden auch meine Auskunftserteilung, im Rahmen derer ich auch eine Gefährdung des Zwecks des Ermittlungsverfahrens zu vermeiden habe. So sehe ich es auch nicht als meine Aufgabe, den Verfahrensgrundsatz des § 12 StPO, wonach das Ermittlungsverfahren nicht öffentlich ist, im Rahmen der Beantwortung einer Dringlichen Anfrage in sein Gegenteil zu verkehren. Ich muss schon jetzt um Verständnis bitten, dass ich über Details der Ermittlungen, insbesondere den Inhalt von Anordnungen und das weitere Vorgehen nur beschränkt Auskunft geben kann; Gleiches gilt für Angaben zu Personen, die nicht in meinem Ressortbereich tätig sind.
Bei einem Ermittlungsverfahren geht es ja darum, jene konkreten Anhaltspunkte aufzuklären, die den Verdacht einer Straftat begründen. Das Nähren von Spekulationen oder Mutmaßungen liegt außerhalb des Sinns eines rechtsstaatlich einwandfreien Ermittlungsverfahrens. Ich gebe hier auch zu bedenken, dass nicht jede Anzeige gegen bestimmte Personen einen Anfangsverdacht zu begründen vermag, sodass in diesem Stadium dem Respekt vor den Persönlichkeitsrechten eine besondere Bedeutung auch und gerade in Zeiten der sogenannten heißen Phase einer Wahlauseinandersetzung zukommt. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Staatsanwaltschaften gut daran tun, sich nicht politisch vereinnahmen zu lassen; ihr Fokus ist allein auf die objektive Aufklärung konkreter Verdachtsmomente gerichtet. (Beifall bei der ÖVP.)
Hohes Haus! Unter diesen Prämissen und in Befolgung des von mir bereits zitierten Beschlusses des Nationalen Sicherheitsrates kann ich den Stand meiner Informationen
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