19.51

Abgeordneter Dr. Peter Pilz (JETZT): Werte Kolleginnen und Kollegen! Ich lese zu­nächst einmal zwei Entschließungsanträge vor.

Ich bringe folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „BVT, Extremismus und behördliche Auflösung der Vereine der rechts­extremen Identitären Bewegung Österreich“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird ersucht, ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der Identitären Bewegung Österreich, insbesondere der Vereine

-           ,Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität‘ (ZVR-Zahl: 380600847),

-           ,Verein für nachhaltige Völkerverständigung und Jugendarbeit‘ (ZVR-Zahl 617750158) und

-           ,Verein für unabhängige Medien- und Informationsarbeit‘ (ZVR-Zahl: 1353627343),

zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, insbesondere im Zusam­menhang mit § 278b StGB und § 283 StGB, Überschreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen.“

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Das ist der eine Antrag. Als weiteren Antrag bringe ich ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Karl Mahrer, Hans-Jörg Jenewein, Kolleginnen und Kollegen betreffend „BVT, Extremismus und behördliche Auflösung von ATIB- und Millî Görüş-Vereinen“

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird ersucht,

1.         ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der ATIB Union in Österreich zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, insbesondere im Zusammenhang mit § 256 StGB, Über­schreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen;

2.         ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der Islamischen Föderation in Österreich zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, Überschreitungen des statutenmäßigen Wir­kungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Be­stands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen.“

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Das Vorlesen habe ich geschafft, nun gebe ich noch ein paar kurze Erklärungen dazu. Diese sind relativ einfach: Herr Erdoğan in Ankara ist davon überzeugt, dass er ma­ximalen politischen Profit aus dem Einsetzen ganz bestimmter Organisationen und Vereine seiner politischen und religiösen Stoßtrupps nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland und vielen anderen europäischen Staaten erzielen kann. Dazu setzt er einerseits den Atib-Dachverband ein, der Dutzende Moscheen in Österreich kontrolliert und der von der Erdoğan-Religionsbehörde Diyanet aus Ankara gesteuert und finanziert wird.

Atib haben wir bei einer glatten Verletzung des § 256 Strafgesetzbuch, Nachrichten­dienst zum Nachteil der Republik Österreich, erwischt. Sie müssen sich das vorstellen: Da sitzt der türkische Geheimdienstreferent des MIT gemeinsam mit dem Religions­attaché in der türkischen Botschaft in Wien und sie geben Befehle an ihre Trupps, an ihre Funktionäre: Bespitzelt die Gemeinde, bespitzelt die Leute! Schaut, dass ihr etwas über die rauskriegt! Verfolgt sie politisch, so gut es geht, und wenn sie einmal nach Istanbul oder Ankara fliegen, dann meldet es gleich über die Turkish Airlines, damit österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen auf türkischen Flughäfen verhaftet werden! – So weit geht das. Dieses Spitzelnetz ist unter den Augen vieler Behörden über ganz Österreich aufgezogen und in Gang gesetzt worden.

Millî Görüş ist etwas ganz anderes. Das ist die türkische Muslimbruderschaft. Das ist eine Organisation, die sich der Errichtung islamischer Staaten auf der ganzen Welt, wo sie wirkt, zur Aufgabe gesetzt hat. Diese Leute gehen einen anderen Weg. Sie gehen in Bildungseinrichtungen, sie machen Schulen, sie holen Schulkinder zu Mittag von der Schule ab, nehmen sie in Gewahrsam und erklären ihnen den islamischen Staat, den politischen Führer Erdoğan und wie diesen Zielen in Österreich zu dienen ist.

Das kann sich die Republik Österreich schlicht und einfach nicht bieten lassen. (Beifall bei JETZT.) Das sind verfassungswidrige Einrichtungen. Das sind Gefährdungen für die Sicherheit der Republik Österreich. Da gibt es null Toleranz. Der Verfassungs­schutz beobachtet diese Organisationen seit Längerem und hat zahlreiche Erkenntnis­se gesammelt. Es ist nun Aufgabe der Politik, diesbezüglich Entscheidungen zu treffen. Wir tragen die Verantwortung, der österreichischen Bevölkerung Schutz – nicht nur, aber auch – vor islamistischen Extremisten zu garantieren.

