16.49

Abgeordneter August Wöginger (ÖVP): Herr Präsident! Ich bringe noch zwei Abän­derungsanträge ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen zum 3. COVID-19-Gesetz

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

„1. Es werden folgende Z 1 und 2 eingefügt, die bisherigen Z 1 bis 3 erhalten die Bezeichnung „3.“ bis „5.“

„1. § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

2. § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

2. Z 5 (neu) lautet:

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

*****

Weiters bringe ich folgenden Abänderungsantrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kol­legen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschuss­berich­tes 115 d.B. wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 1 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge ‚land- und forstwirtschaft­liche Betrieben‘ die Wortfolge ‚und bei Privatzimmervermietern‘ eingefügt.“

*****

Herr Präsident, ich ersuche Sie, die Sitzung für eine kurze Stehpräsidiale zu unter­brechen, weil wir noch in Abstimmung darüber sind, was die Abstimmung bezüglich der Gesamtpakete anbelangt. (Beifall bei der ÖVP.)

16.50

Die Anträge haben folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, und Freundinnen und Freunde

zum des Antrags der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Mauerer, BA, Kolleginnen und Kollegen 402/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanz­markt­aufsichts­behördengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Register­gesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetzes 1986, das KMU-Förderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finan­zierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfas­sungs­gesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schul­organisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Be­rufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schul­pflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Inno­vationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekom­munikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollver­waltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organi­sa­tions­reformgesetzes, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeinen Sozialversiche­rungsgesetzes, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, das Allge­meine Pensionsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschulrechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Uni­ver­sitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fach­hochschul-Studiengängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19 Pandemie und ein Bun­desgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 50 werden folgende Änderungen vorgenommen:

„1. Es werden folgende Z 1 und 2 eingefügt, die bisherigen Z 1 bis 3 erhalten die Bezeichnung „3.“ bis „5.“

„1. § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

2. § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen.“

2. Z 5 (neu) lautet:

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2 und § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 und 2:

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ermöglicht es derzeit das Betreten von bestimmten Betriebstätten oder Arbeitsorten zu untersagen (§ 1) sowie das Betreten bestimmter Orte zu untersagen (§ 2). Es besteht jedoch keine Möglichkeit, Ausnahmen von Be­tretungsverboten an bestimmte Voraussetzungen oder Auflagen zu knüpfen. Dies erscheint im Hinblick auf mögliche zukünftige Entwicklungen und die Möglichkeit adä­quater Sicherheitsmaßnahmen als Reaktion auf diese Entwicklungen unumgäng­lich.

*****

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Dr. Elisabeth Götze, Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 402/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Finanzmarkt­aufsichts­behör­dengesetz, das Garantiegesetz 1977, das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, das Zivildienstgesetz 1986, das KMUFörderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Aus­länderbeschäftigungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Gebührengesetz 1957, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Schulpflichtgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Telekommunikationsgesetz 2003, das ABBAG-Gesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das COVID-19-FondsG, die Bundesabgabenordnung, das Bundesgesetz über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Abgabenverwal­tungs­organi­sationsgesetz 2010, Artikel 91 des Finanz-Organisationsreformgesetzes, das Finanz­strafzusammenarbeitsgesetz, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Kranken­pfle­gegesetz, das MTD-Gesetz, das Psychotherapiegesetz, das Ärztegesetz 1998, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Arzneimittelgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Frei­willigengesetz, das Epidemiegesetz 1950, das COVID-19-Maßnahmengesetz und das Postmarktgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, ein Bundesgesetz über hochschul­rechtliche und studienförderungsrechtliche Sondervorschriften an Universitäten, Päda­gogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von FachhochschulStu­dien­gängen und Fachhochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Hochschulgesetz – C-HG), ein Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Mund-Nasen-Schnellmasken während der Corona COVID-19-Pandemie und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines COVID-19-Schulveranstaltungsausfall-Härtefonds (COVID-19-Schulstornofonds-Gesetz) erlassen werden (3. COVID-19-Gesetz), in der Fassung des Ausschuss­be­richtes (115 d.B.) TOP 2

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichtes 115 d. B. wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 1 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „land- und forstwirtschaft­liche Betrieben“ die Wortfolge „und bei Privatzimmervermietern“ eingefügt.“

Begründung:

Die Privatzimmervermieter werden in den Kreis der potentiellen Förderberechtigten aufgenommen, daher muss sich die Richtlinie auch auf diese beziehen.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Beide Anträge sind ausreichend unterstützt, ordnungs­gemäß eingebracht und stehen mit in Verhandlung.

Ich unterbreche die Sitzung zur Abhaltung einer Stehpräsidiale.

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(Die Sitzung wird um 16.50 Uhr unterbrochen und um 17.10 Uhr wieder aufge­nom­men.)

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich nehme die unterbrochene Sitzung wieder auf.

Zu Wort gelangt nun Frau Kollegin Henrike BrandstötterBitte schön, Frau Abgeord­nete.