13.23
Bundesminister für Finanzen Dkfm. Eduard Müller, MBA, betraut mit der Leitung des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Die heutige Sondersitzung des Nationalrates und die Dringliche Anfrage haben vorrangig die Rolle des Staates als Eigentümer von privatwirtschaftlichen Unternehmungen und insbesondere die Vorfälle im Zusammenhang mit der Casinos Austria AG, der Casag, zum Gegenstand. Lassen Sie mich daher einleitend folgende Rahmenbedingungen ausführen: Nach Artikel 18 Bundes-Verfassungsgesetz darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grundlage der Gesetze ausgeübt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist nach Teil 2 G der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz für Angelegenheiten staatlicher Monopole und Angelegenheiten des Bundesvermögens zuständig.
Die Angelegenheiten des hier relevanten Glücksspielmonopols sind im Glücksspielgesetz geregelt, die Angelegenheiten der Österreichischen Beteiligungs AG, Öbag, sind im ÖIAG-Gesetz geregelt. Für die Öbag gilt ebenso wie für die Casag das österreichische Gesellschaftsrecht, insbesondere das Aktiengesetz, sofern es nicht durch Spezialnormen derogiert wird. Die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans von Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, hat nach den Vorschriften des Stellenbesetzungsgesetzes zu erfolgen. Weiters sei einleitend noch festgehalten, dass zur Vorstandsbestellung bei der Casag ein laufendes Verfahren vor der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, WKStA, als Verschlusssache geführt wird.
Entsprechend den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes ist die Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an mehr als 100 Gesellschaften auf alle Bundesministerien verteilt, wobei 19 Beteiligungen in die Zuständigkeit des BMF fallen.
Im Zentrum der heutigen Sondersitzung und auch der medialen Berichterstattung in den letzten Tagen und Wochen stehen die Casinos Austria AG sowie deren Aktionäre; die Österreichische Beteiligungs AG, Öbag, hält 33,24 Prozent der Anteile. Beide Gesellschaften sind in Form einer Aktiengesellschaft eingerichtet. Erlauben Sie mir daher, ein paar grundsätzliche Worte zur Verteilung der Kompetenzen unter den Unternehmensorganen einer Aktiengesellschaft nach dem Aktienrecht zu sagen!
Die Organe einer Aktiengesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat sowie die durch die Aktionäre repräsentierte Hauptversammlung. Die Verantwortlichkeiten sind dabei eindeutig geregelt: Erstens, die Aktiengesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Aktiengesetz vom Vorstand vertreten, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten und dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden hat. Zweitens, der Aufsichtsrat ist gemäß § 95 Abs. 1 Aktiengesetz das Überwachungsorgan der Gesellschaft und gleichzeitig für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes zuständig. Drittens, die Hauptversammlung dient gemäß § 102 Abs. 1 Aktiengesetz der gemeinschaftlichen Willensbildung der Aktionäre in Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie hat einen gesetzlich vorgegebenen, allerdings relativ engen Zuständigkeitsbereich. Ihr obliegt insbesondere auch die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Nun zu den Sonderbestimmungen für die Öbag: Mit der Umwandlung der vormaligen Österreichischen Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH, kurz Öbib genannt, in die Öbag auf Grundlage der mit 1.1.2019 in Kraft getretenen Novelle zum ÖIAG-Gesetz ist eine wesentliche Änderung in der Eigentümerrolle des Bundesministeriums für Finanzen eingetreten. Während die Geschäftsführung der in der Rechtsform einer GmbH errichteten Öbib entsprechend den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterworfen war, ist der Vorstand der in der Rechtsform einer AG errichteten Öbag grundsätzlich weisungsfrei. Im Gegensatz zur Öbib ist bei der Öbag gemäß § 3 ÖIAG-Gesetz ein Aufsichtsrat eingerichtet. Für die Überwachung des Vorstandes ist nunmehr – da gilt das Aktienrecht, § 95 Abs. 1 Aktiengesetz – ausschließlich dieser Aufsichtsrat verantwortlich.