Ich habe das vor zwei Jahren begonnen. Stück für Stück haben wir Überzeugungsar­beit geleistet. Ich hätte mich sehr gefreut, wenn heute die SPÖ dabei gewesen wäre – ich hätte mich sehr gefreut. Wir haben auch lang miteinander gesprochen. Ich habe versucht, es den Spitzen der SPÖ zu erklären. Ich verstehe nicht, warum die SPÖ nicht bereit ist, gemeinsam mit einer Mehrheit des Nationalrates islamistische Bedrohungen der Republik Österreich zu bekämpfen. Ich verstehe es schlicht und einfach nicht. Ich verstehe auch nicht - - (Zwischenrufe bei der SPÖ.)

Nein, ich möchte niemandem etwas unterstellen. Ich verstehe es einfach nicht. Ich er­suche die Kolleginnen und Kollegen von der SPÖ, die in ihrem Engagement gegen den Rechtsextremismus absolut glaubwürdig und verlässlich sind, auch zu bedenken, ob diese Glaubwürdigkeit nicht leidet, wenn man nicht gleichzeitig mit gleicher Klarheit und gleicher Konsequenz gegen die Bedrohungen durch den islamistischen Extremis­mus vorgeht.

Unser Prinzip muss sein: Kein Extremismus hat Platz in dieser Republik, egal ob es ein linker, ein rechter oder ein islamistischer Extremismus ist! (Beifall bei JETZT sowie des Abg. Jenewein.)

Dieses Prinzip gilt. Diesem Prinzip wollen wir heute in Bezug auf zwei sehr gefährliche islamistische Organisationen in der österreichischen Politik zum Durchbruch verhelfen. Dafür gibt es eine Mehrheit in diesem Haus. Ich fordere die Abgeordneten der beiden Fraktionen, die sich noch nicht endgültig entschieden haben, dazu auf, nochmals kurz darüber nachzudenken. Vielleicht bekommen wir doch noch einen einstimmigen Be­schluss zustande.

Wichtig ist aber, dass wir das heute gemeinsam beschließen und damit auch ein Signal nach Ankara senden: Lieber Herr Präsident Erdoğan, wir in Österreich lassen uns das nicht mehr bieten! Wir machen mit dieser Provokation und mit dieser Bedrohung Schluss! – Danke schön. (Beifall bei JETZT sowie des Abg. Jenewein.)

19.59

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

des Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen

betreffend „BVT, Extremismus und behördliche Auflösung der Vereine der rechtsextre­men Identitären Bewegung Österreich“

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 9: „Antrag der Abge­ordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausreichende Ressourcen im BVT zum Schutz gegen Rechtsextremismus (704/A(E))“ in der 89. Sit­zung des Nationalrates, XXVI. GP, am 25. September 2019

Begründung

Die Identitäre Bewegung Österreich (IBÖ) ist aufgrund ihrer rechtsextremen Ausrich­tung bereits seit Jahren im Visier der österreichischen Verfassungsschützer. So heißt es beispielsweise im Verfassungsschutzbericht 2016:

„Jedoch handelt es sich bei den Identitären um einen erneuten Versuch, ein Netzwerk des modernisierten Rechtsextremismus in der Fortführung der zuvor beschriebenen Neuen Rechten zu schaffen und mit islam- und fremdenfeindlichen Aktionen öffentliche Räume zu erobern. Als maßgebliches Ideologiefundament beziehen sich die Identitä­ren auf eine ethnopluralistische Weltanschauung. Mit dem Begriff „Ethnopluralismus“ wird ein Theoriekonzept bezeichnet, welches den für Rechtsextreme typischen Rassis­mus neu und weniger angreifbar begründen soll.“1

„Derartige gesellschaftszersetzende Kommunikationsstrategien und das öffentliche Auftreten rechtsextremer Ideologieträger bei identitären Splittergruppen führen zuneh­mend zu einer Polarisierung und Spaltung in der Öffentlichkeit und gefährden das fried­liche Zusammenleben liberaler Demokratien. An Stellen, wo von Anhängern der Identi­tären Grenzen durch strafrechtliche Handlungen überschritten werden oder Gegenmo­bilisierungen stattfinden, bedienen sich die Verantwortlichen des bei Rechtsextremisten gängigen Narrativs der Täter-Opfer-Umkehr.“2

