Nationalrat, XXVI.GPStenographisches Protokoll88. Sitzung, 19. September 2019 / Seite 338

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„1. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. ““

2. Z 2 lautet:

„2. § 58c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie ins­besondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind ge­büh­renfrei. § 19 Abs. 2 gilt.““

3. Z 3 lautet:

„3. Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:

(30) Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. I XX/XXXX tritt mit 1. September 2020 in Kraft.““

4. Z 4 entfällt.

*****

Danke. (Beifall bei der ÖVP, bei Abgeordneten der FPÖ sowie der Abgeordneten Krainer und Scherak.)

21.42

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Dr. Pamela Rendi-Wagner,MSc. Ing. Norbert Hofer, Mag. Martin Engelberg, Angela Lueger, Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Dr.in Pamela Rendi-Wagner, MSc, Dr. Hannes Jarolim, Angela Lueger Genossinnen und Genossen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (536/A, XXVI. GP)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben zitierte Antrag (536/A, XXVI. GP) wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

„1. Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. ““

 


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