Während die Geschäftsführung der Öbib entsprechend § 6 Abs. 2 des damals geltenden ÖIAG-Gesetzes vor den Hauptversammlungen und Generalversammlungen der Beteiligungsgesellschaften Weisungen des Bundesministers für Finanzen als Eigentümervertreter über das Stimmverhalten einzuholen hatte, besteht im Gegensatz dazu keine Weisungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen an den Vorstand der Öbag hinsichtlich seines Stimmverhaltens. Für bestimmte Beschlüsse benötigt der Vorstand der Öbag jetzt die Zustimmung seines Aufsichtsrates beziehungsweise des Aufsichtsratspräsidiums.
Im Vergleich zu anderen Aktiengesellschaften gelten für die Öbag einige Spezialbestimmungen, die in ihrer besonderen Rolle als Verwalterin von Bundesvermögen begründet liegen und im ÖIAG-Gesetz geregelt sind. Dazu gehören insbesondere die im § 6 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz normierten Berichtspflichten des Vorstandes an den Bundesminister und an die Bundesregierung sowie ein korrespondierendes Aufsichtsrecht des BMF.
Nun zur Rechtslage betreffend die Casinos Austria AG: Nach aktienrechtlichen Bestimmungen ist, wie ausgeführt, gemäß § 75 Abs. 1 Aktiengesetz für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Casag ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig, der dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organmitglieds anzuwenden hat. Die Vorbereitung der Auswahl und die Nominierung der nunmehrigen Öbag-Vertreter im Aufsichtsrat der Casag erfolgte gemäß § 4 des damals geltenden ÖIAG-Gesetzes durch ein als Beirat fungierendes und aus vier Mitgliedern bestehendes Nominierungskomitee. Die Öbag als 33,24-Prozent-Aktionärin der Casag nimmt auch an der Hauptversammlung der Casag teil und übt dort das Stimmrecht aus.
Da die Republik Österreich beziehungsweise das Bundesministerium für Finanzen an der Casinos Austria AG nicht direkt beteiligt ist, kommt ihr weder bei der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern noch bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Casinos Austria AG eine gesellschaftsrechtliche Kompetenz zu.
Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 31 Abs. 2 Glücksspielgesetz zur Wahrung seines Aufsichtsrechts bei der Casag einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissär ist von der Gesellschaft zur Hauptversammlung, zur Aufsichtsratssitzung, zum Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates und zu den beschlussfassenden Ausschusssitzungen einzuladen. Der Staatskommissär überwacht die Ordnungsmäßigkeit der Organsitzungen und hat bei Verstoß gegen Gesetz, Satzung oder glücksspielrechtliche Bescheide Einspruch zu erheben.
Der Aufsichtsrat der Casag hat bei den Vorstandsbestellungen zusätzlich zum Aktienrecht noch sogenannte sondergesetzliche Bestimmungen, und zwar insbesondere die Bestimmungen des § 31b Abs. 7 und Abs. 9 Glücksspielgesetz, zu beachten. Gemäß § 31b Abs. 7 Glücksspielgesetz darf die Tätigkeit eines Geschäftsleiters bei einem Konzessionär nur ausüben, wer die dort aufgezählten Anforderungen erfüllt. Zu den Anforderungen zählen unter anderem die fachliche Eignung aufgrund der Vorbildung und die erforderlichen Erfahrungen.
Bei einer zumindest dreijährigen leitenden Tätigkeit in einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart normiert das Glücksspielgesetz eine fachliche Eignungsvermutung. Kommt aber diese gesetzliche Vermutung nicht zum Tragen, dann hat gemäß § 31b Abs. 7 Z 3 Glücksspielgesetz eine Prüfung nach den Kriterien theoretische und praktische Kenntnisse sowie allgemeine Leitungserfahrung zu erfolgen. Diese Kriterien ersetzen somit die dreijährige leitende Tätigkeit.
In Anlehnung an die vergleichbaren Bestimmungen im Bankwesengesetz ist bei der Prüfung der Anforderungen eine etwaige Ressortverteilung innerhalb des Vorstandes sowie eine kollektive Eignung des Gesamtvorstandes zu berücksichtigen.