Der Verfassungsschutzbericht 2017 hält fest:

„In diesem Kontext tritt die Identitäre Bewegung aktuell als eine der wesentlichen Trä­gerinnen des modernisierten Rechtsextremismus auf.“3

„Speziell im virtuellen Bereich richten die Identitären ihren Fokus auf die Generation der „digital natives“, die mit dem „World Wide Web“ aufgewachsen und daher mit die­ser Welt bestens vertraut sind. Die rechtsextremistische Ideologie erhält dadurch ein neues, jugendliches und modernes Erscheinungsbild, das gekonnt die klassischen rechtsextremen Deutungen und Argumentationsmuster verbirgt. Die primären Feindbil­der, die in rechtsextremistischen Kreisen vorhanden sind, bleiben auch im modernisier­ten Rechtsextremismus dieselben. In der Außenwirkung richten sich die Aktionen und Agitationen aktuell auf „Asylwerber“, „Flüchtlinge“ und „Fremde“.“4

Auch im Berichtsjahr 2018 hat sich die Einschätzung des BVT zur rechtsextremen Ge­sinnung der Identitären Bewegung nicht geändert:

„In Österreich umfasst die rechtsextreme Szene heterogene Akteursgruppen unter­schiedlicher personeller, struktureller und ideologischer Ausrichtung. Für den Bereich des sogenannten „modernisierten“ Rechtsextremismus kann die Identitäre Bewegung exemplarisch genannt werden. Diese stellt auch in Österreich eine wesentliche Trä­gerin der „Islam- und Asylfeindlichkeit“ dar.“5

Gemeinsam ist allen rechtsextremen Gruppen, dass sie „die Normen und Regeln eines modernen demokratischen Verfassungsstaates ablehnen und diesen mit Mitteln bzw. Gutheißung von Gewalt bekämpfen.“6

„Zentrale Wesensmerkmale rechtsextremistischer Ideologie sind antidemokratische und antipluralistische Gesellschaftsauffassungen bei gleichzeitiger Ablehnung des vor­herrschenden (d.h. demokratischen) politischen Systems.“7

Zusätzlich wurde durch den BVT-Untersuchungsausschuss bekannt, dass zahlreiche Mitglieder der rechtsextremen Identitären Bewegung aufgrund ihrer im Dunstkreis der IBÖ gesetzten Aktionen bereits strafrechtlich verurteilt wurden. Hier reichen die Delikte von Wiederbetätigung nach dem NS-Verbotsgesetz, (schwerer) Körperverletzung, Raufhandel, Raub, Verstößen gegen das Schusswaffenverbot, Erpressung, Diebstahl und Betrug, Widerstand gegen die Staatsgewalt, beharrlicher Verfolgung, Raub, bis hin zu Vergewaltigung. Damit wird offensichtlich, dass die Gewaltaufrufe der rechtsextre­men IBÖ von ihren Mitgliedern ernst genommen und auch umgesetzt werden.

Klar ist somit:

•           Die rechtsextreme Identitäre Bewegung Österreich lehnt den österreichischen Verfassungsstaat ab.

•           Der „modernisierte“ Rechtsextremismus, als dessen Vertreter die rechtsextreme IBÖ gilt, vertritt ein rassistisches, nationalistisch-völkisches Weltbild, welches durch neue Begriffsbestimmungen (zB Ethnopluralismus, „Großer Austausch“) verdeckt wird.8

•           Die rechtsextreme Identitäre Bewegung gefährdet durch ihre Gewaltaufrufe und die tatsächlichen Gewalthandlungen ihrer Mitglieder das friedliche Zusammen­leben in unserer offenen Gesellschaft.

In Österreich hat die rechtsextreme IBÖ zumindest drei Vereine gegründet, gegen die derzeit Ermittlungen wegen Abgabenhinterziehung nach dem Finanzstrafgesetz laufen und gegen deren Funktionäre strafrechtliche Ermittlungen insbesondere wegen § 278b StGB (Terroristische Vereinigung) und § 283 StGB (Verhetzung) geführt werden:

•           „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ (ZVR-Zahl: 380600847),

•           „Verein für nachhaltige Völkerverständigung und Jugendarbeit“ (ZVR-Zahl 617750158) und

•           „Verein für unabhängige Medien- und Informationsarbeit“ (ZVR-Zahl: 1353627343).

