2. Z 2 lautet:
„2. § 58c Abs. 4 lautet:
„(4) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.““
3. Z 3 lautet:
„3. Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:
(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. I XX/XXXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.““
4. Z 4 entfällt.
Begründung
Zu Z 1 und 2 (§ 58c Abs. 1a und 4):
Österreich bekennt sich auch im Staatsbürgerschaftsrecht zu seiner Verantwortung für die Verbrechen während der NS-Zeit. Als besonderen Ausdruck dieses Bekenntnisses normiert § 58c in der geltenden Fassung einen Sondererwerbstatbestand für die damaligen Verfolgten des Nationalsozialismus. Demnach erwirbt ein Fremder unter erleichterten Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat. Ebenfalls von der Bestimmung umfasst sind Personen, die in den Jahren vor dem 9. Mai 1945 wegen ihres Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt waren oder solche zu befürchten hatten.
Diese Regelung wurde in der Vergangenheit oftmals dafür kritisiert, dass sie nur die in dieser Zeit Verfolgten umfasst, nicht aber deren Nachkommen. Diese Kritik aufgreifend soll dieser Sondererwerbstatbestand durch Einfügung eines neuen Abs. 1a auch auf die Nachkommen in direkter absteigender Linie der Verfolgten erweitert werden. Auch die mit dem Erwerbstatbestand des § 58c Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Sonderbestimmungen der Abs. 2 und 3 werden sinngemäß für die erweiterte Zielgruppe übernommen.
Für die Nachkommen in direkter absteigender Linie soll gleichermaßen gelten, dass sowohl die Anzeige selbst als auch der Bescheid sowie die im Zusammenhang mit der Anzeige zu erbringenden Unterlagen gebührenfrei sind. Bei dieser Gelegenheit wird der veraltete Begriff der „Stempelgebühren“ aus dem Gesetzestext entfernt und stattdessen die Terminologie des §§ 57 Abs. 5 und 59 Abs. 5 verwendet.
Da im Rahmen des Verfahrens oft schwierige Fragen zu lange zurückliegenden, insbesondere auch personenstandsrechtlichen Sachverhalten zu klären sein werden, ist die Klarstellung angezeigt, dass der Antragsteller durch Vorlage unbedenklicher Urkunden oder sonstiger geeigneter und gleichwertiger Bescheinigungsmittel initiativ untermauert darlegen muss, dass er in die Zielgruppe der Regelung fällt. In diesem Zusammenhang wird auch vorgesehen, dass § 19 Abs. 2 gilt, da dies einerseits der gelebten Praxis bei Verfahren auf Basis einer Anzeige entspricht und ein mit Verordnung festgelegter Katalog der vorzulegenden Dokumente andererseits auch der Rechtssicherheit des Anzeigers dient.
Die Anwendbarkeit der neuen Regelung des Abs. 1a hängt weder davon ab, dass die Generation der Verfolgten von der Wiedererwerbsmöglichkeit des Abs. 1, noch dass
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