Gemäß § 31b Abs. 9 Glücksspielgesetz sind dem Bundesminister für Finanzen Änderungen in der Person des Geschäftsleiters beziehungsweise der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der vorhin genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Diese mit 31.12.2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 31b Glücksspielgesetz ist ein sogenanntes Widerspruchs- beziehungsweise Untersagungsmodell im Nachgang zur Bestellung durch den Aufsichtsrat, das an die Stelle des früheren Genehmigungsmodells getreten ist.
Zusammenfassend: Die Bestellung oder Abberufung eines Mitglieds des Casag-Vorstandes bedarf somit keiner Zustimmung oder Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen.
Ich kommen nun zu den einzelnen Fragen, bei deren Beantwortung ich versuchen werde, sie inhaltlich entsprechend zusammenzufassen.
Zu den Fragen 1 bis 8 sowie 23 und 56:
Ich ersuche eingangs um Verständnis, dass ich keine Bewertungen zu Medienberichten abgeben kann. Diese beziehen sich auf ein laufendes und nicht öffentliches Ermittlungsverfahren der WKStA, und um dessen Ergebnisse nicht zu präjudizieren, kann ich keine inhaltlichen Antworten zu diesen Fragen geben.
Die Staatskommissäre haben vom damaligen Bundesminister für Finanzen Hartwig Löger keine Informationen über die Eignung von Herrn Mag. Sidlo erhalten. Er hat keine Weisungen erteilt und er hat sich auch nicht anlässlich der Kenntnislage am 1.2.2019, die den Staatskommissären nicht bekannt war, berichten lassen.
Zu den Fragen 9, 10, 17 und 18:
Die für die Vorstandsfunktion vorgesehenen Kandidaten wurden dem Aufsichtsrat am 19.3.2019 vorgestellt, die Beschlussfassung erfolgte am 28.3.2019. Der Staatskommissär hat für die Aufsichtsratssitzung der Casag am 28.3.2019 keine Weisung erhalten. Im Übrigen war die Rechtslage zum Glücksspielgesetz in der Aufsichtsratssitzung bekannt.
Der Staatskommissär beziehungsweise dessen Stellvertreter berichten regelmäßig über die Organsitzungen der Casag der Fachabteilung im BMF, nicht jedoch unmittelbar dem Herrn Bundesminister. Im Bericht des Staatskommissärs über die Aufsichtsratssitzung am 28.3.2019 wurde über die Beschlüsse des Aufsichtsrates betreffend Vorstandsbestellung und Nichtvorlage des Berichts des Personalberaters an den Gesamtaufsichtsrat berichtet.
Zu den Fragen 11 und 12:
Nein, weil es keinen Anlass dazu gab. Ein Konzessionär ist nach § 31b Abs. 9 Glücksspielgesetz zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet, die die gesetzlichen Anforderungen an Geschäftsleiter bescheinigen müssen.
Zu den Fragen 13, 43 und 44:
Die Meldung des Konzessionärs zur Änderung bei den Personen der Geschäftsleitung – Gesamtvorstand – ging am Tag der Bestellung durch den Aufsichtsrat dem Bundesministerium für Finanzen zu. Inhalt der Meldung war, welche Personen durch den Aufsichtsrat zum Vorstand bestellt wurden.
Zur Frage 14:
Der Konzessionär hat am 18.4. und am 30.4.2019 dem Bundesministerium für Finanzen die gemäß § 31b Abs. 7 Glücksspielgesetz erforderlichen ordnungspolitischen Nachweise zu den drei Vorstandsmitgliedern übermittelt.
Zur Frage 15:
Zum Kenntnisstand vom 1.2.2019 wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Zur Frage 16:
Die Unterlagen, die der Konzessionär dem Bundesministerium für Finanzen übermittelte und die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 31b Abs. 7 Glücksspielgesetz bescheinigten, wurden geprüft und zur Kenntnis genommen. Anhaltspunkte für Mängel oder Defizite lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Zur Frage 19:
Ich darf darauf verweisen, dass wie erwähnt zur Vorstandsbestellung bei der Casinos Austria AG ein laufendes Verfahren vor der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, WKStA, als Verschlusssache geführt wird. Aus diesem Grund ersuche ich um Verständnis, zu dieser Frage keine inhaltliche Stellungnahme abgeben zu können.
