13.00

Abgeordnete Mag. Eva Blimlinger (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehr­ter Herr Bundeskanzler! Bevor ich inhaltlich etwas sage, bringe ich einen Abänderungs­antrag ein, den ich verlese:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (290 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes­gesetz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG  2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, geändert wird, idF des Ausschussberichtes des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie (339 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In § 12c Abs. 1 Z 2 wird nach dem Verweis auf „Abs. 3“ die Wortfolge „und Abs. 3a“ eingefügt.

2. In § 12c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Ju­ni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Medien­inhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat.“

3. § 12c Abs. 5 Z 2 lautet wie folgt:

„2. der aus der Addition des Umsatzes aus Abonnementverkauf, mit jenem aus dem Verkauf einzelner Inhalte und jenem aus Spenden natürlicher Personen errechnete Be­trag macht den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers aus;

4. In § 12c Abs. 5 Z 4 nach dem Wort „Umsatzzahlen“ die Wortfolge „einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden“ eingefügt.

*****

Damit ist der Abänderungsantrag eingebracht, mir bleibt nur mehr ganz wenig Zeit. (Abg. Hafenecker: Können Sie das kurz zusammenfassen, bitte!) Was uns bei dieser Me­dienförderung ganz zentral wichtig ist, ist, dass erstmals Onlinemedien berücksichtigt werden.

Wir haben eine vielfältige, aber auch sehr diverse und sehr unterschiedlich konstruierte Medienlandschaft in Österreich. Es geht darum, Regionalmedien zu unterstützen, die eine ganz zentrale Funktion in den Regionen – also lokal und regional – haben, was die Information über Kunst, Kultur, Sport, aber auch andere Ereignisse betrifft, die ja alle ausgefallen sind, aber auch darum, jene Medien, die normalerweise durch die Publizis­tikförderung unterstützt werden, und – abschließend, wie gesagt – auch die Onlineme­dien in dieser Förderung mitzunehmen. Ich denke, das ist ein Meilenstein in der Förder­politik, dass diese Medien erstmals im Zusammenhang mit einer Förderung vorkom­men. – Herzlichen Dank. (Beifall bei Abgeordneten der Grünen.)

Wie immer mein Spruch zum Schluss: Ich bin dafür, die Windisch-Kaserne in Richard-Wadani-Kaserne umzubenennen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

13.04

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.ª Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen,

zur Regierungsvorlage (290 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesge­setz über die Förderung der Presse (Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004), BGBl. I Nr. 136/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, geändert wird

idF des Ausschussberichtes des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie (339 d. B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die oben bezeichnete Vorlage wird wie folgt geändert:

1. In § 12c Abs. 1 Z 2 wird nach dem Verweis auf „Abs. 3“ die Wortfolge „und Abs. 3a“ eingefügt.

2. In § 12c wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 Z 1, 4 und 5 kann Medieninhabern einer Zeitschrift auch dann eine Förderung gewährt werden, wenn sich ihre auf die inhaltliche Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift gerichtete Tätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr 2019 erstreckt hat, die Zeitschrift aber zumindest von Juli 2019 bis Ju­ni 2020 viermal mit einer Druckauflage von 5.000 Stück erschienen ist und der Me­dieninhaber seit Aufnahme dieser Tätigkeit Arbeitskräfte im Ausmaß von zumindest zwei Vollzeitäquivalenten beschäftigt hat.“

3. § 12c Abs. 5 Z 2 lautet wie folgt:

„2. der aus der Addition des Umsatzes aus Abonnementverkauf, mit jenem aus dem Verkauf einzelner Inhalte und jenem aus Spenden natürlicher Personen errechnete Be­trag macht den überwiegenden Teil des Gesamtumsatzes des Medieninhabers aus;

4. In § 12c Abs. 5 Z 4 nach dem Wort „Umsatzzahlen“ die Wortfolge „einschließlich einer Auflistung der von natürlichen Personen gewährten Spenden“ eingefügt.

Begründung

Die Ergänzung um Abs. 3a stellt aus Sachlichkeitsgründen und aus vielfaltssichernden Überlegungen heraus sicher, dass auch solche neuen Zeitschriften, die erst später wäh­rend des Jahres 2019 publiziert wurden, in den Genuss einer Förderung kommen können. Die weiteren Kriterien in Abs. 3 für die in Abs. 3a keine „Abweichung“ angeordnet wird sind auch bei solchen Medien zu prüfen.

Die Änderungen in Abs. 5 Z 2 und Z 4 dienen der Klarstellung hinsichtlich der Ein­rechnung von Spenden zur Ermittlung des überwiegenden Anteils am Gesamtumsatz und zum Nachweis über das Zustandekommen der diesbezüglichen Umsätze.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ausreichend unterstützt, er ist ordnungsgemäß eingebracht und steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Nein, das ist nicht der Fall.

Wie vereinbart verlege ich die Abstimmungen an den Schluss der Verhandlungen über die Vorlagen des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie und fahre in der Erledigung der Tagesordnung fort.