Es kann aufgrund der Einschätzung des BVT jedenfalls davon ausgegangen werden, dass diese Vereine (auch) das Ziel haben, rechtsextreme Ideologie zu verbreiten und nur als sog. „Kulturvereine“ getarnt sind. Es ist daher insbesondere zu prüfen, ob die Vereinszwecke (Verbreitung rechtsextremer Ideologie) der Vereine rechtswidrig sind und ob die Vereine wegen Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands ge­mäß § 29 Vereinsgesetz bescheidmäßig aufzulösen sind.

Außerdem sind auch die Auflösungsgründe „Verstoß gegen Strafgesetze“ und „Über­schreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereichs“ zu prüfen.

Abschließend ist auf die Verpflichtung Österreichs hinzuweisen, alle Vorgänge und Er­eignisse zu untersagen, die „objektiv geeignet sind, nationalistische Bestrebungen und Gedankengänge wieder zu beleben“.9 Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich mehrfach und ausdrücklich festgehalten:

„Die kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus ist ein grundlegendes Merk­mal der widererstandenen Republik. Wie der VfGH dazu bereits in seinem richtungs­weisenden Erkenntnis VfSlg 10705/1985 aussprach, hat sich jede staatliche Handlung an diesem Verbot als unmittelbar anwendbarem Verfassungsrecht zu orientieren. Es darf folglich kein behördlicher Akt ergehen, der eine Mitwirkung des Staates an natio­nalsozialistischer Wiederbetätigung bedeuten würde.“10

In diesem Sinne stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird ersucht, ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der Identitären Bewegung Österreich, insbesondere der Vereine

•           „Verein zur Erhaltung und Förderung der kulturellen Identität“ (ZVR-Zahl: 380600847),

•           „Verein für nachhaltige Völkerverständigung und Jugendarbeit“ (ZVR-Zahl 617750158) und

•           „Verein für unabhängige Medien- und Informationsarbeit“ (ZVR-Zahl: 1353627343),

zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, insbesondere im Zusam­menhang mit § 278b StGB und § 283 StGB, Überschreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen.“

1 Verfassungsschutzbericht 2016, Seite 44.

2 Verfassungsschutzbericht 2016, Seite 45f.

3 Verfassungsschutzbericht 2017, Seite 53.

4 Verfassungsschutzbericht 2017, Seite 56.

5 Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 29.

6 Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 29.

7 Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 29.

8 Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 30.

9 Vgl zB VfSlg 18114/2002.

10 VfSlg 12646/1991.

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Entschließungsantrag

des Abgeordneten Peter Pilz, Karl Mahrer, Hans-Jörg Jenewein, Kolleginnen und Kol­legen

betreffend „BVT, Extremismus und behördliche Auflösung von ATIB- und Millî Görüş-Vereinen“

eingebracht im Zuge der Debatte über den Tagesordnungspunkt 9: „Antrag der Ab­geordneten Dr. Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen betreffend Ausreichende Ressourcen im BVT zum Schutz gegen Rechtsextremismus (704/A(E))“ in der 89. Sitzung des Nationalrates, XXVI. GP, am 25. September 2019

Begründung

Die „ATIB Union – Türkische-islamische Union für kulturelle und soziale Zusammenar­beit in Österreich“ (ZVR-Zahl: 657301787) ist ein bundesweiter Dachverband, dem über 60 türkische Vereine angehören.1

Seit 2017 gibt es Hinweise, dass der türkische Dachverband ATIB über die staatliche Religionsbehörde Diyanet und über die türkischen Religionsattachées in Wien und Salzburg unter der direkten Kontrolle der türkischen AKP, der Partei des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan, steht. Bereits damals wurde die österreichische Staatsanwaltschaft über eine Sachverhaltsdarstellung darauf aufmerksam gemacht, dass die ATIB im Auftrag der türkischen Religionsbehörde Diyanet systematisch Infor­mationen über regimekritische Personen in Österreich sammelt.2 Im Zuge dieser Be­spitzelungen soll ATIB auch Maßnahmen ergreifen, um den Einfluss regimekritischer Personen in Österreich zu minimieren.