Zu den Fragen 20 bis 22:
Nein, da die Casag die Erfüllung der im Glücksspielgesetz vorgesehenen Anforderungen gemäß § 31b Abs. 9 Glücksspielgesetz bescheinigt hat und zum Prüfungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für Mängel oder Defizite vorlagen.
Zu den Fragen 23 bis 27:
Die medial geäußerten Zweifel stehen in Verbindung mit dem später durch den Konzessionär im Sinne des § 31b Abs. 9 Glücksspielgesetz übermittelten Gutachten, das in Frage 48 angesprochen wird. In Wahrnehmung der Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz habe ich bereits Aufträge erteilt, die notwendigen Überprüfungshandlungen im Sinne dieses § 31b Abs. 9 Glücksspielgesetz zu setzen.
Zu den Fragen 28 bis 32:
Wie bereits festgehalten, wurden keine Weisungen an den Staatskommissär erteilt und es berichtet der Staatskommissär der Fachabteilung im BMF. Eine unmittelbare Berichterstattung des Staatskommissärs an den Finanzminister wurde nicht erbeten.
Zur Frage 33:
Ich habe die Finanzprokuratur in Verbindung mit dem Gutachten in Frage 48 mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt.
Zu den Fragen 34 bis 40:
Ich habe mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Österreichischen Beteiligungs AG, Öbag, Gespräche zu den aktuellen Entwicklungen geführt. Im Einzelnen gehe ich dazu in den Antworten zu den Fragen 76 und 77 ein.
Hinsichtlich der internen Vorgänge darf ich zur Frage 34 ebenso wie zu den Fragen 38 und 40 auf das laufende Verfahren vor der WKStA verweisen, das als Verschlusssache geführt wird. Um diesen Ergebnissen nicht vorzugreifen, können hier keine weiteren Ausführungen gemacht werden.
Die Erstattung einer Anzeige erübrigt sich im Hinblick auf die bereits eingeleiteten Ermittlungen der WKStA. Selbstverständlich ist das Bundesministerium für Finanzen dem vonseiten der WKStA gestellten Amtshilfeersuchen in vollem Umfang nachgekommen.
Nach § 75 Abs. 1 Aktiengesetz ist für die Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Casag ausschließlich der Aufsichtsrat dieser Gesellschaft zuständig. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben ebenso wie die Vorstandsmitglieder bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organmitglieds anzuwenden.
Da die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, an der Casinos Austria AG nicht direkt beteiligt ist, kommt ihr bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Casag keinerlei gesellschaftsrechtliche Kompetenz zu.
Zur Frage 41:
Ich habe im Zusammenhang mit der Vorstandsbestellung von Mag. Sidlo keine Gespräche mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Casag geführt.
Zu Frage 42:
Zwischen 18.4. und 30.4.2019.
Zu den Fragen 45 und 46:
Ich bitte um Verständnis, dass ich zu diesen Fragen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit, des Schutzes personenbezogener Daten und des unter Verschluss geführten Verfahrens der WKStA keine Auskunft geben kann.
Zur Frage 47:
Zu dieser Frage liegen mir keine Informationen vor.
Zur Frage 48:
Die Prüfung des Gutachtens ist noch nicht abgeschlossen. Ansonsten verweise ich auf meine Ausführungen zur Frage 33.
Zur Frage 49:
Die Übermittlung erfolgte durch den Konzessionär am 14.11.2019.
Zu den Fragen 50 bis 52:
Ich bitte um Verständnis, dass ich zu diesem Zeitpunkt keine Angaben machen kann, da es sich um eine laufende Prüfung handelt.
Zu den Fragen 53 bis 55:
Die Funktionsperioden der Vorstandsmitglieder Dr. Alexander Labak, Mag. Bettina Glatz-Kremsner und Mag. Dietmar Hoscher hätten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 geendet. Die vorzeitige Auflösung der Vorstandsverträge von Dr. Alexander Labak und Mag. Dietmar Hoscher fällt gemäß § 75 Abs. 1 letzter Satz Aktiengesetz in die ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsrates der Casag. Nähere Details liegen mir – mangels Zuständigkeit – nicht vor.
