unterdrückt hat, indem er von außen auf die Netzwerkapplikation der ÖVP zugriff, eine Passwortänderung durchführte und hiedurch bewirkte, dass die berechtigten Administratoren der ÖVP nicht auf die Applikation zugreifen konnten.
In Hinblick auf diese erweiterte Verdachtslage hat die StA Wien am 18. September 2019 eine erweiterte Europäische Ermittlungsanordnung an die französischen Strafverfolgungsbehörden gerichtet. Die Identifizierung der Person, die sich nach den bisherigen Erkenntnissen unberechtigt Zugriff auf das IT-System der ÖVP verschafft hat, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Ich kann Ihnen versichern, dass die Strafverfolgungsbehörden mit großem Nachdruck arbeiten. Der Staatsanwalt und unter seiner Führung die Kriminalpolizei ermitteln hier wie immer entlang der im Raum stehenden Tatbestände zur Aufklärung eines möglichen strafrechtlich relevanten Verhaltens, von wem auch immer, und nicht prioritär gerade für den Wahlkampf politisch interessanter Aspekte.
Ich möchte in diesem Zusammenhang ausdrücklich der StA Wien und insbesondere deren Sachbearbeiter meine Anerkennung und meinen Dank für das initiative Vorgehen und das Engagement im Zusammenwirken mit der Sonderkommission des Bundeskriminalamtes aussprechen.
Hohes Haus! Die an mich konkret gestellten Fragen beantworte ich nun wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Darüber, wer konkret an der Besprechung am 6.9.2019 teilgenommen hat und was genau in dieser Besprechung erörtert wurde, liegen mir keine Informationen vor. Von den Vertretern der ÖVP wurden meinen Informationen zufolge auch Beweismittel für einen Hackerangriff in erheblichem Ausmaß vorgelegt; zu welchem Zeitpunkt genau entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.
Zu den Fragen 4 bis 11:
Die Ermittlungstätigkeit von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei orientiert sich wie in jedem Ermittlungsverfahren auch in diesem ausschließlich an den im Raum stehenden Tatbeständen. Zweck der Ermittlungen ist allein die Aufklärung eines möglichen, von wem auch immer gezeigten strafrechtlich relevanten Verhaltens. Welche Ermittlungshandlungen zu welchem Zeitpunkt gesetzt werden, richtet sich folglich allein nach ermittlungstaktischen Überlegungen. Wahltaktische Überlegungen beziehungsweise eine Sonderbehandlung von für den Wahlkampf politisch besonders interessanten Aspekten haben auf die Arbeit der Ermittlungsbehörden keinen Einfluss. Welche konkreten Ermittlungsschritte die StA aufgrund welcher Überlegungen zu welchem Zeitpunkt setzt, ist Ausfluss ihrer Tätigkeit als Organ der Gerichtsbarkeit und daher der parlamentarischen Interpellation nicht zugänglich. Es hat keine Dienstbesprechung zur Vorgangsweise der StA Wien gegeben.
In der von der ÖVP beim BMI eingebrachten Anzeige wird auch der Verdacht einer Weitergabe von allenfalls auch verfälschten Daten an die Presse geäußert. Ob und gegebenenfalls inwieweit geleakte Daten in der Folge verfälscht wurden, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
Zu den Fragen 12 bis 17 sowie 39 bis 50:
Zu diesen Fragen verweise ich auf meine einleitenden Ausführungen, in denen ich den aktuellen Stand der Ermittlungen anhand der mir vorliegenden Informationen dargelegt habe, soweit dies einerseits für die Information der Öffentlichkeit zwecks einer auf Tatsachen gegründeten Beurteilung der Situation notwendig und andererseits ohne Gefährdung der weiteren Ermittlungen im laufenden Verfahren möglich war.
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