Mit der gezielten Bespitzelung von Personen auf österreichischem Hoheitsgebiet wür­de ATIB den Tatbestand des § 256 StGB erfüllen, nämlich das Betreiben eines gehei­men Nachrichtendienstes zum Nachteil Österreichs. Zusätzlich zu diesen schwerwie­genden Vorwürfen wurden in den letzten Jahren zahlreiche Skandale im Dachverband ATIB bekannt. Zuletzt wurden Bilder publik, die Kinder in ATIB Moscheen in Militäruni­formen beim Exerzieren und Salutieren vor türkischen Flaggen zeigen.3

Millî Görüş, die türkische Muslimbruderschaft, wird vom deutschen Verfassungsschutz als eine islamistische Bewegung eingestuft, die eine islamische Gesellschaftsordnung etablieren will.4 In Österreich tritt die türkische Millî Görüş Bewegung vor allem durch ihren Ableger, die Islamische Föderation, in Erscheinung. Es ist bekannt, dass Vereine der Islamischen Föderation als Kulturvereine getarnt sind und somit ihren statutenmä­ßigen Wirkungskreis überschreiten, da sie insbesondere Ideologien verbreiten, die ei­ner offenen und liberalen Gesellschaftsordnung widersprechen.

Zuletzt machte die Islamische Föderation Wien5 in Österreich Schlagzeilen, da sie den radikal salafistischen Prediger Safet Kuduzovic nach Wien zu einem Vortrag eingela­den hat. Safet Kuduzovic ist einer der gefährlichsten salafistischen Prediger in Bos­nien.6 Unter anderem soll Kuduzovic zu Gewalt gegen Juden und Todesstrafen für die Schmähung des Propheten aufgerufen haben.

In Deutschland wird Millî Görüş sowie die DITIB aufgrund ihrer demokratiefeindlichen Ausrichtung vom deutschen Verfassungsschutz beobachtet.7 In Österreich führt das BVT seit Jahren eine erweiterte Gefahrenerforschung gegen Millî Görüş und ihre Tarn­vereine durch.

Vereine, die gegen Strafgesetze verstoßen, ihren statutenmäßigen Wirkungskreis über­schreiten oder überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestands in Österreich nicht entsprechen, müssen behördlich aufgelöst werden.

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Inneres, wird ersucht,

1.         ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der ATIB Union in Österreich zu prüfen und im Falle von Verstößen ge­gen Strafgesetze, insbesondere im Zusammenhang mit § 256 StGB, Über­schreitungen des statutenmäßigen Wirkungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Bestands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen;

2.         ehestmöglich die behördliche Auflösung gemäß § 29 Vereinsgesetz sämtlicher Vereine der Islamischen Föderation in Österreich zu prüfen und im Falle von Verstößen gegen Strafgesetze, Überschreitungen des statutenmäßigen Wir­kungsbereichs oder bei Nichterfüllen der Bedingungen des rechtlichen Be­stands den jeweiligen Verein bescheidmäßig aufzulösen.“

1          https://www.atib.at/vereine/ (24.9.2019).

2          https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/oesterreich/873935-Spitzelvorwuerfe-gegen-Moscheenverband.html (24.9.2019).

3          https://kurier.at/chronik/wien/kinder-exerzieren-in-uniform-in-atib-moschee/400022314 (24.9.2019).

4          https://www.verfassungsschutz.de/de/arbeitsfelder/af-islamismus-und-islamistischer-terrorismus/zahlen-und-fakten-islamismus/islamistische-organisationen-2017/legalistische-islamistische-gruppierungen-2017/milli-goerues-bewegung-2017 (24.9.2019).

5          https://ifwien.at/ (24.9.2019).

6          https://www.sn.at/politik/innenpolitik/salafist-haelt-vortrag-bei-bosnischem-verein-in-wien-72341578 (24.9.2019).

7          https://www.addendum.org/news/iggoe-praesident/ (24.9.2019).

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Präsidentin Anneliese Kitzmüller: Beide Anträge sind ordnungsgemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und stehen mit in Verhandlung.

Als Nächste gelangt Frau Abgeordnete Bißmann zu Wort. – Bitte.