Zur Frage 56:
Grundsätzlich bitte ich noch einmal um Verständnis, dass ich keine Bewertung zu Medienberichten abgeben kann. Diese beziehen sich auf ein laufendes und nicht öffentliches Ermittlungsverfahren der WKStA. Um diese Ergebnisse nicht zu präjudizieren, bitte ich noch einmal um Verständnis, dass ich hier keine inhaltlichen Antworten geben kann.
Zu den Fragen 57 und 58:
Ich bitte um Verständnis, dass ich zu diesen Fragen aus Gründen der Amtsverschwiegenheit, des Schutzes personenbezogener Daten und des anhängigen unter Verschluss geführten Verfahrens der WKStA keine Auskunft geben kann.
Zur Frage 59:
Ich habe zur Vorstandsbestellung bei der Casinos Austria AG keine Weisungen erteilt. Allerdings bin ich in Kontakt mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Öbag. Dazu verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 76 und 77.
Zu den Fragen 60 bis 68:
Zu diesen Fragen liegen mir keine Informationen vor.
Zu den Fragen 69 sowie 71 bis 75:
Dazu verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 33, 34, 38 und 40.
Zur Frage 70:
Ich habe von der Übermittlung der Unterlage aus den Medien am Sonntag, dem 17. November, um 21.30 Uhr erfahren.
Zur den Fragen 76 und 77:
Ich habe mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Österreichischen Beteiligungs AG, Öbag, Gespräche zu den aktuellen Entwicklungen geführt – der seine Verantwortlichkeit in vollem Umfang wahrnimmt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Öbag hat berichtet, dass der Aufsichtsrat eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der Auswirkungen der aktuellen Entwicklungen auf die Öbag beauftragt hat. Der Vorstand und sein Anwalt haben die für diese Prüfung relevanten Verfahrensunterlagen zur Verfügung gestellt.
Als Ergebnis dieser Prüfung wurde festgestellt, dass derzeit keine Gründe für eine Abberufung – grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, Vertrauensverlust – oder Freistellung beziehungsweise Beurlaubung vorliegen. Vielmehr könnte eine derartige Aktion wirtschaftliche Nachteile für die Öbag bringen.
Die Anwaltskanzlei ist vom Aufsichtsrat beauftragt, auch in einem schriftlichen Gutachten dazu in der kommenden Aufsichtsratssitzung der Öbag zu berichten. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates bekräftigt, dass nach seinen Wahrnehmungen sowohl Öbag-intern als auch in Bezug auf das Management der Beteiligungsgesellschaften der Öbag die volle Handlungsfähigkeit des Vorstandes gegeben ist und daher derzeit aus seiner Sicht kein Handlungsbedarf besteht.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat weiters berichtet, dass der Vorstand der Öbag und sein Anwalt zugesagt haben, den Aufsichtsrat der Öbag laufend über den Verfahrensstand zu informieren. Die Öbag und ihr externer Rechtsvertreter werden die Entwicklungen laufend weiterverfolgen und der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird das Bundesministerium für Finanzen über wesentliche Entwicklungen informiert halten.
Sollte aufgrund der weiteren Entwicklungen Handlungsbedarf entstehen, werde ich selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten darüber informieren und notwendige Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Republik setzen.
Zur Frage 78:
Die dem Parlament übermittelte Gutachtensfassung beinhaltete im Wesentlichen Maßnahmen gegen illegales Onlineglücksspiel sowie eine Verstärkung der Vollzugsmaßnahmen gegen illegales Glücksspiel.
Zur Frage 79:
Die Zurücknahme erfolgte mutmaßlich aus Gründen noch weiter gehender Abstimmungserfordernisse zwischen den seinerzeitigen Koalitionspartnern.
Zu den Fragen 80 bis 84:
Zu diesen Fragen liegen mir keine Informationen vor.
Zu den Fragen 85 bis 90:
Das Bundesministerium für Finanzen evaluiert laufend den Anpassungsbedarf von Rechtsnormen. Das gilt auch für den Glücksspielbereich. Derartige Evaluierungen stehen in keinem Zusammenhang mit etwaigen Vorstandsbestellungen der Konzessionäre.
