eine dazwischenliegende Generation vom neuen Abs. 1a Gebrauch gemacht hat. Es kann sich daher beispielsweise auch der Enkel eines Verfolgten des neuen Erwerbstatbestandes bedienen, wenn keiner seiner Vorfahren (wieder) Österreicher geworden ist.
Voraussetzung dafür, dass sich ein Nachkomme auf den neuen Erwerbstatbestand des Abs. 1a berufen kann, ist, dass sein Vorfahre unter die Zielgruppe des Abs. 1 fällt. Der Vorfahre muss dabei entweder die Staatsbürgerschaft tatsächlich erworben haben oder sie erwerben hätte können.
Wenn der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter tatsächlich wiedererworben hat, ist der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen im Hinblick auf den Vorfahren jedenfalls erbracht.
In den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, soll es – um unsachliche Ergebnisse zu vermeiden – weder schaden, wenn er bereits vor Inkrafttreten des § 58c (BGBl. Nr. 521/1993) verstorben ist, noch wenn er die Staatsbürgerschaft zuvor auf andere Weise erworben oder nie verloren hat. Der Verweis auf § 58c Abs. 1 StbG bedeutet auch nicht, dass sich ein Nachkomme eines Verfolgten nur dann auf den neuen Erwerbstatbestand berufen kann, wenn der Verfolgte (oder ein Angehöriger einer dazwischenliegenden Generation) jemals „Fremder“ war. Maßgebliche Rechtslage für die Prüfung, ob der Vorfahre die Staatsbürgerschaft hätte erwerben können, ist jene zum Zeitpunkt des Erwerbs der Staatsbürgerschaft durch den Nachkommen, dh. jene zum Zeitpunkt der Anzeigelegung (siehe Abs. 2).
Vor dem Hintergrund, dass die allermeisten Verfolgten aus dieser Zeit mittlerweile verstorben und seit dem Ende der NS-Zeit beinahe 75 Jahre vergangen sind, wird in den Fällen, in denen der Vorfahre die Staatsbürgerschaft als Verfolgter nicht wiedererworben hat, an die Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 kein unverhältnismäßig hoher Maßstab anzulegen sein.
So wird als geeignetes und gleichwertiges Bescheinigungsmittel im Sinne des Abs. 1a für den Nachweis der einzelnen Voraussetzungen beispielsweise eine ausdrückliche schriftliche und glaubwürdige Erklärung des Staatsbürgerschaftswerbers oder einer dritten informierten Person (zu denken wäre dabei vor allem an ältere Verwandte), wonach hinsichtlich des Vorfahren keine Versagungsgründe bekannt sind, ausreichen, sofern im Verfahren auch sonst kein gegenteiliger Hinweis hervorgekommen ist.
Zu Z 3 (§ 64a Abs. 30 ):
Abs. 30 regelt das Inkrafttreten. Der Vollzug des neuen § 58c Abs. 1a wird die betroffenen Behörden vor große Herausforderungen stellen. Dies zum einen, weil die potentiell angesprochene Zielgruppe sehr groß ist und eine tatsächliche Antragstelleranzahl im mittleren fünfstelligen Bereich durchaus realistisch scheint; zum anderen, weil sich der Vollzug der Bestimmung nicht gleichmäßig auf alle Staatsbürgerschaftsbehörden verteilen, sondern – im Hinblick auf die Zuständigkeit für Staatsbürgerschaftsverfahren von Personen, die nicht in Österreich geboren wurden und ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben – das Land Wien (die Magistratsabteilung 35) die Hauptlast zu tragen haben wird. Da die österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland für die Entgegennahme der Anträge von im Ausland wohnhaften Antragstellern zuständig sind, wird es auch an ausgewählten österreichischen Botschaften und Generalkonsulaten (insbesondere Tel Aviv, Washington, New York, Los
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