Zu den Fragen 91 bis 94:
Diese Fragen betreffen ein nicht öffentliches und, wie schon erwähnt, unter Verschluss geführtes Ermittlungsverfahren der WKStA, deren alleiniger Beurteilung es obliegt, welche Informationen ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks oder Eingriffe in das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten bekannt gegeben werden dürfen. Da mir daher keine inhaltliche Beantwortung über Gegenstand oder Inhalt dieses Amtshilfeersuchens beziehungsweise der Ermittlungsmaßnahmen möglich ist, ersuche ich um diesbezügliches Verständnis.
Sehr geehrte Damen und Herren! Einleitend habe ich die rechtlichen Grundlagen für das Verwaltungshandeln ausgeführt. Diese Grundlagen möchte ich aber noch einmal zusammenfassen, um natürlich die Verpflichtungen, aber auch die Grenzen der Handlungsmöglichkeiten der Exekutive, der Bundesregierung, des Bundesministers darzustellen.
Die erläuternden Bemerkungen halten zur Neuregelung der Öbag im ÖIAG-Gesetz Folgendes fest:
„Der Einfluss des Eigentümers auf die ÖBAG wird über die Bestellung der Aufsichtsräte der ÖBAG durch den Bundesminister für Finanzen sichergestellt. Durch ein professionelles Beteiligungsmanagement werden die Eigentümerinteressen der Republik Österreich in den Beteiligungsgesellschaften“ – wie zum Beispiel der Casag – „durch den Vorstand der ÖBAG und die gewählten oder nominierten Aufsichtsräte in den Beteiligungsgesellschaften effizient wahrgenommen.“ (Abg. Meinl-Reisinger: Wie ist die Strategie?! ... haben wir nichts!)
„Die [...] von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der ÖBAG haben [...]“ – den jeweils – „höchsten Corporate Governance Standards zu entsprechen; ihre Wahl bzw. Abberufung erfolgt gemäß Aktiengesetz.“
Mit dieser durch das ÖIAG-Gesetz definierten und durch das Aktienrecht geschützten Unabhängigkeit soll das nach den Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung des ÖIAG-Gesetzes festgelegte erste Ziel: „Politische Unabhängigkeit bei Vertretung der Eigentümerinteressen des Bundes bei strategisch bedeutsamen Beteiligungen“, erreicht werden. (Neuerlicher Zwischenruf der Abg. Meinl-Reisinger.)
In meiner Eigenschaft als seit 3. Juni dieses Jahres amtierender Bundesminister für Finanzen habe ich in Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes an der Öbag den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Öbag ersucht, seine aktienrechtliche Verantwortung der Steuerung und Überwachung des Vorstandes gemäß § 95 Abs. 1 Aktiengesetz in Bezug auf die aktuellen Entwicklungen weiterhin intensiv wahrzunehmen und das Bundesministerium für Finanzen darüber laufend zu informieren.
In Wahrnehmung der Aufsicht nach dem Glücksspielgesetz habe ich die Finanzprokuratur gemeinsam mit der zuständigen Abteilung beauftragt, im Hinblick auf die bekannt gewordenen Umstände der Bestellung eines Vorstandsmitglieds der Casag die notwendigen Überprüfungshandlungen im Sinne des § 31b Abs. 9 Glücksspielgesetz zu setzen.
Hohes Haus, abschließend darf ich Ihnen versichern, dass das Bundesministerium für Finanzen die Behörden und das Parlament bei der Aufklärung der gegenständlichen Causa vollumfänglich unterstützen wird. Das Bundesministerium für Finanzen wird im Rahmen seiner Verantwortungen und Kompetenzen auch darauf achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Gesellschaften geschützt wird, dass die finanziellen Interessen der Republik und damit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler gewahrt werden und dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Unternehmen kommt. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)
13.50
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Wir gehen in die Debatte ein.
Ich mache darauf aufmerksam, dass nunmehr die Beiträge nicht länger als 10 Minuten dauern dürfen. Jedem Klub kommt eine Gesamtredezeit von 25 Minuten zu.
Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Krainer. – Bitte.